European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00132.9300000.1111.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
I. Den Nichtigkeitsbeschwerden wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch beider Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB ‑ hinsichtlich Ernst Ludwig M* als Beteiligter gemäß § 12 dritter Fall StGB - (Punkt I 3 und Punkt II des Urteilssatzes) sowie demzufolge auch in den beide Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen und im Adhäsionserkenntnis, soweit Ernst Ludwig M* zur Zahlung eines Betrages von 1,755.074,48 S an die Me* GesmbH verurteilt wurde, aufgehoben.
Es wird
1. im Umfang der den Angeklagten Ernst Ludwig M* betreffenden Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen;
2. im Umfang der den Angeklagten Werner M* betreffenden Aufhebung gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Werner M* wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 3.April 1986 in Ma* als Geschäftsführer der Me* GesmbH das Vermögen dieser Gesellschaft dadurch verringert, daß er nicht bestehende Verbindlichkeiten anerkannte, und zwar durch Einlösung eines Wechsels des Ernst Ludwig M* über 2 Mill S, und hiedurch das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Für die ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruches weiterhin zur Last liegenden Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB (Punkte I 1 und 2 des Urteilssatzes) wird Werner M* nach § 159 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird diese Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
II. Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen.
III. Mit ihren Berufungen wegen Strafe werden beide Angeklagten auf die zu I. getroffene Entscheidung verwiesen.
IV. Der Angeklagte Ernst Ludwig M* wird mit seiner Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis, soweit dieses die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 1,755.074,48 S an die Me* GesmbH betrifft, auf die zu I. getroffene Entscheidung verwiesen; im verbleibenden Umfang wird dieser Berufung Folge gegeben, der Ausspruch über die Verurteilung zur Zahlung eines (weiteren) Betrages von 280.233 S an die genannte Privatbeteiligte aufgehoben und diese insoweit gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
V. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die durch den erfolglosen Teil ihrer Rechtsmittel verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
I. Mit dem bekämpften Urteil, das auch unangefochten gebliebene Freisprüche enthält, wurden Werner M* und (dessen Vater) Ernst Ludwig M* (I.3 und II.) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB, Ernst Ludwig M* als Beteiligter gemäß § 12 dritter Fall StGB sowie überdies Werner M* (I.1 und 2) des Vergehens (richtig: der Vergehen ‑ siehe Leukauf‑Steininger Komm3 § 159 RN 65) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB und Ernst Ludwig M* (III.) des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach haben in Ma* als Geschäftsführer der Me* GesmbH
(zu I.) Werner M*
1. vom 12.April 1986 bis Ende 1986 als Schuldner mehrerer Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens durch übermäßigen Aufwand herbeigeführt,
2. vom Jänner 1987 bis 25.August 1987 als Schuldner mehrerer Gläubiger in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung der Gläubiger durch Eingehen neuer und Bezahlung alter Schulden geschmälert,
3. das Vermögen der Me* GesmbH dadurch wirklich verringert, daß er am 3.April 1986 einen zur Sicherstellung des dem Ernst Ludwig M* am "9.6.1984" (richtig: 6.September 1984) gewährten Kredites in der Höhe von 2,5 Mill.S dienenden Wechsel einlöste, wodurch ein Schaden von 1,755.074,48 S entstand;
(zu II.) Ernst Ludwig M* am 3.April 1986 (richtig wohl: 3.April 1985 ‑ siehe US 16 iVm S 339/I) durch Hingebung des Wechsels zu der zu I.3 genannten strafbaren Handlung des Werner M* beigetragen;
(zu III.) Ernst Ludwig M* im Jahr 1984 die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, durch Verkauf von Anlagevermögen der (Me*) GesmbH an "die Fa." (gemeint: das Einzelunternehmen) Ernst Ludwig M* um einen zu geringen Preis wissentlich mißbraucht, wodurch die Me* GesmbH einen Schaden in der Höhe von 280.232 S erlitt.
