OGH 15Os82/89

OGH15Os82/891.8.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.August 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer in der Strafsache gegen Maximilian P*** wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 31.März 1989, GZ 38 Vr 345/89-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch sie verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Maximilian P*** wurde mit dem bekämpften Urteil, das auch - insofern unangefochtene - Freisprüche enthält, des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB (idF vor der Strafgesetznovelle 1989, BGBl. 1989/243) und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Als Nötigung zum Beischlaf fällt ihm zur Last, am 29.Mai 1987 in Salzburg die Brigitte K*** mit Gewalt, nämlich indem er sie an den Schultern erfassend auf ein Bett drückte und in liegender Position an den Händen festhielt sowie ihre Oberschenkel gewaltsam auseinanderdrückte, zum außerehelichen Beischlaf genötigt zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte meldete gegen dieses Urteil - uneingeschränkt - Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 319). Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde beschränkt sich jedoch auf eine Bekämpfung des Schuldspruches wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf. Im Rechtsmittelantrag hinwieder wird global die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt. Soweit sich demnach die Nichtigkeitsbeschwerde auch auf den Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB erstrecken sollte, war sie schon mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen (§ 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.

Der Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 a StPO) zum Schuldspuch wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB hinwieder kommt keine Berechtigung zu.

Es vermögen die Hinweise auf einen durch Kreislaufschwäche bedingte Zusammenbruch des Tatopfers am Tag nach der Tat, jedoch noch vor der Untersuchung durch den Polizeiarzt, sowie auf den Umstand, daß mehrmaliges Schreien des Mädchens von einem Wohnungsnachbarn des Angeklagten nicht gehört wurde sowie schließlich auch noch auf den weiteren Umstand, daß es dem Angeklagten zu nächtlicher Stunde in die Wohnung gefolgt war, nach sorgfältiger Prüfung des gesamten hiezu maßgeblichen Aktenmaterials keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld in diesem Faktum zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Nicht einmal der Beschwerdeführer vermag zu behaupten, daß Brigitte K***, die stets ausgesagt hatte, es sei ihr sogleich nach dem Hinwerfen auf eine Liegestätte - ob Bett oder Couch ist dabei unerheblich - eine Beule am Kopf "aufgezogen", bereits damals aus welchen Gründen immer - mit Bezug auf diese Verletzung - nicht wahrnehmungsfähig gewesen sei. Des weiteren übergeht er, daß die Zeugin auf näheres Befragen die Lautstärke ihres Schreiens letztlich als "mittelmäßig" und ihrem (durch die Gewaltanwendung beeinträchtigten) Zustand entsprechend bezeichnet hatte (S 290). Letztlich setzt er sich auch über jene Urteilsausführungen hinweg, wonach die Mutter des Opfers früher mit dem Angeklagten befreundet gewesen war, womit das Erstgericht auch die Arglosigkeit des Mädchens zu jenem Zeitpunkt, als es ihm auf das Zimmer folgte, erklärte. Mit all dem hat sich das Erstgericht im angefochtenen Urteil mit einer durchaus schlüssigen Beweiswürdigung auseinandergesetzt; der Beschwerdeführer vermag dem außer einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile auch nach der Einführung des gegenständlich relevierten Nichtigkeitsgrundes der Z 5 a (in der Rechtsmittelschrift unrichtig: 5 lit a) des § 281 Abs 1 StPO durch das StRÄG 1987 nach wie vor unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung keine konkreten Hinweise auf irgendwelche in den Akten enthaltene Unterlagen zu geben, die Anlaß zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen ergeben könnten, entgegenzusetzen. Zum Teil ergeht er sich sogar in reinen Spekulationen, etwa über die Entstehung der Verletzung am Hinterkopf des Opfers.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war aus den angeführten Erwägungen daher sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zum Teil mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, zum Teil als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (§ 285 i StPO).

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