Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen der Angeklagten Naim R*****, Ioan C***** und Adriana C***** sowie der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser Angeklagten wird nicht Folge gegeben.
Der (implizierten) Beschwerde der Angeklagten Adriana C***** wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung der Angeklagten G***** wird teilweise Folge gegeben und die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41 Abs 1 Z 4 StGB auf 10 Monate herabgesetzt.
Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung hinsichtlich dieser Angeklagten auf die Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Naim R***** und der Florica G***** enthaltenden - angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Ioan C***** (I 2), Adriana C***** (I 1) und Florica G***** (II) des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB (Florica G***** als Beteiligte gemäß § 12 dritter Fall StGB) und die Angeklagten Ioan C***** und Adriana C***** (III) überdies des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat bzw haben
(zu I) nachgemachtes Geld, nämlich mittels eines Laserkopiergerätes der Marke "Canon 300" hergestellte 1.000 S Banknoten, im Einverständnis mit den nachangeführten Fälschern bzw den nachangeführten Mittelsmännern mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, und zwar:
(1) Adriana C***** Ende April 1996 in Hegyeshalom (Ungarn) vom abgesondert verfolgten Puiu I***** 341.000 S, die dieser selbst nachgemacht hatte, und 2,265.000 S, welche dieser als Mittelsmann von dem gesondert verfolgten Fälscher Imre O***** übernommen hatte;
(2) Ioan C***** Ende April 1996 an einem unbekannten Ort von Adriana C***** die unter Punkt I 1 angeführten Falsifikate von 341.000 S und 2,265.000 S;
(3) Naim R***** Ende April 1996 in Linz vom Mittelsmann Ioan C***** von den unter Punkt I 2 angeführten Falsifikaten 341.000 S;
(zu II) Florica G***** Ende April 1996 in Linz zu der unter Punkt I 3 angeführten Tat beigetragen, indem sie den Kontakt zwischen Ioan C***** und Naim R***** herstellte, ihre Wohnung zwecks Übergabe der Falsifikate an Naim R***** zur Verfügung stellte und sich bereiterklärte, Anrufe des Ioan C***** entgegenzunehmen und dessen Informationen und Anweisungen dem Naim R***** mitzuteilen;
(zu III) im April 1996 in Linz und an anderen Orten sich Ioan C***** und Adriana C***** untereinander sowie mit dem gesondert verfolgten Puiu I***** mit dem Vorsatz verbunden, daß von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt Geldfälschungen ausgeführt werden.
Rechtliche Beurteilung
Der Schuldspruch wird von den Angeklagten Ioan C*****, Adriana C***** und Florica G***** mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft, die der Angeklagte Ioan C***** auf die Z 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO, die Angeklagte Adriana C***** auf jene der Z 5 und 5 a leg cit und die Angeklagte Florica G***** auf die Gründe der Z 3, 5, 5 a und 9 lit a leg cit stützt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Ioan C*****:
Dieser Angeklagte begehrt in seinen Rechtsmittelanträgen, das Urteil aufzuheben und ihn von der gegen ihn erhobenen Anklage (uneingeschränkt) freizusprechen, in eventu ihn von der Anklage der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB freizusprechen. Er ficht somit sämtliche ihn betreffenden Schuldsprüche an. Die Rechtsmittelschrift enthält indes keine Ausführungen, in denen einzeln und bestimmt dargelegt würde, weshalb der Schuldspruch I 2 mit Nichtigkeit behaftet sein sollte. Insoweit ist daher auf die Beschwerde keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 StPO); sie war demnach in diesem Umfang schon deshalb zu verwerfen.
Entgegen der gegen Punkt III des Urteilsspruches gerichteten Mängelrüge haften dem Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 nicht an.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Schöffengericht die - im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen getroffene ergänzende (Mayerhofer StPO4 § 270 E 79) - Feststellung, daß der Angeklagte Ioan C***** schon im April 1996 dem Mitangeklagten Naim R***** nach Übergabe von Falschgeld im Nominale von 341.000 S weiteres Falschgeld von ca 2 Mio S in Aussicht stellte (US 44, 45), mit dem Inhalt der (in der Hauptverhandlung im wesentlichen aufrechterhaltenen, vgl 214/II) Aussage des Naim R***** bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 4.Juni 1996 (427/I), begründet (US 35,36). Zugleich hat es auf diese Feststellung auch seine Annahme gestützt, daß die Gattin des Beschwerdeführers (Adriana C*****) bereits Ende April 1996 vom (gesondert verfolgten) Geldfälscher Puiu I***** das gesamte Falschgeld von 341.000 S und 2,265.000 S übernommen hatte (US 10) und daß deshalb ein von der Mitangeklagten Adriana C***** mit Puiu I***** am 8.Mai 1996 geführtes Telefonat (US 22) in keinem Zusammenhang mehr mit den vom Beschwerdeführer ebenfalls schon Ende April 1996 tatsächlich übernommenen Falschgeldbeträgen (US 10) stand.