Beide Angeklagten wurden zu Freiheitsstrafen verurteilt, die bei Werner M* zur Gänze, bei Ernst Ludwig M* zum Teil bedingt nachgesehen wurden.
Ernst Ludwig M* wurde überdies gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Betrages von 2,035.306,48 S an die ‑ in einem Konkursverfahren verfangene - Me* GesmbH verurteilt; nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe (US 36 f) setzt sich dieser Betrag aus der zum Schuldspruchfaktum II. iVm I.3 konstatierten Schadenssumme von 1,755.074,48 S und aus der zum Schuldspruchfaktum III. festgestellten Schadenssumme von 280.232 S zusammen.
Beide Angeklagten bekämpfen die sie betreffenden Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerden; Werner M* macht die Gründe des § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO, Ernst Ludwig M* jene des § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a - der Sache nach indes auch Z 10 - StPO geltend.
Gegen die Strafaussprüche wenden sich beide Angeklagten mit Berufungen.
Der Angeklagte Ernst Ludwig M* bekämpft überdies das ihn betreffende Adhäsionserkenntnis mit Berufung.
II. Zu den Nichtigkeitsbeschwerden:
1. Zum Schuldspruch der beiden Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida:
Nach den Urteilsfeststellungen war Ernst Ludwig M* bis zum 31.März 1986 und sodann sein Sohn Werner M* Geschäftsführer der Me* GesmbH (im folgenden: GesmbH), einer reinen Betriebsgesellschaft, der vom Einzelunternehmen Ernst Ludwig M* (im folgenden: Einzelunternehmen) die in dessen Eigentum stehenden Betriebsanlagen mietweise zur Verfügung gestellt wurden (US 8). Am 6.September 1984 (so - entgegen der Datumsangabe US 2, 24 und 32 "9.6.1984" - zutreffend US 15; siehe auch S. 337, 455/I) gewährte die GesmbH dem Einzelunternehmen einen als Kaution deklarierten Kredit in der Höhe von 2,500.000 S, der vom Angeklagten Ernst Ludwig M* zur Abdeckung seiner für das Einzelunternehmen aufgenommenen Bankverbindlichkeiten verwendet wurde. Der aus dieser Kreditgewährung resultierende Rückforderungsanspruch der GesmbH wurde in der Folge durch Gegenverrechnung mit Mietzahlungen auf den nunmehr noch aushaftenden Betrag von 1,755.074,48 S reduziert (US 15). Um den durch die Darlehensgewährung bewirkten Kapitalabfluß auszugleichen, wurde der GesmbH mit Hilfe eines von Ernst Ludwig M* am 3.April 1985 noch als Geschäftsführer der GesmbH ausgestellten und von ihm als Einzelunternehmer angenommenen undatierten Finanzierungswechsels über 2,000.000 S ein - auch ausgenützter - Bankkredit in etwa dieser Höhe verschafft (US 16, 25, 26, 32; vgl auch S. 455 und 533c/I). Am 3.April 1986 wurde dieser an diesem Tag fällige Wechsel von der GesmbH, der die Kreditsumme zugeflossen war, durch denn nunmehrigen Geschäftsführer Werner M* eingelöst.
Die gegen den Schuldspruch wegen betrügerischer Krida gerichteten Rechtsrügen (Z 9 lit a) der beiden Angeklagten sind im Ergebnis berechtigt.
Das Wesen der betrügerischen Krida besteht in der wirklichen oder scheinbaren Verringerung des zur Befriedigung der Gläubiger bestimmten Vermögens durch den Gemeinschuldner und in der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der Befriedigungsrechte der Gläubiger oder wenigstens eines Teiles von ihnen (Leukauf‑Steininger Komm3 § 156 RN 1; SSt 47/47 uam).
