Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Recep P***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (u.a.) der 24jährige türkische Staatsangehörige Recep P***** (I.) des versuchten Verbrechens nach § 15 StGB, § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG und (II.) des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs. 4 (gemeint Abs. 1 - vgl US 4) FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat er im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Mustafa Ö*****
(zu I.) am 3.März 1990 beim Grenzübergang Spielfeld anläßlich der Einreise mit dem (ihm gehörigen) PKW der Marke BMW 520, deutsches Kennzeichen DU-RW 471, den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache einer großen Menge übersteigenden Menge, nämlich 2.968,3 Gramm Heroin (enthaltend 1.175 Gramm reine Heroinbase), welches unter dem Armaturenbrett des Fahrzeuges versteckt war und in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gesetzt werden sollte, einzuführen versucht; und
(zu II.) anläßlich der oben beschriebenen Tathandlung eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich die dort angeführten 2.968,3 Gramm Heroin im Wert von 2,077.810 S den Zollorganen vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen versucht (strafbestimmender Wertbetrag 777.991 S).
Nur der Angeklagte Recep P***** bekämpft den Schuldspruch mit einer (nominell) auf die Gründe nach § 5, 5 a, 9 lit a und 11 - inhaltlich auch Z 10 - des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) wendet der Beschwerdeführer zunächst unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Begründung ein, das Urteil lasse nicht erkennen, auf Grund welcher Erwägungen das Erstgericht zur Feststellung gelangte, daß er bei der in Rede stehenden Fahrt mit seinem PKW sowohl von der Art des beförderten Suchtgifts, nämlich Heroin, als auch von der unter dem Armaturenbrett versteckt gewesenen Menge von ca 2 Kilogramm Kenntnis hatte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen finden jedoch diese Feststellungen schon in dem vom Schöffengericht insoweit gleichfalls herangezogenen (vgl S 438 f) Geständnis des Angeklagten P***** eine ausreichende Stütze, der bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter am 23.Mai 1990 ausdrücklich zugab, von seinem Freund, dem Mitangeklagten Ö***** über die Durchführung des Schmuggels von Heroin aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich informiert worden und auf Grund von Erzählungen des Ö***** der Meinung gewesen zu sein, daß in seinem PKW "cirka 2.000 Gramm Heroin versteckt seien" (S 67 b ff). Diese Angaben hat er auch in der Hauptverhandlung im wesentlichen aufrechterhalten und in Übereinstimmung mit der Verantwortung des Mitangeklagten Ö***** (S 61c, 427, 428) abermals zugegeben, bei dem verfahrensgegenständlichen Unternehmen gewußt zu haben, worum es ging (S 428).
Rechtliche Beurteilung
Der Einwand des Beschwerdeführers gegen die Urteilsfeststellung, wonach er für die Beistellung seines PKW einen kostenlosen Aufenthalt in der Türkei erhalten hat, betrifft, abgesehen davon, daß die bezügliche Konstatierung durch die Angaben des Mitangeklagten Ö***** gedeckt ist (vgl insbesondere S 57), keine entscheidungswesentliche Tatsache; genug daran, daß der Angeklagte P***** seiner eigenen Verantwortung zufolge den PKW zwecks Durchführung der Schmuggelfahrt zur Verfügung stellte, dabei vom 8.Februar bis 2.März 1990 in der Türkei bei Verwandten Urlaub gemacht hat und sich im Zuge eines Telefongespräches mit Javuz K***** die Überweisung von ca 6.000 S von Österreich in die Türkei zusichern ließ (vgl abermals S 67 b ff).
Auch in der Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteilsannahme, von der Art des in seinem PKW beförderten Suchtgiftes und dessen Menge gewußt zu haben. Mit den bezüglichen Beschwerdeausführungen wird jedoch unter Übergehen (ua auch) der zuvor wiedergegebenen eigenen (geständigen) Verantwortung unter Hinweis darauf, daß er bei dem zwischen dem Mitangeklagten Ö***** und dessen Mittelsmann geführten Gespräch zwar im selben Raum anwesend gewesen sei, von dem Gespräch selbst jedoch nichts (unmittelbar) vernommen habe, der Sache nach lediglich nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, die jedoch als solche einer Anfechtung auch aus dem reklamierten Nichtigkeitsgrund entzogen ist (EvBl 1989/24 ua). Das bezügliche Vorbringen ist nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Mit der Rechtsrüge - inhaltlich Z 10 - wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Deliktsqualifikation nach § 12 Abs. 3 Z 3 SGG. Die Rüge greift jedoch offenkundig auf die Ausführungen zur Mängel- und Tatsachenrüge zurück und stellt mit dem Einwand, daß der Beschwerdeführer weder bei der Übernahme noch beim Verstecken des Suchtgiftes persönlich mitgewirkt habe, das Suchtgift, über dessen Art und Menge er nicht informiert gewesen sei, vielmehr erst nach der Festnahme "vollständig zu Gesicht" bekommen habe, der Sache nach neuerlich darauf ab, daß sich sein (zumindest bedingter) Vorsatz nicht (auch) auf den strafsatzändernden Umstand einer übergroßen Suchtgiftmenge nach § 12 Abs. 3 Z 3 SGG bezogen habe. Damit setzt sich die Rüge jedoch in Widerspruch zu den gegenteiligen Urteilskonstatierungen samt den hiefür die Grundlage bildenden Beweisergebnissen (US 3 ff); sie ist daher mangels Festhaltens an den Sachverhaltsfeststellungen nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Dies gilt gleichermaßen für den im übrigen nicht weiter substantiierten Einwand, der Beschwerdeführer habe nicht versuchten Schmuggel, sondern das "Fahrlässigkeitsdelikt im Sinne des § 34 Abs. 4 FinStrG" - der Sache nach gemeint wohl das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG - zu verantworten (bei welcher als Fahrlässigkeitsdelikt Versuch schon von vornherein ausgeschlossen wäre).
In Ausführung der Strafzumessungsrüge (Z 11) schließlich macht der Angeklagte P***** - soweit die Beschwerde nicht überhaupt von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgeht - mit seinen Einwendungen gegen die Höhe sowohl der nach § 12 Abs. 5 SGG als auch nach § 35 Abs. 4 FinStrG verhängten Geldstrafen nicht eine rechtsfehlerhafte Beurteilung festgestellter Strafzumessungstatsachen geltend, sondern bloß einen seiner Ansicht nach nicht sachgerechten Ermessensgebrauch; ein solcher indessen unterliegt lediglich der Anfechtung mit Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten und der Staatsanwaltschaft der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).
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