Im übrigen wäre es - wie das Erstgericht richtig erkannt hat (US 45) - für den Schuldspruch nach § 278 Abs 1 StGB nicht entscheidungswesentlich, ob der Beschwerdeführer einen Teil des Falschgeldbetrages (nämlich jenen von 2,265.000 S) erst nach dem zuletzt genannten Telefonat übernommen hätte, weil das - im vorliegenden Fall bereits im April 1996 verwirklichte - Delikt der Bandenbildung durch spätere versuchte oder vollendete Bandendelikte nicht verdrängt wird (Leukauf/Steininger Komm3 § 278 RN 10).
Aus dem gleichen Grund war auch nicht erörterungsbedürftig, daß der Beschwerdeführer "bei Verabredung der Modalitäten zur Übergabe des Betrages von über 2 Mio S nicht beteiligt und insbesondere auch nicht die Falsifikate aus dem Ausland nach Österreich gebracht hat", zumal arbeitsteiliges Zusammenwirken zum Wesen einer Bande gehört und es ausreicht, daß die in Aussicht genommenen Bandendelikte von nur einem Bandenmitglied begangen werden (Steininger im WK § 278 Rz 6).
Auch die weitere Beschwerdebehauptung, die (für das Vergehen der Bandenbildung entscheidungswesentliche) Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Adriana C***** mit dem gesondert verfolgten Puiu I***** Ende April 1996 mit dem Vorsatz verbanden, daß von einem oder mehreren Mitglieder dieser Verbindung fortgesetzt Geldfälschungen ausgeführt werden (III des Urteilsspruches, US 11), sei überhaupt unbegründet, trifft nicht zu. Das Erstgericht geht nämlich keineswegs bloß von der Tatsache aus, daß der Beschwerdeführer mit Puiu I***** ein Telefonat führte, nachdem Adriana C***** mit den vom Puiu I***** produzierten Falsifikaten von 341.000 S nach Österreich zurückgekommen war, sondern begründet seine Feststellung zureichend mit dem Hinweis auf den (diese Absprache enthaltenen) Inhalt des genannten Telefongespräches (US 9, 35), wobei sich die Tatrichter auf die im wesentlichen geständige und mit der Rechtshilfevernehmung des Puiu I***** (33, 39/Band II) in Einklang stehende Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (251/II) stützen konnten.
Diese Konstatierung steht auch keineswegs in einem denkgesetzwidrigen Widerspruch zur weiteren Feststellung, daß der Angeklagte Ioan C***** nach der Übergabe eines Falschgeldbetrages von 341.000 S an den Mitangeklagten Naim R***** die Übergabe eines weiteren Falschgeldbetrages von ca 2 Mio S an R***** vom erfolgreichen Abschluß des ersten Falschgeldgeschäftes, bei dem ein kommissionsweiser Weiterverkauf der Falsifikate zu 14 % des Nominalwertes vereinbart worden war, abhängig machte (US 14); setzt doch die Vornahme der von den Bandenmitgliedern vereinbarten fortgesetzten Geldfälschungen nicht zwingend die Mitwirkung des (nicht zur Bande gehörigen) Mitangeklagten Naim R***** beim Weiterverkauf des Falschgeldes voraus.
Soweit in der Rechtsrüge (9 lit a) die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Rechtsmittelwerbers nach § 278 Abs 1 StGB mit der Behauptung in Abrede gestellt wird, zwischen ihm, seiner Ehefrau und Puiu I***** sei im April 1996 nur ein Falschgeldgeschäft abgewickelt worden, übergeht er die Feststellung, daß aus Anlaß dieses Geschäftes die Verbindung der vorgenannten drei Personen zur fortgesetzten Geldfälschung telefonisch vereinbart wurde (US 9, 11). Da der Angeklagte somit bei Behauptung eines Rechtsirrtumes des Erstgerichtes nicht am festgestellten Sachverhalt orientiert, wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht.