Vorliegend wurde die Vermögensverringerung bereits unter der Ägide des Geschäftsführers Ernst Ludwig M* durch die Auszahlung des am 6.September 1984 gewährten Darlehensbetrages an dessen Einzelunternehmen und nicht erst durch die Einlösung des Wechsels bewirkt, wie das Erstgericht an einer Stelle seines Urteils (US 24 f) ohnedies erkannte, wogegen es aber an anderer Stelle (US 32), die Sachlage verkennend, ausführte, die GesmbH sei "letztlich nur" durch die Einlösung des Wechsels geschädigt worden. Zutreffend wendet der Beschwerdeführer Werner M* demnach ein, daß die Einlösung dieses (nur) zur Kreditbeschaffung für die GesmbH, um den durch die Darlehensgewährung an Ernst Ludwig M* erfolgten Kapitalabfluß abzudecken, hingegebenen Wechsels, den das Erstgericht infolgedessen der Sache nach durchaus zutreffend als "Finanzierungswechsel" bezeichnet (US 25, 26, 32), eine Verringerung des Gesellschaftsvermögens nicht herbeiführen konnte, hat doch dieser Finanzierungswechsel vorerst zu einem entsprechenden Kapitalzufluß an die GesmbH geführt.
Da dieser Vorgang somit keine Kridahandlung im Sinn des § 156 Abs 1 StGB darstellt und es deshalb bereits am objektiven Tatbestand der betrügerischen Krida mangelt ist der Schuldspruch des Angeklagten Werner M* (Punkt I 3 des Schuldspruches) rechtlich verfehlt.
Das Einlösen des Wechsels hinwieder, das im Urteilstenor und in der bereits erwähnten Stelle der Entscheidungsgründe (US 32) als gläubigerschädigende Tathandlung bezeichnet wird, kann nach dem bereits Gesagten nicht als solche angesehen werden, wobei der Klarstellung halber angemerkt sei, daß die im erstgerichtlichen Urteil enthaltene Wendung, der Angeklagte Werner M* habe den Wechsel "akzeptiert" (US 26, 33), ersichtlich in Verkennung der wechselrechtlichen Terminologie über die Wechselannahme des Bezogenen (Art 28 Abs 1 WG) versehentlich für die Tatsache der Wechseleinlösung gebraucht wurde. Wenngleich der Einzelunternehmer Ernst Ludwig M* durch seine Wechselannahme ("Wechselakzept") auf dem undatierten Finanzierungswechsel (vgl neuerlich S. 533c/I) Wechselschuldner wurde (Art 28 Abs 1 WG), so haftete auch die GesmbH dem dritten Wechselinhaber gegenüber als Wechselausstellerin in einem Solidarschuldverhältnis mit dem Wechselannehmer (Art 47 Abs 1 WG, § 891 ABGB). Mit der Einlösung des Wechsels erfüllte somit Werner M* als nunmehriger Geschäftsführer der GesmbH deren (Solidar‑)Schuldverpflichtung aus dem Wechsel und damit - materiell gesehen - aus der durch Hingabe des undatierten Wechsels besicherten Darlehensgewährung durch die Bank an die GesmbH.
Das Erstgericht legte dem Angeklagten Ernst Ludwig M* einen strafbaren Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zu der dem Angeklagten Werner M* angelasteten betrügerischen Krida durch "Hingebung des Wechsels" zur Last, wobei es im Urteilstenor als Tatzeitpunkt "3.4.1986" nannte, was ersichtlich einem Versehen zuzuschreiben ist, weil der Wechsel an diesem Tag bereits fällig war und ein Jahr zuvor hingegeben wurde. Eine derartige "Beitragshandlung" zu einem Verhalten des Angeklagten Werner M* das als solches, wie dargelegt, nicht tatbildmäßig ist, ist aber im Hinblick auf die quantitative Akzessorietät der Beitragstäterschaft (§ 15 Abs 2 StGB) nicht strafbar.
