OGH 15Os138/96

OGH15Os138/965.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärter Mag.Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Arthur Harald K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 31.Mai 1996, GZ 35 Vr 2086/95-40, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil, das auch einen unangefochtenen Freispruch enthält, wurde Arthur Harald K***** (A I) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB, (A II) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, (A III) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, (A IV und B) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB und (A V) des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang vorerst, daß die zuletzt genannten Nötigungsdelikte realkonkurrierende strafbare Handlungen derselben Art darstellen, die nicht in zwei Verbrechen aufzuspalten sind, sondern insgesamt das Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 sowie 15 StGB darstellen.

Dieser Subsumtionsirrtum beschwert indes den Angeklagten nicht, weil bei der Strafbemessung ohnedies zutreffend als erschwerend nur das Zusammentreffen von zwei Verbrechen (Vergewaltigung und schwere Nötigung) sowie die Tatwiederholung bei der Nötigung gewertet wurden (US 15).

Nach dem Inhalt des Urteilsspruches hat der Angeklagte

A/ am 30.Juli 1995 in Kaprun

I die 16jährige Tanja R***** mit Gewalt, indem er sie an den Händen und an den Haaren packte, ihr das Kleid über den Kopf und die Unterhose vom Körper riß, auf ein Bett warf und dort festhielt, ihr Schläge gegen das Gesicht versetzte und mit seinem Glied trotz Gegenwehr in sie eindrang, zur Duldung des Beischlafs genötigt,

II Tanja R***** (vor der zu I beschriebenen Tat und ohne Zusammenhang mit dieser) durch Versetzen eines Schlages mit der flachen Hand auf das linke Ohr vorsätzlich in Form einer Rötung des Trommelfels am Körper verletzt,

III im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Gerhard W***** als Mittäter Sladana S***** vorsätzlich durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten sowie Versetzen eines Schlages mit einem Bierglas am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine Fraktur der oberen vier Schneidezähne, eine Schnittwunde an der linken Hand, eine Verletzung des nervus radialis sowie eine Strecksehnendurchtrennung des zweiten Fingers der linken Hand, ein Monokelhämatom beidseits, ein Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Hämatombildung und Prellungen im Bereich des linken Unterschenkels zur Folge hatte,

IV Sladana S***** durch die Äußerung, wenn sie ihn anzeige, werde er sie und ihren Bruder umbringen, mithin durch Drohung mit dem Tod, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung zu nötigen versucht,

V Tanja R***** durch die Äußerung, sollte sie das "Maul aufmachen", würde er sie umbringen, mithin durch Drohung mit dem Tod zur Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige wegen Vergewaltigung genötigt,

B/ in der Zeit zwischen Juli und 30.Oktober 1995 in Saalfelden bzw Oberndorf in Tirol durch die an Bekannte der Tanja R***** gerichtete Mitteilung, wenn sie eine gerichtliche Aussage gegen ihn mache, werde er ihr das Gesicht zerschneiden, also durch Drohung mit einer auffallenden Verunstaltung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer gerichtlichen Zeugenaussage zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

In der Rüge nach Z 3 der genannten Gesetzesstelle wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß die Zeuginnen R***** und N***** vom Vorsitzenden des Schöffensenates in einem Vernehmungszimmer befragt wurden (wobei die Vernehmung in den Verhandlungssaal übertragen wurde, in welchem sich die weiteren Senatsmitglieder, der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte befanden).

Bei seinen Ausführungen übersieht der Angeklagte indes, daß § 162 a Abs 2 StPO, dessen fehlerhafte Anwendung er moniert, nicht zu jenen Bestimmungen zählt, die nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO - in erschöpfender Aufzählung - unter Nichtigkeitssanktion stehen (Mayrhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 3 E 2 bis 4). Davon abgesehen geht die - möglicherweise einer Verwechslung mit § 166 a StPO unterliegende - Beschwerdebehauptung, nur eine "ernste Gefährdung" eines Zeugen rechtfertige die Anwendung des § 162 a Abs 2 StPO, am Wortlaut und am Sinngehalt dieser Bestimmung vorbei.