Die unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO aufgestellte Behauptung, die Schuld des Beschwerdeführers sei infolge der "maßgeblichen Mitwirkung" eines verdeckten Fahnders zum "größeren" Geldgeschäft (gemeint ist jenes über die Falsifikate im Nennwert von 2,265.000 S) "zwar nicht zur Gänze ausgeschlossen, aber doch auf ein wesentlich geringeres Maß herabgesetzt", was für die Strafbemessung "von Bedeutung" sei, macht er schon vom Ansatz her keinen Nichtigkeitsgrund geltend, sondern behauptet der Sache nach einen als mildernd zu bewertenden Strafzumessungsumstand. Außerdem läßt dieses Vorbringen eine gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes vermissen, weil es nicht unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen einen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vornimmt.
Im übrigen genügt der Hinweis, daß zum einen das im § 25 StPO enthaltene Verbot der Verwendung von Lockspitzeln eine nicht unter Nichtigkeitssanktion stehende Verfahrensbestimmung ohne materiellrechtliche Wirkung darstellt (Foregger/Kodek StPO6 § 25 E III), zum anderen im vorliegenden Fall der verdeckte Fahnder gar nicht zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer strafbaren Handlung (mit dem Ziel der Überführung des Beschwerdeführers) hingewirkt hat; war doch zur Zeit, in der sich der verdeckte Fahnder gegenüber dem Angeklagten R***** als angeblicher Kaufinteressent ausgab, nämlich am 30.April 1996 (US 16), die Straftat des Angeklagten Ioan C***** - wie auch jene seiner mitangeklagten Ehefrau R***** - bereits abgeschlossen (vgl US 11 unten). Als Delikt mit überschießender Innentendenz ist nämlich der Tatbestand der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB bereits mit der einverständlichen Übernahme der Falsifikate vom Fälscher oder einem Mittelsmann zum Zwecke des späteren Inverkehrbringens als angeblich echtes und unverfälschtes Geld formell vollendet (Leukauf/Steininger Komm3 § 232 RN 7).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten
Adriana C*****:
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) ausschließlich gegen die Feststellung, daß sie - nachdem sie am 6.Mai 1996 einen (echten) Bargeldbetrag von 45.000 S vom verdeckten Fahnder als Entgelt für den ihm übergebenen Falschgeldbetrag von 341.000 S übernommen hatte - dem verdeckten Fahnder anbot, jede beliebige weitere Menge an Falschgeld zu besorgen (US 20), worauf erst der (letztlich zur Sicherstellung des gesamten Falschgeldbetrages führende) weitere Falschgeldverkauf vom 16.Mai 1996 vereinbart wurde.
Da sie jedoch nach den Feststellungen das gesamte Falschgeld bereits Ende April 1996 von Puiu I***** (der teils selbst Fälscher, teils Mittelsmann des weiteren Fälschers Imre O***** war) übernommen (und auch schon an Ioan C***** weitergeleitet) hatte (US 10), sie sohin zu diesem Zeitpunkt das Delikt der Geldfälschung - wie soeben zur Rechtsrüge des Angeklagten Ioan C***** ausgeführt wurde - bereits vollendet hatte, ist nicht entscheidungswesentlich, ob sie dem Fahnder aus eigenem weiteres Falschgeld anbot oder auf dessen Frage erklärte, vorerst noch Erkundigungen einziehen zu müssen. Im übrigen hat sich das Erstgericht - der Mängelrüge zuwider - dennoch auch mit der von der Beschwerde relevierten Behauptung des Mitangeklagten Naim R***** in der Hauptverhandlung - ebenso wie mit jener der Mitangeklagten Florica G***** (vgl 203, 215, 220/II) - auseinandergesetzt, seine (hievon abweichende) Feststellung aber mit denkrichtiger Begründung auf die gerichtliche Verantwortung der Angeklagten Adriana C***** im Vorverfahren (323/I), die Aussage der Angeklagten Florica G***** vor der Polizei (305/I) und den Bericht des verdeckten Fahnders (361/I) gestützt (US 39 bis 41).
Mit ihrem Vorbringen wird von der Beschwerdeführerin somit ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 nicht aufgezeigt.
Gleichfalls vermag sie weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Z 5 a).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten
Florica G*****:
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO rügt diese Beschwerdeführerin, daß im Urteilsspruch der für den Schuldspruch als Beitragstäterin zur Geldfälschung erforderliche Vorsatz nicht enthalten und überdies die darin gewählte Formulierung, wonach sie "den Kontakt zwischen Ioan C***** und Naim R***** herstellte", im Hinblick auf § 260 Abs 1 Z 1 StPO nicht ausreichend konkretisiert sei.
