Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Josef S***** der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 (Punkt I des Urteilssatzes) und des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (II) sowie des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.
Danach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant, (I) in Altenberg Markus P***** durch gefährliche Drohung mit dem Tode zur Unterlassung der Geltendmachung von Pachtrückständen zu nötigen versucht, und zwar
1. am 29. November 2003 (richtig: 2002) und am 6. Dezember 2002 durch die Ankündigung, sollte er (P*****) auf die sofortige Bezahlung bestehen, würde er ihn umblasen, ihn erschießen oder Russen auf ihn hetzen; er solle alles überdenken, sollte ihm die Gesundheit etwas wert sein,
2. am 8. Dezember 2002 durch 4 SMS-Mitteilungen mit dem Wortlaut "Servus P***** Markus, wir kennen uns, nur kann ich dir aus div.
Gründen noch nicht mehr sagen. Es gibt ein, wie ich gehört habe, ein
Problem ... Ich rate dir als guter Insider ... es wird heiß um dich,
weil irgendwas gibt´s mit den Russen. Es ist besser du regelst
vernünftig das Problem in der Steiermark sonst siehst traurig aus.
Ich kenn die Typen ... Mach lieber ein wenig loyaler, rede mit denen
und ruhig einen Kompromiss ... diese bleiben nichts schuldig. Diesen
Rat kann ich dir geben, ich hoffe nur du nimmst es ernst. Gesundheit
geht über alles ... Glaube mir ... ich weiß das";
(II) in Graz in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über die Tatsache seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, teils unter Verwendung falscher und verfälschter Urkunden, zu Handlungen, nämlich zur wiederholten Gewährung von Darlehen im Gesamtbetrag von 236.540 EUR verleitet, die die Nachgenannten in diesem Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
1. Ing. Jutta O*****
- a) am 19. Oktober 2001 im Betrag von 29.069,13 EUR (400.000 S),
- b) im November 2001 im Betrag von 25.435,49 EUR (350.000 S),
- c) am 21. Jänner 2002 im Betrag von 21.801,85 EUR,
- d) im Februar 2002 im Betrag von 3.633,64 EUR,
- e) unter Verwendung des von ihm verfälschten Nachtrags zur Lebensversicherung vom 16. Mai 2002, Polizze Nr ***** der W***** Versicherungs-AG und des von ihm gefälschten Schreibens dieser Versicherungs-AG vom 10. Juni 2002, sohin durch falsche und verfälschte Urkunden,
am 11. Juni 2002 im Betrag von 10.000 EUR und
am 26. Juni 2002 im Betrag von 30.000 EUR,
2. Rudolf S*****
a) am 30. Jänner 2002 unter Verwendung eines von ihm gefälschten Schecks der Bank of B***** über 17.495 Englische Pfund im Betrag von
26.700 EUR,
- b) am 19. Februar 2002 im Betrag von 60.000 EUR,
- c) am 12. März 2002 im Betrag von 29.900 EUR.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten Gründen keine Berechtigung zukommt.
Mit der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) vermag der Beschwerdeführer keine formellen Begründungsmängel hinsichtlich entscheidender Tatsachen aufzuzeigen.
Soweit der Beschwerdeführer fehlende Feststellungen zur Täuschung und zum Bereicherungsvorsatz hinsichtlich der Fakten II 1 a und b des Urteils behauptet, macht er der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend, geht dabei jedoch über unverkennbar ohnedies getroffene Feststellungen des Erstgerichtes hinweg (US 9 ff). Soweit er aber die mangelhafte Begründung dieser Feststellungen rügt, erschöpft sich sein Vorbringen in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Der Beschwerde zuwider wurde die Aussage der Zeugin Ing. Jutta O***** im Urteil (US 27 f) nicht unrichtig wiedergegeben. Vielmehr hatte die Zeugin in der Hauptverhandlung tatsächlich angegeben, dass die Auftragsbestätigung (vom 19. November 2001) ein Grund für die Geldübergabe ungefähr um den 20. November 2001 war (S 387/I). Den Umstand, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung zunächst bei ihren vor dem Untersuchungsrichter gemachten Angaben blieb, der Angeklagte hätte ihr die Bestätigung bereits am 19. Oktober 2001 gezeigt (S 385/I), erwähnte das Erstgericht insofern, als es ausführte, dass die oben wiedergegebene Angabe "schließlich" und nach "mehrmaligem Nachfragen" gemacht wurde (US 28). Die unterschiedliche zeitliche Einordnung des Vorganges durch die Zeugin wurde vom Erstgericht auch eingehend gewürdigt (US 27 f).
Die unrichtige Datierung der schriftlichen Darlehensvereinbarung (US 14) wurde von der Zeugin Ing. Jutta O***** bereits in der Hauptverhandlung als Irrtum aufgeklärt (S 389/I) und bedurfte daher im Urteil keiner weiteren Erörterung. Indem der Beschwerdeführer aus unrichtigen Datumsangaben der genannten Zeugin deren generelle Unglaubwürdigkeit darzutun sucht, kritisiert er nur die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung.
Soweit er dem Erstgericht vorwirft, von ihm in eine Diskothek in Hartberg (US 12, 17 ff) getätigte Investitionen nicht berücksichtigt zu haben, vermag er nicht darzulegen, aus welchen Gründen diese Aufwendungen für die Entscheidung über die ihm zum Nachteil der Ing. Jutta O***** vorgeworfenen Betrügereien von Bedeutung sein sollen, zumal ihm nicht die Vortäuschung tatsächlich nicht getätigter Ausgaben, sondern seiner Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit vorgeworfen wird.
Die Geltendmachung mangelnder Feststellungen zu den Fakten II 2 b und c des Urteils stellt sich der Sache nach gleichfalls als Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) dar, doch geht der Beschwerdeführer auch bei diesem Vorbringen über die Konstatierungen des Erstgerichtes hinweg (US 14 ff). Soweit er aber die unzureichende Begründung dieser Feststellungen rügt, bekämpft er abermals nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Ob der Angeklagte dem Zeugen Rudolf S***** einen Teil der herausgelockten Gelder zurückerstattete, ist für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung. Die Aussage der Mirella J*****, sie habe gesehen, wie der Beschwerdeführer einmal 4.000 EUR dem Zeugen übergab (S 382/I), bedurfte daher keiner Erörterung im Urteil. Der Tatsachenrüge (Z 5a des § 281 Abs 1 StPO) gelingt es nicht, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Indem der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner eigenen Verantwortung und die mangelnde Glaubwürdigkeit der Zeugen Ing. Jutta O***** und Rudolf S***** darzutun sucht, erschöpft sich sein Vorbringen in einer unzulässigen Anfechtung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer Schuldberufung (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 491).
Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO) macht der Beschwerdeführer subsidiär das Fehlen von Feststellungen zur Täuschung, zum Bereicherungsvorsatz und zur Gewerbsmäßigkeit geltend. Er lässt hiebei die vom Erstgericht zu diesen Umständen getroffenen Konstatierungen außer Acht, so dass es auch dieser Rüge an der prozessordnungsgemäßen Ausführung mangelt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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