Soweit er indes durch den genannten Vorgang Grundsätze eines fairen Verfahrens im Sinn des Art 6 EMRK beeinträchtigt sieht, ist er darauf zu verweisen, daß Art 6 Abs 3 lit d EMRK auch die Möglichkeit genügen läßt, Fragen an Belastungszeugen stellen zu lassen, was vorliegend gewährt und vom Verteidiger auch genützt wurde (S 377 ff und 393 ff/II), womit dem aus der genannten Bestimmung erfließenden Gebot der Waffengleichheit mit dem Staatsanwalt (Golsong ua Internationaler Komm zur EMRK Art 6 Rz 548; Guradze, Die EMRK 109; Frowein/Peukert EMRK-Komm Art 6 Rz 137; EGMR ÖJZ 1994, 322; EKMR Newsletter 1995, 10) entsprochen wird. Gerade mit der Bestimmung des § 162 a Abs 2 StPO hat der Gesetzgeber die Interessen des Zeugen und der Wahrheitsfindung mit dem aus Art 6 Abs 3 EMRK erfließenden Verteidigungsrecht akkordiert (RV zum StPÄG 1993 924 BlgNR 18.GP 32 f; JA 1157 BlgNR 18.GP 10).

Worin eine - im übrigen gleichfalls nicht unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 3 StPO stehende - Verletzung des § 202 StPO gelegen sein soll, bleibt unerfindlich, vermag doch nicht einmal die Beschwerde anzugeben, daß der Angeklagte durch Versprechungen, Vorspiegelungen, Drohungen oder Zwangsmittel zu einem Geständnis oder anderen bestimmten Angaben bewogen worden sei.

In der allein zum Schuldspruch A/V erhobenen Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer eine Unvollständigkeit, weil die "Beschuldigte" (richtig natürlich: Zeugin) R***** in der Hauptverhandlung lediglich angegeben habe, die Drohung habe gelautet, sie solle die "Klappe" halten, sonst passiere etwas.

Die gerügte Unvollständigkeit liegt nicht vor, denn das Schöffengericht führte aus, daß es die zweite Vernehmung dieser Zeugin durch die Gendarmerie für richtig halte (US 12), in der sie die Drohung mit dem Umbringen und ihre Furcht um ihr Leben schilderte (S 141/I), wobei das Erstgericht auch darauf einging, daß Widersprüche in einigen Details nichts an der Glaubwürdigkeit der Zeugin ändern, sondern kleine Erinnerungsfehler darstellen (US 13).

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich wiederholt ausdrücklich gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes und fordert die Anwendung der "Zweifelsregel", bemängelt also insofern ebenfalls die Beweiswürdigung (Mayrhofer/Rieder aaO § 258 E 42). Sie übersieht damit, daß die Geltendmachung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes keineswegs in Vorbringen bestehen kann, das Erstgericht habe - nach Ansicht des Nichtigkeitswerbers - Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt, und dieser Nichtigkeitsgrund nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung ermöglicht (Mayrhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 a E 4).