Hingegen kann der vom Angeklagten Ernst Ludwig M* als Geschäftsführer der GesmbH am 6.September 1984 veranlaßten Kreditgewährung an das Einzelunternehmen (Punkt II 2 b der Anklageschrift S. 227 ff/II) nach wie vor rechtliche Bedeutung zukommen. Denn der durch diese Krediteinräumung bewirkte Vermögensabgang bei der GesmbH würde im Fall der wirtschaftlichen Wertlosigkeit ihres - den Urteilsfeststellungen zufolge - nach wie vor gegen Ernst Ludwig M* bestehenden (US 15 f, 25, 32) Rückforderungsanspruches in der Höhe von 1,755.074,48 S eine Vermögensverringerung im Sinn des § 156 Abs 1 StGB darstellen (SSt 55/44 ua).
Insoweit sind die zur abschließenden rechtlichen Beurteilung erforderlichen Feststellungen dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, insbesondere nicht dahin, ob und inwieweit wegen mangelnder Rückzahlungsfähigkeit und/oder mangelnder Rückzahlungswilligkeit des Angeklagten Ernst Ludwig M* die Forderung von 1,755.074,48 S gegen diesen wirtschaftlich gesehen wertlos ist (wofür der Umstand, daß bis zum Urteil erster Instanz keine Bereinigung herbeigeführt wurde, ein Indiz abgeben könnte).
Dieser ‑ auch vom Angeklagten Ernst Ludwig M* zutreffend aufgezeigte - Feststellungsmangel (Z 9 lit a) nötigt somit zur Aufhebung des Urteils im Faktum II des Schuldspruches und zur Anordnung der Verfahrenserneuerung, sodaß sich ein näheres Eingehen auf die zu diesem Faktum geltend gemachten Mängel- und Tatsachenrügen (Z 5 und 5 a) erübrigt.
2. Zum Schuldspruch des Angeklagten Werner M* wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida:
In der Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten Werner M* werden Begründungsmängel hinsichtlich der Urteilsfeststellung, wonach die Zahlungsunfähigkeit der GesmbH durch übermäßigen Aufwand in Form überhöhter Gehaltszahlungen an den Angeklagten Ernst Ludwig M* nach dessen Ausscheiden als Geschäftsführer herbeigeführt wurde (US 11, 20, 30), moniert.
Das Schöffengericht stützte die bekämpfte Konstatierung auf die Gutachten des Sachverständigen Z*, in dessen Ausführungen sie Deckung findet (vgl zB S. 398/III, 311 ff/I); damit ist es aber seiner formalen Begründungspflicht nachgekommen.
Mit der Beschwerdebehauptung, daß Ernst Ludwig M* bis zum Zeitpunkt des Überganges der Geschäftsführertätigkeit (am 1.April 1986) "die wesentlichen Entscheidungen getroffen" habe und "daher für die Firma auch noch im nachhinein wertvoll" gewesen sei, wird - von ihrer Unbestimmtheit abgesehen - kein formaler Begründungsmangel dargetan, sondern in einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unbeachtlichen Weise nach Art einer Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter anzukämpfen getrachtet, die - gleichfalls durch das Gutachten des Sachverständigen Z* gedeckt (S. 398/III) - konstatierten, daß Ernst Ludwig M* nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer keine wesentliche Leistung für die GesmbH mehr erbrachte (US 10).
Mit dem weiteren Beschwerdeeinwand hinwieder, er sei durch zivilrechtliche Verträge zur Gehaltszahlung an seinen Vater verpflichtet gewesen, übergeht der Angeklagte Werner M* sein Eingeständnis in der Hauptverhandlung vom 13.März 1991 (S. 334/III), daß er als Geschäftsführer der GesmbH die weitere Gehaltszahlung an seinen Vater auch nach dessen Ausscheiden als Geschäftsführer genehmigt hatte, womit er ersichtlich auf die Vorgänge in der den Übergang der Geschäftsführung regelnden außerordentlichen Generalversammlung vom 26.März 1986 (S.23 ff/II) Bezug nahm; er übergeht somit den Umstand, daß er selbst (am 26.März 1986 formal noch als Gesellschafter) am Zustandekommen dieses zivilrechtlichen Vertrages beteiligt war und somit die von ihm reklamierte Bindung (mit)herbeigeführt hatte.