Dabei übersieht sie, daß lediglich bei Vorsatzdelikten, die ein culposes Gegenstück haben, im Urteilsspruch der als erwiesen angenommene Vorsatz angeführt werden muß; ansonsten muß der Vorsatz nur dann im Spruch angeführt werden, wenn das Unterbleiben eines solchen Ausspruches im Einzelfall zu entscheidenden Unklarheiten und damit - mittelbar - zu einer Verletzung der Vorschriften über die Tatidentifizierung führen würde (Leukauf/Steininger aaO § 7 RN 3). Im übrigen wird selbst in einem solchen Fall Nichtigkeit nur dann begründet, wenn sich die als erwiesen angenommene Schuld auch nicht auf andere Art aus dem Spruch oder den Gründen des Urteiles ergibt (Mayerhofer StPO4 § 260 E 3). Da das Gesetz eine fahrlässige Beteiligung an Geldfälschungsdelikten nicht unter gerichtliche Strafe stellt, war im vorliegenden Fall auch die Anführung der Schuldform im Urteilsspruch entbehrlich. Abgesehen davon wird (der Beschwerde zuwider) in den Urteilsgründen ohnehin festgestellt, daß die Beschwerdeführerin (bedingt) vorsätzlich gehandelt hat (vgl US 26, 27).
Das Gesetz verlangt im § 260 Abs 1 Z 1 StPO auch nicht, daß die Straftat im Urteilsspruch erschöpfend in allen Details beschrieben (konkretisiert) werden muß. Vielmehr muß darin die Tat durch konkrete Umstände nur insoweit umschrieben (individualisiert) werden, daß sie nicht mit einer anderen Tat verwechselt werden kann (Mayerhofer aaO § 260 E 21 ff). Letztere Voraussetzung wird im gegenständlichen Fall durch die im Spruch enthaltene Bezugnahme auf Tatzeit und Tatort sowie durch Umschreibung des relevierten Teils ihrer Tat (Herstellung des Kontaktes zwischen Ioan C***** und Naim R***** im Sinne eines Bekanntmachens der beiden - US 12) als Beitrag zur daraufhin am selben Ort stattfindenden Übernahme eines Falschgeldbetrages von 341.000 S durch Naim R***** von Ioan C***** erfüllt.
Im übrigen kommt aber diesem im Urteilsspruch genannten ersten Akt eines Tatbeitrages aus nachstehenden Gründen ohnehin keine Relevanz zu.
Den von der Nichtigkeitswerberin wiederholt unter der Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erstatteten Beschwerdeausführungen ist nämlich insofern zuzustimmen, daß die Feststellungen betreffend zwei der drei im Urteil genannten Beitragshandlungen der Beschwerdeführerin mit formellen und rechtlichen Mängeln behaftet sind. So leidet die vorgenannte Urteilskonstatierung, wonach die Angeklagte (bedingt) vorsätzlich auch bei dem Tatbeitrag durch "Herstellung des Kontaktes zwischen den Geldfälschern Naim R***** und Ioan C*****" gehandelt hat (US 26, 27), an einem Begründungsmangel zur subjektiven Tatseite, stellt doch das Erstgericht in unlösbarem Widerspruch dazu im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzend fest, daß die Beschwerdeführerin "in diesem Zeitpunkt noch nicht wußte, welche Art von Geschäften Ioan C***** mit Naim R***** machen wolle" (US 28), womit insoweit die subjektive Tatseite verneint wurde.
Der weiters festgestellte (dritte) Tatbeitrag, wonach sich die Angeklagte Florica G***** "bereit erklärte, Anrufe des Ioan C***** entgegenzunehmen und dessen Informationen und Anweisungen dem Naim R***** mitzuteilen", ist hinwieder schon objektiv nicht tatbestandsmäßig, weil die (hiedurch angeblich geförderte) Straftat des Naim R***** - das Urteil beschränkt sich ausdrücklich auf den Vorwurf des Tatbeitrages zu der "unter Punkt I 3 angeführten Tat" - zu diesem Zeitpunkt infolge der bereits erfolgten Übernahme des Falschgeldes von Ioan C***** schon formell vollendet war (vgl US 14). Ob die Bereitschaft zur Übermittlung von Nachrichten ein Tatbeitrag zu der weiteren Falschgeldtransaktion von 2,265.000 S gewesen sein könnte, kann schon deshalb auf sich beruhen, weil die Anklage nicht dahin geht, sondern sich auf den Vowurf des Tatbeitrages zur Falschgeldtransaktion von 341.000 S beschränkt.
