OGH 14Os41/15h

OGH14Os41/15h16.6.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zonsics als Schriftführer in der Strafsache gegen Roman K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Roman K***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Jänner 2015, GZ 127 Hv 128/14w‑82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00041.15H.0616.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Roman K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ‑ soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung ‑ Roman K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB (I/A) schuldig erkannt.

Danach hat er (zu I/A) in W***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstahl durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, anderen fremde bewegliche Sachen weggenommen, nämlich

1) am 5. Jänner 2012 Alexander Ka***** durch Einbruch in dessen Pkw, indem er die rechte vordere Seitenscheibe einschlug, das Schloss der Beifahrertür beschädigte und das Stoffdach aufschnitt, ein Autoradio der Marke Alpine und einen MP3-Player der Marke Apple;

2) am 29. oder 30. Oktober 2014 Nicole P***** aus deren Pkw zwei Sonnenbrillen, ein Navigationsgerät und einen MP3-Player.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Roman K***** ist nicht im Recht.

Das Erstgericht hat die teils leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 10). Dem zum Schuldspruch I/A/2 und zur Annahme von Gewerbsmäßigkeit erhobenen Einwand der Mängelrüge zuwider stellt es daher keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) dar, wenn in der Beweiswürdigung nicht auf (in der Rüge hervorgehobene) Details dieser Aussage eingegangen wird (RIS-Justiz RS0098642).

Mit dem Hinweis auf diese Verantwortung weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) ebenso wenig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen wie mit Einwänden gegen die ‑ vom Erstgericht bejahte ‑ Glaubwürdigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Mitangeklagten (vgl RIS-Justiz RS0100555).

Die Sanktionsrüge (Z 11) übersieht mit der Forderung nach einer Bedachtnahme (§ 31 StGB) auf frühere Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Slowakei (vgl US 5), dass ein Teil der nunmehr abgeurteilten Taten nach jenen Urteilen begangen wurde (RIS-Justiz RS0090813).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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