Soweit die Beschwerde vorbringt, mehrere Ursachen seien für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GesmbH maßgeblich gewesen, nicht jedoch die Gehaltszahlung an Ernst Ludwig M*, das Erstgericht habe aber nur letztere als Ursache angeführt, versucht sie erneut die auf dem Gutachten des Sachverständigen Z* basierenden Urteilsfeststellungen über die Gehaltszahlung an den Zweitangeklagten als Ursache des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. Ob das Schöffengericht - was seinen Ausführungen nicht klar zu entnehmen ist - diesen Umstand als alleinige oder als eine von mehreren Ursachen ansah, ist nicht entscheidungswesentlich im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO, weil angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit jeder der in Betracht kommenden kridaträchtigen Handlungen (Leukauf‑Steininger aaO RN 6) die mängelfreie Konstatierung hinsichtlich einer dieser Handlungen genügt (Mayerhofer‑Rieder StPO3 § 252 E 20 f).
Als unvollständig und unzureichend begründet (Z 5) moniert der Angeklagte Werner M* die Feststellung seiner (mit Ende Dezember 1986 angenommenen) Kenntnis vom Insolvenzeintritt mit der Behauptung, daß sowohl der Steuerberater als auch der Angestellte der finanzierenden Bank noch im Jahr 1987 von der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft überzeugt gewesen seien; diese Verfahrensergebnisse seien nicht berücksichtigt worden.
Die diesbezügliche Urteilsfeststellung (US 11, 12, 20, 31) gründete das Erstgericht auf das Gutachten des Sachverständigen Z*, der für die Erkennbarkeit des Insolvenzeintrittes die negative wirtschaftliche Entwicklung der GesmbH, insbesondere den Verlust der Liquidität anführte (S. 337/I, 466/III).
Die vom Beschwerdeführer für sich ins Treffen geführte Aussage des Sparkassenangestellten H*, wonach die Konkurseröffnung völlig überraschend gekommen sei (S. 456/III), wurde im Rahmen der erstrichterlichen Beweiswürdigung erörtert (US 19 f), ihr jedoch ein entlastender Beweiswert mit der Begründung abgesprochen, daß das Kreditunternehmen die wirtschaftliche Lage der GesmbH nicht näher überprüft habe.
Mit der erneuten Bezugnahme auf diese Aussage wird daher ein formaler Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht dargetan, sondern abermals nach Art einer Schuldberufung in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen versucht; dies abgesehen davon, daß der Zeuge H* nach seiner Aussage nur die Gewinn‑ und Verlustrechnungen verfolgt hatte.
Soweit aber der Beschwerdeführer das Übergehen der Aussage des (vormaligen) Steuerberaters der GesmbH rügt, liegt ebenfalls kein Begründungsmangel vor. Denn dieser Zeuge hatte in seiner Aussage zwar erklärt, er sei über die Konkurseröffnung überrascht gewesen, jedoch ebenso deponiert, daß die Buchhaltung bei der GesmbH selbst gemacht wurde und "wir (die Steuerberaterkanzlei) folglich irgendwann einmal später die Unterlagen bekommen haben, um auf Grund dieser eine Bilanz zu erstellen, also selbst wenn ich so etwas gesehen hätte, hätte ich es erst zu einem späteren Zeitpunkt gesehen" (S. 33/III), wie er denn etwa auch für den Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit mit 1.April 1986 einen Status erst im Jahre 1987 erstellte (S. 32/III). Angesichts des aus diesen Bekundungen hervorleuchtenden Umstandes, daß der Steuerberater eine fundierte Information über den tatsächlichen wirtschaftlichen Zustand der GesmbH erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erlangen konnte, bedurfte es keiner Erörterung jenes Teils der Aussage, wonach er durch die Konkurseröffnung überrascht worden sei.
Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer zwar, daß die Konstatierung, wonach er Ende Dezember 1986 Kenntnis von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der GesmbH hatte (US 11, 12), nicht unmittelbar aus dem Gutachten des Sachverständigen Z*, auf welches sich das Erstgericht bezog, abgeleitet werden kann; denn dieser hatte nur zum Ausdruck gebracht, daß die Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt für einen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelnden Geschäftsführer erkennbar gewesen sei (S 377/I, 466/III).
Der Tatbestand des § 159 Abs 1 Z 2 StGB stellt jedoch nicht nur auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ab, sondern läßt als rechtlich gleichwertige Alternative deren fahrlässige Unkenntnis genügen, wofür unbewußte Fahrlässigkeit ausreicht (Leukauf‑Steininger Komm3 § 159 RN 49). Daß dem Beschwerdeführer aber eine solche jedenfalls zur Last fällt, ergibt sich unmißverständlich aus dem vom Erstgericht als Feststellungsgrundlage herangezogenen Gutachten des genannten Sachverständigen.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) reklamiert der Beschwerdeführer Werner M* das Fehlen von Feststellungen darüber, wie hoch der Schaden sei und behauptet, ein solcher müsse nicht eingetreten sein, wenn das Eingehen neuer Schulden und das Bezahlen alter Schulden einen Null‑Saldo ergebe, wodurch die Befriedigungsquote der Gläubiger nicht schlechter werde.
Abgesehen davon, daß diese Ausführungen teilweise von urteilsfremden Prämissen ausgehen, weil sie die Urteilsfeststellung übergehen, wonach sich Schuldsalden der GesmbH bei Kreditinstituten in der Zeit zwischen 1.Jänner und 31.Juli 1987 beträchtlich erhöhten (US 12), verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der Gläubigerbenachteiligung, die auch darin gelegen sein kann, daß durch die Tathandlung die Stellung und Beziehung der Gläubiger zueinander zum Nachteil eines von ihnen verschoben und der allen Gläubigern gemeinsame Befriedigungsfonds in einer dem Grundsatz der "par conditio creditorum" widersprechenden Weise verrückt wird, was bereits durch willkürliche Zahlungen an einzelne Gläubiger verwirklicht wird, wobei die Feststellung des ziffernmäßigen Schadens nicht erforderlich ist (hiezu insgesamt Leukauf‑Steininger aaO RN 36).
Die hiezu erforderlichen Feststellungen sind im Urteil enthalten (US 11 f), dem bekämpften Schuldspruch haftet daher der behauptete Rechtsfehler nicht an.
3. Zum Schuldspruch des Angeklagten Ernst Ludwig M* wegen des Vergehens der Untreue:
In der Tatsachenrüge (Z 5 a) bezweifelt der Angeklagte Ernst Ludwig M* den Beweiswert des vom Erstgericht als schlüssig und überzeugend beurteiltene (US 27 f) Schätzungsgutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing.P* über den Wert des am 31.Dezember 1984 veräußerten Anlagevermögens.
Eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundende Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen kann aber keineswegs in dem Vorbringen bestehen, daß das Erstgericht Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe (Mayerhofer‑Rieder StPO3 § 281 Z 5 a E 4 ua).
Das Gutachten dieses Sachverständigen (S. 17 ff, 193 ff, 242 ff, 360 ff/III) gibt hinreichend Aufschluß über den bei der Schätzung angelegten Maßstab. Das Beschwerdevorbringen läßt überdies außer acht, daß das Erstgericht von den vom Sachverständigen Dipl.Ing.P* ermittelten, ohnehin zugunsten des Beschwerdeführers an der untersten Grenze orientierten (S. 246/III) Schätzwerten nochmals im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers 20 % abzog (US 28).