Soweit der Angeklagte in der Tatsachenrüge erneut auf die "Verfahrensanordnung nach § 166 a StPO" (gemeint wohl: § 162 a StPO, denn ein Anonymbleiben der Zeuginnen - deren Namen dem Angeklagten ohnehin bekannt waren - stand nie zur Debatte) zurückkommt, ist er auf das oben Gesagte zu verweisen. Bedenken gegen die Tatsachenfeststellungen des Schöffengerichtes - geschweige denn solche erheblicher Art - vermag auch der Beschwerdehinweis, daß die Zeuginnen N***** und R***** im gesondert geführten Verfahren gegen Gert W***** in der Hauptverhandlung im Verhandlungssaal vernommen wurden, nicht zu erwecken. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Urteilsfeststellung moniert, daß die Zeuginnen in jenem Verfahren mit dem Beschuldigten im Verhandlungssaal direkt konfrontiert waren (US 14) und behauptet, er (der Beschwerdeführer) sei mit den Zeuginnen nicht konfrontiert gewesen, verwechselt oder vermengt er die prozeßtechnischen Begriffe "Angeklagter" und "Beschuldigter". Im erstinstanzlichen Verfahren vor einem Kollegialgericht wird ein im Vorverfahren Beschuldigter nach Anordnung der Hauptverhandlung zum Angeklagten, wogegen im Verfahren vor dem Einzelrichter und vor dem Bezirksgericht der Beschuldigte in der ersten Instanz weiter Beschuldigter genannt wird (Platzgummer, Grundzüge6 S 59; s auch §§ 220 ff, 239 ff, 454 ff, 483 ff StPO). Wenn daher im angefochtenen Urteil ausgeführt wurde, daß im Einzelrichterverfahren gegen Gert W***** die Zeuginnen mit dem Beschuldigten im Verhandlungssaal konfrontiert waren, so bezieht sich das eindeutig auf den Beschuldigten W***** und nicht auf den Angeklagten K*****.

Spekulationen des Beschwerdeführers über eine "Möglichkeit oder gar Wahrscheinlichkeit" eines Suizidverhaltens der Zeugin S***** entbehren jeglicher Grundlagen in den Akten; weder das Fehlen eines gültigen Visums noch die Entziehung der Obsorge über ihr Kind indizieren Selbstmord.

Soweit gegen die Wertung von Widersprüchlichkeiten in der Aussage der Zeugin R***** als bloß unwesentlich remonstriert wird, unternimmt die Beschwerde wieder den unzulässigen Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung. Gleiches gilt für die Behauptung, es sei "im Hinblick auf die aufgetretenen Widersprüchlichkeiten sowie dem (sic!) mehrmaligen Nichterscheinung der Belastungszeuginnen vor Gericht dessen Unglaubwürdigkeit indiziert" (wobei die damit behauptete Unglaubwürdigkeit des Gerichtes ersichtlich einem eklatanten Formulierungsfehler in der Nichtigkeitsbeschwerde zuzuschreiben ist).

Eine Voreingenommenheit des Schöffengerichtes ist - sofern diese nicht in der Hauptverhandlung geltend gemacht und der Ablehnungsantrag mit Zwischenerkenntnis abgewiesen wurde - kein Nichtigkeitsgrund. Abgesehen davon liegt kein Widerspruch darin, daß das Schöffengericht den Angeklagten im Urteilskopf (§ 270 Abs 2 Z 2) als Bordellbetreiber und bei der Strafbemessung als Zuhälter bezeichnete, ihn aber von der Anklage eines Vergehens der versuchten Zuhälterei nach §§ 15, 216 Abs 4 StGB freisprach. Der Beschwerdeführer verkennt, daß durch § 216 Abs 4 StGB nur derjenige pönalisiert wird, der durch Einschüchterung eine Person abhält, die gewerbsmäßige Unzucht aufzugeben. Davon kann auch ein nach wie vor als Bordellbesitzer oder Zuhälter Tätiger freigesprochen werden.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt auszugehen, diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen und den Nachweis zu erbringen, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Die einen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund geltend machende Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, wenn sie sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist, oder wenn sie einen Umstand übergeht, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist (Mayrhofer/Rieder aaO § 281 E 30).

Dies unternimmt die Nichtigkeitsbeschwerde, indem sie unter dem Prätext, "sekundäre" Feststellungsmängel geltend zu machen, versucht, anstelle der Konstatierungen des angefochtenen Urteils, andere, dem Angeklagte genehmere zu setzen.