Sowohl der Begründungsfehler als auch der Rechtsirrtum des Erstgerichtes können aber auf sich beruhen, weil für den vorliegenden Schuldspruch der Beschwerdeführerin der festgestellte zweite Akt des Tatbeitrages (Zur-Verfügungstellung ihrer Wohnung zwecks Übergabe der Falsifikate an Naim R*****) ausreicht, wobei die - von der Angeklagten G***** unter den Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO auch zu diesem Tatbeitrag - behaupteten Formal- und Rechtsfehler dem darauf bezogenen Urteilsinhalt nicht anhaften (Mayerhofer aaO § 282 E 19 ff).
Entscheidungswesentlich sind in diesem Zusammenhang die Feststellungen, daß Ioan C***** und Naim R***** in Anwesenheit der Rechtsmittelwerberin in der Küche ihrer Wohnung das Anbahnungsgespräch betreffend die Übernahme von Falschgeld zum Weiterverkauf führten, wodurch auch die Angeklagte G***** von dem beabsichtigten Geldfälschergeschäft erfahren hat, erst anschließend Adriana C***** über Aufforderung des Ioan C***** das im Auto der Ehegatten C***** befindliche Falschgeld im Betrag von 341.000 S holte und es in einem Nylonsack in die Wohnung der Florica G***** brachte, noch vor Übernahme des Falschgeldes Naim R***** und die Angeklagte G***** sich über die Herkunft des Falschgeldes erkundigten und (wahrheitswidrig) von Ioan C***** zur Antwort erhielten, daß es aus Italien stamme, wonach R*****, der das ihm angebotene Falschgeld anfänglich nicht annehmen wollte, über Befragen von der Beschwerdeführerin die Antwort erhielt, daß sie die Mitangeklagten Ioan und Adriana C***** schon länger kenne, und sodann in das Angebot einwilligte, den Falschgeldbetrag zum kommissionsweisen Weiterverkauf zu übernehmen (US 12, 13, 29).
Aus diesen Feststellungen ergibt sich aber klar, daß die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt, als sie Adriana C***** (erneut) mit dem Falschgeld in ihre Wohnung zwecks Übergabe an den Weiterverkäufer Naim R***** einließ, bereits in Kenntnis vom bevorstehenden Falschgeldgeschäft war.
In Ansehung dieser entscheidungswesentlichen Feststellungen ist dem Erstgericht - der Mängelrüge zuwider - kein Begründungsmangel unterlaufen, konnte es sich insoweit doch auf die geständige Verantwortung der Angeklagten Florica G***** im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung (303/I; 198, 199/II, US 29) und (betreffend die angebliche Herkunft des Geldes aus Italien) auf die Verantwortung des Angeklagten Naim R***** (US 30; 211, 212/II) stützen.
Der Argumentation der Verteidigung, es sei nicht festgestellt, daß die in der Küche mit dem Kochen beschäftigte Beschwerdeführerin den Inhalt des im selben Raum geführten Gespräches zwischen Ioan C***** und Naim R***** mitgehört habe, steht die - obschon erst im Rahmen der Beweiswürdigung (US 29) getroffene - auf der ursprünglichen Verantwortung der Beschwerdeführerin und somit formal mängelfrei basierte und lebensnahe Feststellung über ihre Kenntnisnahme des Gesprächsinhaltes entgegen.
Soweit den angeführten Urteilskonstatierungen die Verantwortung der Angeklagten Naim R*****, Ioan und Adriana C***** entgegenstanden, hat das Schöffengericht diese Aussagen mit der denkrichtigen Begründung als unglaubwürdig verworfen, daß sie lediglich im Bestreben dieser Angeklagten, die Beschwerdeführerin Florica G***** so wenig wie möglich zu belasten, abgelegt wurden (US 39), das spätere Verhalten der Florica G***** (Vermittlung von Kontaktgesprächen zwischen den Geldfälschern Ioan C***** und Naim R*****, Telefonate mit der weiteren Kontaktperson Lucia-Magda S***** und nochmaliges Zur-Verfügungstellen ihrer Wohnung für ein weiteres Treffen der Geldfälscher am 6.Mai 1996 - US 31, 32) aber den Rückschluß zulasse, daß die Beschwerdeführerin gegen das vorher (Ende April 1996) von ihr geförderte Falschgeldgeschäft keine Vorbehalte hatte.