Die vorgebrachten Einwände sind demnach insgesamt nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit des im Urteil festgestellten Schadensbetrages zu erwecken.
Soweit der Beschwerdeführer aber die Behauptung aufstellt, der Sachverständige Dipl.Ing.P* habe "die Gegenstände persönlich nicht gesehen", übergeht er dessen Deponierung, wonach er sich im Zuge der im Konkursverfahren vorgenommenen Schätzung die zu schätzenden Gegenstände von einem Betriebsleiter an Ort und Stelle zeigen ließ (S. 18/III). Soweit aber das Unterbleiben einer formellen Befundaufnahme (im Strafverfahren) moniert wird, fehlt es dem Beschwerdeführer mangels eines darauf abzielenden in der Hauptverhandlung gestellten Antrages an der Beschwerdelegitimation.
Gleiches gilt für das Vorbringen, Grundsätze eines fairen Verfahrens seien hintangesetzt worden, weil der Sachverständige Dipl.Ing.P* auch im Konkursverfahren als Sachverständiger fungiert habe. Wohl ist der Umstand, daß ein vom Strafgericht beigezogener Sachverständiger zugleich im Auftrag des Masseverwalters im Insolvenzverfahren, mithin in jener Angelegenheit, die (auch) Gegenstand des Strafverfahrens ist, tätig wurde, geeignet, aus objektiver Sicht die volle Unbefangenheit des Sachverständigen im Strafverfahren in Zweifel zu ziehen (NRsp 1993/91). Indes bedarf es - wie in dem der Entscheidung NRsp 1993/91 zugrunde liegenden Fall auch geschehen - einer entsprechenden Antragstellung oder eines Widerspruches gegen die Beiziehung dieses Sachverständigen in der Hauptverhandlung, um diesen Umstand im Rechtsmittelverfahren erfolgreich geltend machen zu können, was vorliegend unterblieben ist.
Nur am Rande sei demnach darauf verwiesen, daß nach dem Akteninhalt unklar bleibt, ob Dipl.Ing.P* im Konkursverfahren vom Masseverwalter beigezogen wurde (S.19/III) oder im Auftrag des (Konkurs‑)Gerichtes tätig wurde (S. 17/III); im letztbezeichneten Fall kämen die Erwägungen der Entscheidung NRsp 1993/91 von vornherein nicht zum Tragen.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach teilweise auch Z 10) behauptet der Beschwerdeführer vorerst, das Erstgericht sei bei der Schadensberechnung zu Unrecht von Bruttobeträgen (inklusive Mehrwertsteuer) ausgegangen. Dem genügt es entgegenzuhalten, daß auch in der Rechnung vom 31.Dezember 1984 (S. 211 ff/III) dem Käufer Ernst Ludwig M* 20 % Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wurden.
Mit dem weiteren Einwand, das Schöffengericht habe die Schadenshöhe falsch ermittelt, weil es nicht den "objektiven Verkaufswert" herangezogen habe, wird erneut gegen die auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing.P* gestützte Feststellung des Wertes der verkauften Anlagegüter remonstriert und demnach keine Rechtsrüge zur Darstellung gebracht, sondern der Sache nach abermals versucht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen. Abgesehen davon wird nicht dargetan, aus welchen Gründen bei Heranziehung einer anderen Schadensberechnung die Schadensgrenze des § 153 Abs 2 erster Fall StGB tangiert sein könnte.
Weiters versagt der Einwand, dem Beschwerdeführer sei auch hinsichtlich des hier in Rede stehenden Geschäftes vom 31.Dezember 1984 mit Beschluß der Gesellschafter vom 26.März 1986 die Entlastung erteilt worden. Denn die nachträgliche Genehmigung durch den Machtgeber (oder durch ein Kontrollorgan) vermag die Rechtswidrigkeit des zu einem Vermögensnachteil führenden Befugnismißbrauches des Machtnehmers, wie ihn das Erstgericht festgestellt hat, nicht zu beseitigen (Kienapfel BT II3 § 153 StGB Rz 79).
