Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 10.September 1956 geborene Helmut L***** wurde mit dem angefochtenen Urteil wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, 130, erster Fall, und 15 StGB schuldig erkannt, weil er am 26.August 1990 in Graz mit Diebstahlsvorsatz fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich Gebrauchsgegenstände geringen Wertes (ein Reinigungstuch, Zuckerwerk, einen Werkzeugschlüssel) und einige Ein-Schilling-Münzen in drei Fällen aus teils versperrten Kraftfahrzeugen durch Einbruch wegnahm, ferner einen Motorfahrradrückspiegel vom Fahrzeug abbrach und solche Diebstähle bei zwei weiteren Personenkraftwagen durch Einschlagen bzw Aufzwängen von Scheiben versuchte, jedoch keine Beute vorfand.
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf den § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Durchführung eines Ortsaugenscheins zum Beweis dafür, daß bei dem Bewegungsablauf das Erkennen einer Person wie auch eine Identifizierung nicht möglich ist und die Angaben des Franz F*****, (der als Zeuge vernommen worden war) durch Örtlichkeit, Sicht- und Lichtverhältnisse als unrichtig widerlegt sind, weil physiologisch ein Erkennen ausgeschlossen ist, zumal nur der Farbwert des Hemdes (des Täters) als hell erkannt werden kann, wogegen die Zeugen Franz F***** und Waltraud K***** von einem weißen Hemd sprechen, welches der Angeklagte nicht einmal in seinem Besitz hat (AS 130 f).
Durch die Abweisung dieses Antrages sind indes Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt worden. Daß das Erkennen einer Person auch aus der Bewegung möglich ist, bedarf als offenkundig keines weiteren Nachweises. Die Sicht- und Lichtverhältnisse am Tatort wurden durch die Aussagen der einschreitenden Polizeibeamten und der Tatzeugen hinreichend geklärt, sodaß es eines näheren Vorbringens bedurft hätte, weswegen ein Erkennen des Täters physiologisch ausgeschlossen sein soll. Im übrigen ist das Schöffengericht bei seinen Feststellungen ohnehin nicht davon ausgegangen, daß der Angeklagte bei der Tat ein weißes, sondern jedenfalls ein helles Hemd getragen hat (US 3 f).
Durch das Nichtzulassen der Frage nach der Entfernung, aus welcher der Zeuge Franz F***** den Täter gesehen hat, durch den Vorsitzenden kann sich der Angeklagte ebensowenig beschwert erachten, weil die dezidierte Aussage des Zeugen zu diesem Umstand (AS 80) in der der Urteilsfällung vorangehenden Hauptverhandlung verlesen wurde (AS 139).
Die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin Waltraud K***** hat ihre Beobachtungen gleichbleibend geschildert. Daß sie an der Wahrnehmung des Geschilderten durch ein Flugdach gehindert gewesen wäre - wie in der Verfahrensrüge behauptet wird -, ist im Beweisantrag nicht vorgebracht worden.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich zugestandenermaßen gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter und vermag erhebliche, aus der Aktenlage hervorkommende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht darzulegen. Soweit neuerlich betont wird, der Angeklagte habe kein weißes Hemd besessen, wird auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge verwiesen. Bei der Feststellung, der Täter habe ein helles Hemd getragen, konnte sich das Schöffengericht aber auf die Aussagen der Zeugen Heinrich K***** (AS 129) und Waltraud K***** (AS 82, in der Hauptverhandlung verlesen, sh AS 134) stützen.
Rechtliche Beurteilung
Der im Rahmen der Tatsachenrüge hervorgehobene Umstand, mangels einer Verletzung des Angeklagten komme der am PKW Mazda vorgefundenen Blutspur kein Beweiswert zu, vermag angesichts der Tatsache, daß das Erstgericht dessen Täterschaft auf seine Agnoszierung durch zwei Zeugen und seine Betretung unmittelbar nach der Tat mit Gegenständen, die die Bestohlenen eindeutig als ihr Eigentum wiedererkannt haben (AS 144), ebensowenig Bedenken erheblicher Art gegen die der Schuldentscheidung zugrundeliegende Sachverhaltsfeststellung hervorzurufen. Im Kern ist die Tatsachenrüge daher nur bemüht, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in der Art einer Schuldberufung zu erschüttern, was im Nichtigkeitsverfahren aber nach wie vor verwehrt ist (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 4 zu § 281 Z 5 a StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit als offenbar unbegründet. Sie war deswegen gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung fällt daher in die Kompetenz des zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung findet ihre Begründung in der angeführten gesetzlichen Bestimmung.
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