Die Darlegung des Erstgerichtes, wonach die Nichtigkeitswerberin die Ehegatten C***** ersuchte, "mit solchen Sachen nicht mehr zu ihr in die Wohnung zu kommen" (US 15), steht zu der vorgenannten entscheidungswesentlichen Feststellung betreffend das Zur-Verfügungstellen der Wohnung bei Abwicklung des Falschgeldgeschäftes Ende April 1996 nicht in unlösbarem Widerspruch, weil die Angeklagte sich zu dieser Aufforderung erst nach der Falschgeldübergabe an Naim R***** (und somit erst nach formeller Tatvollendung) bereitgefunden hat. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zitierten Aussagen der drei Mitangeklagten beziehen sich demgemäß auch großteils auf - erst nach Abschluß ihres strafbaren Tatbeitrages, teilweise auch erst beim zweiten Treffen vom 6.Mai 1996 getätigte - Äußerungen der Beschwerdeführerin, die Wohnung künftig für weitere Falschgeldgeschäfte nicht mehr zur Verfügung zu stellen (vgl R***** 214, 218/II, Adriana C***** 232, 239/II; Ioan C***** 254/II).
Der Auffassung der Beschwerde zuwider liegt auch kein "erheblicher Widerspruch" in den Urteilsfeststellungen, daß die Rechtsmittelwerberin bei Herstellung des Kontaktes zwischen den Eheleuten C***** und R***** die Art der beabsichtigten Geschäfte (noch) nicht kannte, andrerseits aber die Falschgeldübergabe in ihrer Wohnung gestattete und damit einverstanden war; beziehen sich doch diese Feststellungen auf jeweils verschiedene zeitliche Phasen des Geschehens. Auch die - den (bedingten) Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) der Florica G***** betreffend die Herkunft des Falschgeldes von einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann und ihr Einverständnis, daß dieses Falschgeld von Naim R***** als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde (US 26, 27) - anlangende Konstatierung blieb keineswegs unbegründet. Wenn auch die damalige Behauptung des Ioan C***** über die Herkunft der Falsifikate aus Italien objektiv unrichtig war (weil das Geld tatsächlich seiner Frau Adriana C***** als Mittelsperson vom Fälscher Puiu I***** in Ungarn übergeben worden war, US 9, 10), widerspricht es angesichts des relativ hohen Falschgeldbetrages keineswegs den Denkgesetzen, daß aufgrund dieser (nach der Konstatierung des Erstgerichtes von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen, vgl US 39) Behauptung des Mitangeklagten Ioan C***** auch das Bestehen einer Verbindung des Ioan C***** über Mittelsmänner zum Geldfälscher ebenfalls vom Vorsatz der Angeklagten G***** umfaßt war. Wo die Falsifikate tatsächlich produziert worden waren, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Daß die Rechtsmittelwerberin auch die Verwechslungsfähigkeit des zum Weiterverkauf übernommenen Falschgeldes mit echtem und unverfälschtem Geld ernstlich für möglich hielt und damit einverstanden war (vgl US 27), bedurfte angesichts der - auf den Überprüfungsbericht der Nationalbank gestützten (vgl 67/II; US 27) - Feststellung der entsprechenden objektiven Eignung der Falsifikate und des Umstandes, daß weder die Beschwerdeführerin noch die Mitangeklagten die Verwechslungsfähigkeit jemals in Abrede stellten, keiner näheren Begründung.
Die in der Tatsachenrüge (Z 5 a) - in Wiederholung der Argumentation der Mängelrüge - gleichfalls erhobenen Einwände gegen die Konstatierung des vorsätzlichen Gestattens der Übernahme des Falschgeldes durch Naim R***** in der Wohnung der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Im übrigen kann die für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen keineswegs in dem Vorbringen bestehen, daß das Erstgericht - nach Meinung der Beschwerde - Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt (hier "unvertretbare Würdigung der erhobenen Beweise") habe, weil der Nichtigkeitsgrund der Z 5 a nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung gestattet (Mayerhofer aaO Z 5 a E 4).
In der auf den genannten Tatbeitrag bezogenen Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird zum einen (unbeachtlich) erneut nur das schon in der Mängelrüge behauptete Bestehen von Begründungsmängeln moniert. Zum anderen wird von der Beschwerdeführerin noch eingewendet, daß eine allfällige Beitragshandlung ihrer Person äußerstenfalls darin bestanden habe, daß sie es unterlassen habe, sobald sie von der strafbaren Handlung Kenntnis erlangte, die Mitangeklagten aus ihrer Wohnung zu weisen; wohl sei auch eine durch Unterlassung begangene Beitragstäterschaft strafbar, wenn eine Handlungspflicht aufgrund einer Garantenstellung bestehe, doch sei ihr seinerzeit eine derartige Garantenstellung im Sinn des § 2 StGB nicht zugekommen.
