OGH 13Os75/93

OGH13Os75/9314.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Juli 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ferdinand M* wegen des Vergehens des Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 1.Feber 1993, GZ 28 Vr 1867/92‑46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00075.9300000.0714.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

 

Gründe:

 

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 51‑jährige berufs‑ und beschäftigungslose Ferdinand M* - abweichend von der auf eine Verurteilung wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB abzielenden Anklage (ON 22) ‑ der Vergehen der (vorsätzlichen) Körperverletzung und des schweren Diebstahles nach den §§ 83 Abs. 1, 127128 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er am 7.September 1992 in Linz den Rudolf M* durch Schläge und Stöße leicht verletzt (Punkt 1. des Urteilssatzes) und M*, der hiedurch und infolge seiner Alkoholisierung hilflos war, eine Gaspistole und eine Geldbörse mit 2.720 S gestohlen (Punkt 2.).

 

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit. a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kann Berechtigung nicht zuerkannt werden.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Der Hinweis darauf, daß die beiden Zeugen K* und N* Tätlichkeiten des Angeklagten gegenüber M* nicht beobachtet haben, geht schon deshalb ins Leere, da deren Aussagen vom Erstgericht zur Begründung der Feststellung der Körperverletzung gar nicht herangezogen wurden. Soweit der Beschwerdeführer sich aber auf das mangelnde Erinnerungsvermögen des Opfers beruft, übersieht er, daß Rudolf M* - ungeachtet einer zugestandenen, durch Schläge hervorgerufenen Bewußtseinsbeeinträchtigung ‑ sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt hatte, einen "Schlag ins Genick" (AS 65) bzw. "zwei Karateschläge" (AS 212) erhalten zu haben. Die daraus auf die Täterschaft des Angeklagten gezogene Schlußfolgerung des Erstgerichtes steht somit weder mit den in der Beschwerde aufgezeigten, noch mit sonstigen aktenkundigen Beweisergebnissen im Widerspruch, sondern wird durch die ersten Angaben des Zeugen gegenüber den an den Tatort gerufenen Polizeibeamten (AS 20), ja sogar durch die eigene Verantwortung des Angeklagten insofern gestützt, als dieser zugesteht, M* durch einen mit beiden Händen geführten Stoß gegen die Brust zu Fall gebracht zu haben (AS 35, 48).

Mit dem zu diesem Nichtigkeitsgrund weiters erhobenen Einwand, aus der Aussage des Zeugen W* könnte die Urteilsannahme, der Angeklagte habe vor dem Geschehen ‑ gemeint dem Zusammentreffen mit M* - kein Geld mehr gehabt, nicht abgeleitet werden, wird der relevierte Anfechtungstatbestand nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, zeigt der Beschwerdeführer damit doch keinesfalls aktenkundige Umstände auf, die bei einem Vergleich mit den korrespondierenden Feststellungen erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen lassen könnten. Vielmehr ist darin lediglich der bei Urteilen von Kollegialgerichten nach wie vor unzulässige Versuch der Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung zu erblicken.

Einen formalen Begründungsmangel vermag die Beschwerde mit diesen Ausführungen, die sie auch unter dem Gesichtspunkt der Mängelrüge (Z 5) verstanden wissen will, ebensowenig darzutun, ist das Schöffengericht doch seiner Begründungspflicht unter Einschluß sämtlicher Verfahrensergebnisse in denklogisch nachvollziehbarer Weise nachgekommen.

Von der Verwendung bloßer Leerformeln durch den Gebrauch der Worte "eindeutig" und "offensichtlich", durch die nur die beweiswürdigend gewonnene ‑ und ausführlich begründete ‑ Überzeugung von der Haltlosigkeit der Verantwortung des Angeklagten unterstrichen wird, kann daher keine Rede sein.

Auch die Rechtsrügen versagen:

Die vermißte Konstatierung eines Verletzungsvorsatzes, als Feststellungsmangel nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO moniert, hat das Erstgericht ohnedies getroffen, wobei es sich ‑ den Beschwerdeausführungen zuwider ‑ keineswegs mit einer bloßen Wiedergabe der verba legalia begnügte.

Abgesehen davon, daß die alleinige Verwendung der Worte des gesetzlichen Tatbestandes die prozessuale Wirksamkeit einer solchen Feststellung im Rahmen der Anfechtung nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO nicht beeinträchtigt, sondern nur eine allfällige Bekämpfung unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels (Z 5) erlaubt (vgl. Mayerhofer‑Rieder, StPO3, § 270 Z 5 ENr. 95 a), stellten die Tatrichter ausdrücklich fest, daß der Angeklagte M* durch Schläge, Stöße und dadurch, daß er ihn zu Sturz brachte, am Körper vorsätzlich verletzte (US 3 = AS 223). Damit haben sie jedoch die dem Nichtigkeitswerber angelastete Tat unter Einbeziehung des ‑ zudem schlüssig begründeten (US 13 = AS 233) ‑ Tatvorsatzes ausreichend spezialisiert. Da der Beschwerdeführer dies unbeachtet läßt, gehen seine Ausführungen auch inhaltlich ins Leere.

Keinen Feststellungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, sondern einen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO reklamiert die Beschwerde daher auch mit ihrem Einwand, das Schöffengericht habe die Feststellung über den unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz zum Bedrängnisdiebstahl lediglich unter Verwendung der verba legalia getroffen (vgl. RZ 1978/81). Dies allerdings zu Unrecht, stützt das Erstgericht doch die bekämpfte Urteilsannahme "auf die gegebene Situation", mithin den festgestellten Ereignisablauf, insbesondere daher die Wegnahme des Bargeldes und die Mitnahme der Pistole unter Ablehnung der Verantwortung des Angeklagten, er habe deren Rückgabe beabsichtigt, als unglaubwürdig, womit es seiner Begründungspflicht nach Lage des Falles durchaus genügte.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) hinwiederum bringt der Beschwerdeführer nicht zu gesetzmäßiger Darstellung, setzt er sich doch über die ausdrückliche, sich aus Spruch (Punkt 2.) und Gründen (S 223) ergebende Urteilsfeststellung hinweg, M* sei auf Grund seiner Alkoholisierung und der tätlichen Angriffe mit deren Auswirkungen in einen Zustand der Hilflosigkeit geraten. Die allein auf die Alkoholisierung als Prämisse der angenommenen Hilflosigkeit abstellenden Beschwerdeausführungen sind daher von vornherein verfehlt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO), im übrigen aber als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) zurückzuweisen.

Dies hat zur Folge, daß über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

 

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