OGH 16Os17/89

OGH16Os17/8923.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juni 1989 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Reinhard K*** wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.November 1988, GZ 6 e Vr 1827/88-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.Mai 1965 geborene Reinhard K*** (zu A/) des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB und (zu B/) des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien

(zu A/) nachts zum 14.Feber 1988 außer dem Fall der Notzucht vorsätzlich eine Person weiblichen Geschlechts mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf genötigt, indem er Margarethe K*** die Hände umdrehte, sie am Halse packte, zu Boden drückte, festhielt, auf ein Bett legte und sein Glied in die Scheide der Genannten einführte;

(zu B/) am 15.Feber 1988 Margarethe K*** vorsätzlich zur Unzucht genötigt, indem er die Genannte ohrfeigte, sie auf ein Bett warf, ihr die Kleider vom Leib riß und sie mit den Fingern an der Scheide betastete.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Als offenbar unzureichend begründet (Z 5) rügt die Beschwerde den Ausspruch über entscheidende Tatsachen deshalb, weil das Schöffengericht der Zeugin K*** Glauben schenkte und aufgrund ihrer Bekundungen als erwiesen annahm, daß sie der Beschwerdeführer in der Nacht zum 14.Feber 1988 zum Beischlaf und am darauffolgenden Tag, als sie ihn wieder aufsuchte, zur Unzucht genötigt hat, wiewohl es mit den Denkgesetzen nicht im Einklang stehe, daß eine Frau, die ihren Angaben zufolge "vergewaltigt" wurde, den Täter am nächsten Tag freiwillig in Begleitung ihrer elfjährigen Tochter wieder aufsucht, um sich ihren Reisepaß für eine Einkaufsfahrt ins Ausland zu holen. Gerade dieses freiwillige Aufsuchen des Beschwerdeführers am 15.Feber 1988 könne vielmehr nach allgemeiner Lebenserfahrung nur dahin gedeutet werden, daß die Darstellung des Angeklagten, die Zeugin sei sowohl mit dem Beischlaf als auch mit der Unzuchtshandlung einverstanden gewesen und hiezu von ihm nicht genötigt worden, richtig sei.

Entgegen diesem Vorbringen kann indes von einer bloßen Scheinbegründung, wie sie die Beschwerde reklamiert, keine Rede sein. Beruht doch die bekämpfte Argumentation des Schöffengerichtes keineswegs auf denkunmöglichen Schlußfolgerungen, worauf allein der geltend gemachte Anfechtungsgrund abstellt; daß aus dem in Rede stehenden Verhalten der Zeugin K*** - mit deren Angaben sich das Urteil im übrigen ausführlich auseinandersetzt, wobei das Gericht sehr wohl darauf eingegangen ist, daß die Genannte den Angeklagten am 15.Feber 1988 wieder aufgesucht hat, um sich ihren Reisepaß zu holen, und dargelegt hat, warum es diesem Umstand bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht jene Bedeutung zuerkennt, die ihm die Beschwerde beizumessen bestrebt ist (US 8 f) - auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen gezogen werden könnten und sich die Tatrichter für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden haben, stellt den reklamierten Begründungsmangel nicht dar. Der Sache nach bekämpft die Beschwerde mit ihrem bezüglichen Vorbringen vielmehr lediglich die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts, die im schöffengerichtlichen Verfahren (nach wie vor) einer Anfechtung entzogen ist.

Das gilt gleichermaßen auch für die Würdigung der Aussage der Zeugin M***, die bekundet hatte, daß ihr der Beschwerdeführer erzählte, er habe die Zeugin K*** "vergewaltigt", wobei es in diesem Zusammenhang einer gesonderten Erörterung der weiteren Angabe der Zeugin M***, der Angeklagte habe hinzugefügt, daß es ihr (gemeint Margarethe K***) "gefallen haben dürfte", nicht bedurfte. Die relevierte offenbar unzureichende Begründung haftet demnach dem bekämpften Ausspruch des Erstgerichtes nicht an. Mit seinen Ausführungen in der Tatsachenrüge (Z 5 a), die (abermals) darauf abstellen, daß Margarethe K*** den Angeklagten am 15.Feber 1988 freiwillig wieder aufgesucht hat, vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden schwerwiegenden Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Der Sache nach wenden sich auch diese Beschwerdeausführungen dagegen, daß das Schöffengericht der Zeugin K*** Glauben geschenkt und daher ihre Bekundungen seinen Konstatierungen zugrundegelegt hat, womit - erneut - bloß nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach auch in diesem Punkt offenbar unbegründet, weshalb sie gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Daraus folgt, daß gemäß § 285 i StPO zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und des öffentlichen Anklägers der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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