Damit führt die Angeklagten den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß aus, weil ihr Tatbeitrag in einem (Garantenstellung nicht erfordernden) aktiven Tun bestanden hat, nämlich dem - in der Beschwerdeargumentation übergangenen - erneuten Einlassen der Adriana C***** mit dem Falschgeld in ihre Wohnung, wo sie - was sie gleichfalls prozeßordnungswidrig übergeht - die Bedenken des Naim R***** gegen die Übernahme der Falsifikate durch Hinweis auf ihre länger bestehende Bekanntschaft zum Ehepaar C***** beseitigte.
Soweit in der Rechtsrüge schließlich auch noch Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite behauptet werden, wird die Beschwerde abermals nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt; wurden doch im Urteil alle für den (erweiterten, bedingten) Vorsatz der Beitragstäterin G***** zur Geldfälschung erforderlichen Feststellungen, insbesondere auch betreffend die Verwechslungstauglichkeit des Falschgeldes, getroffen (vgl US 26, 27).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Naim R*****, Ioan C*****, Adriana C***** und Florica G***** jeweils Freiheitsstrafen, und zwar über Naim R***** in der Dauer von zwei Jahren, Ioan C***** und Adriana C***** in der Dauer von je vier Jahren sowie Florica G***** in der Dauer von achtzehn Monaten. Gemäß § 43 Abs 1 StGB sah es bei Letzterer die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze, bei Naim R***** gemäß § 43 a Abs 3 StGB einen Strafteil von achtzehn Monaten, jeweils unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit, bedingt nach.
Dabei wertete es als erschwerend bei den Angeklagten R***** und G***** keinen Umstand, bei den Angeklagten Ioan C***** und Adriana C***** je das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen bei Tatwiederholung, die Schadenshöhe von ca 2,6 Mio S sowie die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd beim Angeklagten R***** das Geständnis, die "Unbescholtenheit" (gemeint: den ordentlichen Wandel) sowie dessen Beitrag zur Tataufklärung, bei den Angeklagten Ioan C***** und Adriana C***** ein teilweises Geständnis, bei der Angeklagten G***** das Geständnis und deren "Unbescholtenheit" (siehe oben) und erachtete unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Angeklagte G***** "lediglich" einen Tatbeitrag leistete, die Gewährung bedingter Strafnachsicht, bei Naim R***** wegen "erheblicher Milderungsgründe" die Anwendung des § 43 a Abs 2 StGB für gerechtfertigt.
Gegen die Strafaussprüche richten sich die Berufungen der Angeklagten, die jeweils die Herabsetzung der Freiheitsstrafen (Naim R***** und Florica G***** unter Anwendung des § 41 StGB), der Angeklagte R***** auch die gänzlich bedingte Strafnachsicht oder die Verhängung einer Geldstrafe, Florica G***** ebenfalls die Verhängung einer Geldstrafe, Adriana C***** die Gewährung bedingter Strafnachsicht, anstreben, als auch jene der Staatsanwaltschaft hinsichtlich aller Angeklagten, wobei bezüglich der Angeklagten Ioan und Adriana C***** eine Erhöhung der Freiheitsstrafe, hinsichtlich der Angeklagten R***** und G***** jeweils die Ausschaltung der bedingten Nachsicht beantragt wird.
Die Berufungen der Angeklagten Naim R*****, Ioan C***** und Adriana C***** sowie die diese Angeklagten betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft sind nicht berechtigt.
Vorerst ist anzumerken, daß zu den vom Schöffengericht ansonsten zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründen - wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung mit Recht aufzeigt - bei den Angeklagten Ioan und Adriana C***** noch als erschwerend hinzukommt, daß beide an den angelasteten Taten führend beteiligt waren.
Die Angeklagten vermögen hingegen in ihren Berufungen keine zusätzlichen Umstände mildernder Natur darzulegen.