Daß der Angeklagte bei seinen Drohungen gegen die Zeugin R***** (Fakten A V und B) jeweils mit dem Vorsatz handelte, sie durch diese Drohungen zur Unterlassung einer Anzeige und einer Zeugenaussage zu nötigen, stellte das Schöffengericht fest (US 8). Mit dem Hinweis auf eine Passage in der Aussage dieser Zeugin wird ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund nicht dargetan, sondern getrachtet diese Feststellung zu bezweifeln (wobei - wie am Rande bemerkt sei - die vom Beschwerde zitierte Passage [S 391/I unten] sich gar nicht auf die Schuldspruchsfakten A V und B bezieht, sondern auf das Freispruchsfaktum).

Soweit der Angeklagte zum Schuldspruchfaktum A I aus dem Umherziehen der Zeugin R***** mit Freundinnen und zwei Zuhältern, aus ihrem Anerbieten zu Prostitutionsdiensten und dem Aufsuchen eines Privathauses und eines Zimmers in diesem Haus folgert (im folgenden wörtlich) "wird wohl subjektiv bei einem Mann im gegebenen Milieuverhältnissen und vorliegendem Geisteszustand nicht ernsthaft - nämlich auch für den Täter erkennbaren - Widerstand dargestellt haben konnten", ist ihm - von den nahezu ins Unverständliche gehenden sprachlichen Ungereimtheiten abgesehen - gleichfalls die Feststellung des Erstgerichtes entgegenzuhalten, wonach er entschlossen war, auch gegen den Willen der Zeugin den Geschlechtsverkehr durchzuführen, ihr deshalb Ohrfeigen gab und sie an den Haaren riß und schließlich trotz Gegenwehr den Geschlechtsverkehr vollzog (US 8). Diese Feststellung sucht der Angeklagte mit seinen Ausführungen nach Art einer unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen und geht daher nicht davon aus.

Gleiches gilt für die Rechtsrüge zum Schuldspruch A III, in der er vorbringt, es liege kein gesichertes Beweisergebnis für die der Zeugin S***** zugefügten Schnittverletzung vor, weshalb die "Zweifelsregel" zur Anwendung zu kommen hätte. Damit wird erneut nur der unzulässige Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung unternommen.

Desgleichen stellte das Schöffengericht die Verletzungen der Zeugin S***** fest (US 6) und wies in diesem Zusammenhang auf die Verletzungsanzeige des Krankenhauses Zell am See hin (US 11), in der die Verletzungen insgesamt als dem Grade nach schwer bezeichnet wurden (S 61/I). Dem nunmehr unter Hinweis auf die Aussage der Zeugin S*****, wonach ihre Zähne schon vorher "kaputt" waren, die Funktionsfähigkeit der vier ausgeschlagenen Schneidezähne bezweifelnden Beschwerdeführer wäre es freigestanden, im Verfahren erster Instanz die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu beantragen und bei Abweisung dieses Antrages eine Verfahrensrüge (Z 4) zu erheben. Abgesehen davon sei - gleichsam am Rande - darauf verwiesen, daß bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB eine ganzheitliche Betrachtung aller maßgeblichen Umstände geboten ist (12 Os 66/92 ua) und es daher nicht allein auf den Zustand der ausgeschlagenen Schneidezähne ankommt, sondern auf sämtliche Verletzungen in der Zusammenschau.

Letztlich geht der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, die Nötigungsdrohungen seien "milieubedingte Unmutsäußerungen" gewesen, ebenfalls an den Urteilsfeststellungen über die ernsthaften Drohungen mit dem Tode und einer auffallenden Verunstaltung (US 7 und 8) vorbei, die als solche vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt waren.

Aus den angeführten Gründen waren daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).

Die Kompetenz zur Entscheidung über die vom Angeklagten erhobene Berufung fällt demnach dem Oberlandesgericht Linz zu (§ 285 i StPO).

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