OGH 15Os4/91

OGH15Os4/917.3.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter G***** wegen des Verbrechens des schweren und räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23. Oktober 1990, GZ 27 Vr 1448/90-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter G***** des Verbrechens des schweren und räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 5.Juli 1990 in Leonding fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag von ca 26.000 S, durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen zweier Registrierkassen dem Friedrich A***** als Verfügungsberechtigten eines ADEG-Marktes mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegnahm, wobei er, vom Hauseigentümer Heinz G***** auf frischer Tat betreten, dem Genannten einen Stoß gegen die Brust versetzte und ihm eine Keramikschale entgegenschleuderte, also Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 3, 4, 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die unbegründet ist.

Rechtliche Beurteilung

Dem Beschwerdeführer ist zunächst zu der unter Z 3 behaupteten Verletzung der ihm vom Gesetz eingeräumten Vorbereitungsfrist - die er darin erblickt, daß es ihm und seinem beigegebenen Verteidiger verwehrt gewesen sei, sich fristgerecht auf die Hauptverhandlung vorzubereiten, weil dem Verteidiger die Ladung zur Hauptverhandlung erst am 22.Oktober 1990 zugekommen sein konnte - entgegenzuhalten, daß gemäß § 221 StPO nur die Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung an den Angeklagten selbst und nicht auch die an den Verteidiger spätestens drei Tage vor der Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit vorgeschrieben ist (siehe dazu Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 9 und 10 zu § 221). Mithin betrifft die Nichtigkeitssanktion des § 221 Abs. 1 StPO lediglich die fristgerechte Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung an den Angeklagten, die vorliegend nach der Aktenlage ohnedies erfolgt ist. Hingegen ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die materielle Vorbereitung auf die Hauptverhandlung von dieser Nichtigkeitssanktion nicht erfaßt; daß der Beschwerdeführer - wie er behauptet - sich vor der Hauptverhandlung nicht mit dem (umbestellten) Verteidiger besprechen konnte, kann somit aus § 281 Abs. 1 Z 3 StPO nicht mit Erfolg gerügt werden. Der in diesem Zusammenhang reklamierte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO hinwieder kann nur geltend gemacht werden, wenn der Antrag, dessen Ablehnung den Beschwerdegrund bildet, nach dem Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung gestellt worden ist (Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 51 zu § 271). Dies ist aber - wie die Beschwerde selbst einräumt - nicht der Fall. Der (nachträgliche) Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 8.Februar 1991 abgewiesen, sodaß der Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt - unbeschadet der Frage der Relevanz - schon die formelle Voraussetzung fehlt.

In der Mängelrüge (Z 5) vermag die Beschwerde keine offenbar unzureichende Begründung in Ansehung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen darzutun. Die Tatrichter haben nämlich alle für die Beurteilung der Schuldfrage maßgeblichen Kriterien umfassend erörtert und dargelegt, weswegen sie zur Überzeugung der Täterschaft des Angeklagten gelangt sind. Die andere Schlußfolgerungen anstrebende Beschwerde bekämpft der Sache nach daher nur die Beweiswürdigung, ohne einen formalen Begründungsmangel aufzeigen zu können.

Aber auch mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) greift die Beschwerde lediglich auf jene Argumente zurück, die sie bereits in der Mängelrüge unter dem Aspekt einer offenbar unzureichenden Begründung vorgebracht hat. Wie schon bei Behandlung der Mängelrüge ausgeführt, hat das Erstgericht die Beweisergebnisse erschöpfend gewürdigt und überzeugend dargelegt, weswegen es auf Grund der Ergebnisse der sicherheitsbehördlichen Erhebungen, vor allem der Wahlkonfrontation, der vom Angeklagten zugestandenen Anwesenheit in Tatortnähe im Verein mit den Beobachtungen der Zeugen und den äußeren Begleitumständen der Tat (etwa das Auffinden von Geldscheinen im Bereich des vom Angeklagten abgestellten PKW's) zur Überzeugung von seiner Schuld gelangte. Die Beschwerdeausführungen, die aus dem Zusammenhang gerissene Details der Zeugenaussagen in bezug auf Bekleidung des Täters und den Zeitpunkt der Tat als widersprüchlich darstellen, sind nicht geeignet, bei der gegebenen Sachlage nach allgemein menschlicher Erfahrung - also intersubjektiv - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidungswesentlichen Tatsachen aufkommen zu lassen. Die Beweiswürdigung des erkennenden Schöffengerichtes, gegen die sich auch diese Rüge in Wahrheit richtet, ist aber (nach wie vor) einer Anfechtung entzogen.

Da sich die Nichtigkeitsbeschwerde demnach insgesamt als unbegründet erwies, war sie gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (§ 285 i StPO).

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