Der Einwand, der Angeklagte R***** sei nur mit "geringer krimineller Energie" bestrebt gewesen, Abnehmer für das Falschgeld zu finden, vermag angesichts des Umstandes, daß das Verbrechen der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB bereits mit der mit Verbreitungsvorsatz erfolgten Übernahme des Falschgeldes vollendet ist, er demnach lediglich keinen erneuten - ihm als erschwerend anzulastenden - Deliktsakt verübt hat, ebensowenig einen Milderungsgrund darzustellen wie der Umstand, daß ein verdeckter Ermittler als Käufer der 341.000 S auftrat, er in die Übergabeverhandlung hinsichtlich des weiteren Betrages von 2,2 Mio S eingeschaltet war und die "Kaufsumme" für das Falschgeld auf einem Sparbuch zur Verfügung stand. Der Behauptung, die Geschäftsanbahnung zur Übergabe des Betrages von 2,2 Mio S Falschgeld sei auf Initiative des verdeckten Fahnders erfolgt, ist die entsprechende Argumentation in Erledigung dieses Einwandes in der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ioan C***** entgegenzuhalten. Wenn auch das Wort "Schadenshöhe" bei Aufzählung der Erschwerungsgründe vom Schöffengericht etwas mißverständlich verwendet wurde, so hat es doch zu Recht den Angeklagten Ioan und Adriana C***** den hohen Betrag des vorhandenen Falschgeldes als erschwerend angelastet, wobei es im Hinblick auf die - bereits mehrfach dargelegte - spezifische Voraussetzung des § 232 Abs 2 StGB (wonach das Verbrechen bereits mit der mit Verbreitungsvorsatz erfolgten Übernahme des Falschgeldes vollendet ist) auch hier nicht als mildernd ins Gewicht fällt, daß die Angeklagten letztlich auf einen verdeckten Ermittler als Geschäftspartner stießen.
Soweit die Angeklagten mit ihren Vorbringen - ebenso wie die Staatsanwaltschaft - eine andere Gewichtung der Strafbemessungsgründe anstreben, zeigt eine Gesamtschau, daß das Erstgericht Freiheitsstrafen ausgemessen hat, die sowohl der sich in den Tathandlungen dokumentierenden ablehnenden Einstellung gegen Eigentumswerte und dem nicht unerheblichen Verschulden - bei Ioan und Adriana C***** auch der aggravierenden neuerlichen Straffälligkeit -, aber auch dem Unrechtsgehalt der Taten - ebenso wie den Erfordernissen der Generalprävention - Rechnung tragen, somit keineswegs veränderungsbedürftig sind.
Schließlich steht auch der erstgerichtliche Beschluß auf Verlängerung der Probezeit hinsichtlich der Angeklagten Adriana C***** mit dem Gesetz im Einklang. Der gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO auch als Beschwerde dagegen zu betrachtenden Berufung der Angeklagten Adriana C***** mußte daher ebenfalls ein Erfolg versagt bleiben.
Im Recht ist allerdings die Berufung der Angeklagten Florica G*****, soweit sie eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt. Zutreffend bringt sie vor, daß ihr zusätzlich als mildernd zugute zu halten ist, daß sie (durch das Zurverfügungstellen der Wohnung) nur einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet hat und außerdem bestrebt war, weiteren Schaden (durch Mitwirkung an der Übergabe der weiteren 2,2 Mio S Falschgeld an den verdeckten Fahnder) zu verhindern. Abgesehen davon legte das Erstgericht - wie bereits ausgeführt - der Berufungswerberin drei Tatbeitragskomponenten zur Last, von denen nur eine den Schuldspruch zu tragen in der Lage ist, woraus sich ergibt, daß das Erstgericht die Tatschuld zu hoch gewichtete. Die Behauptung hingegen, die Tat sei "aus Furcht vor Ioan C*****" begangen worden, findet in der Aktenlage ebensowenig Deckung wie der Einwand der Unbesonnenheit bei Tatbegehung. Mit dem Argument, durch die Tat sei kein Schaden entstanden, ist sie auf die Erörterung dieses Vorbringens im Rahmen der Berufungen der anderen Angeklagten zu verweisen. In richtiger Würdigung der korrigierten Strafzumessungsgründe erweist sich sohin eine 10-monatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe als ausreichende Sanktion, um der Tatschuld und dem Unwert der Tat Rechnung zu tragen, wobei die Anwendung des § 41 Abs 1 Z 4 StGB fallgegenständlich gerechtfertigt ist.
Dem weiteren Begehren auf Strafreduktion unter 6 Monate Freiheitsstrafe oder Verhängung einer Geldstrafe nach § 37 Abs 2 StGB konnte - insbesondere unter Berücksichtigung des gemeiniglich arbeitsteiligen Vorgehens bei Geldfälschungen, der Schwere des angelasteten Delikts und des Erfordernisses auf Aufrechterhaltung der Sicherheit und Zulässigkeit des Geldverkehrs - kein Erfolg beschieden sein.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung hinsichtlich Florica G***** auf diese Entscheidung zu verweisen.
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