Unzutreffend ist letztlich auch die Rechtsansicht, nur jener aus einem Vermögensdelikt erlangte Betrag, der nach Abführen der darauf entfallenden Einkommensteuer noch verbleibe, käme "für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des Tatbildes" in Frage. Abzustellen ist allein auf den dem Machtgeber zugefügten Vermögensnachteil, also den effektiven Verlust an Vermögenssubstanz für diesen (Leukauf‑Steininger Komm3 § 153 RN 28) und nicht auf allfällige Aufwendungen, die dem Täter im Zusammenhang mit dem erlangten Vermögensvorteil erwachsen.
III. Zur Strafneubemessung bei Werner M* und zu den Strafberufungen der beiden Angeklagten:
Bei der beim Angeklagten Werner M* erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen (der fahrlässigen Krida), als mildernd dagegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, die für die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit ersichtlich gegebene Einwirkung seines Vaters und den Umstand, daß die Taten schon vor längerer Zeit begangen wurden und er sich seither wohlverhalten hat.
Auf der Basis dieser Strafzumessungserwägungen erscheint die im Spruch angeführte Freiheitsstrafe der personalen Täterschuld und dem Unwert der verschuldeten Taten angemessen.
Wie bereits im Urteil erster Instanz war diese Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen.
Der Angeklagte Werner M* war mit seiner Berufung auf die Strafneubemessung zu verweisen, der Angeklagte Ernst Ludwig M* hingegen mit seiner Strafberufung auf die kassatorische Entscheidung.
IV. Zur Berufung des Angeklagten Ernst Ludwig M* gegen das Adhäsionserkenntnis:
Im Hinblick auf die Kassation des Schuldspruches des Berufungswerbers wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB als Beteiligter gemäß § 12 dritter Fall StGB (Punkt II. des Schuldspruches) war auch das sich darauf mit einem Betrag von 1,755.074,48 S beziehende Adhäsionserkenntnis aufzuheben und auch insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Im übrigen Umfang aber kann der Berufung des Angeklagten Ernst Ludwig M* hinsichtlich des weiteren Adhäsionserkenntnisses mit einem Betrag von 280.232 S, der nach Inhalt des angefochtenen Urteils der Schaden aus dem Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (Schuldspruchfaktum III.) darstellt, Berechtigung nicht versagt werden.
Unzutreffend ist nämlich das Vorbringen in der Gegenausführung der Privatbeteiligtenvertreterin zur Berufung des Angeklagten Ernst Ludwig M*, wonach letzterer Gegenforderungen nicht behauptet habe.
Denn in der Hauptverhandlung vom 13.Jänner 1993 brachte dieser Angeklagte vor, Gegenforderungen gegenüber der Gemeinschuldnerin - zufolge eines offenkundigen Hör- oder Übertragungsgefehlers heißt es im Protokoll "Gemeinde" - zu haben (S 390 f/III) und ließ hiezu durch seinen Verteidiger eine Aufstellung vorlegen (S 392/III iVm S 429 a/III).
Im Hinblick auf die behaupteten Gegenforderungen, die nicht bloß einfache zusätzliche Erhebungen erforderlich gemacht hätten, um über eine der Sache nach geltend gemachte Kompensationseinrede zu entscheiden, lagen somit die Voraussetzungen für einen Zuspruch des Betrages von 280.232 S nicht vor.
Der Berufung des Angeklagten Ernst Ludwig M* gegen das Adhäsionserkenntnis war daher in diesem Umfang Folge zu geben, seine Verurteilung zum Ersatz dieses Betrages aufzuheben und die Privatbeteiligte insoweit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
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