OGH 13Os174/95-6(13Os175/95)

OGH13Os174/95-6(13Os175/95)10.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Jänner 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roland D***** wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1,2 und Abs 3 sowie § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (§§ 494 a Abs 4, 498 Abs 3 StPO) des Angeklagten sowie über die Berufung und die Beschwerde (§§ 494 a Abs 4, 498 Abs 3 StPO) der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 4.Juli 1995, GZ 35 Vr 2106/94-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland D***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 und 2 und Abs 3 (ergänze: und 15) StGB schuldig erkannt, weil er von März bis September 1994 gewerbsmäßig von Betinna G***** (richtig: Bettina G*****) mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch die Androhung von Mißhandlungen durch ihn und andere in insgesamt fünf Angriffen ca 5.150 S erpreßte und in einem Fall versuchte, von ihr 7.000 S auf die geschilderte Art zu erpressen.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Zunächst behauptet die Beschwerde aus den Aussagen der Zeugen Hermine B*****, einer Erzieherin des Wohnheimes des Tatopfers, und Arvid P***** ableitbare erhebliche Bedenken gegen die vom Tatgericht seiner Schuldentscheidung zugrunde gelegten entscheidungswesentlichen Feststellungen. Entscheidende Feststellungen sind jedoch jene, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben. Auf solche Umstände beziehen sich die Aussagen der beiden bezeichneten Zeugen jedoch nicht. Die Beschwerde behauptet in diesem Zusammenhang zum einen, aus dem Telefonanruf eines Alkoholisierten habe die Erzieherin nicht auf die Person des Anrufenden schließen können, übersieht dabei jedoch, daß im konkreten Fall der Angeklagte dieser Erzieherin bereits aus ihrer früheren beruflichen Tätigkeit wohl bekannt war (US 179, auch 87, verlesen in der Hauptverhandlung S 213) und deshalb das Erkennen seiner Stimme, auch wenn er alkoholisiert gewesen war, keinen wesentlichen Bedenken begegnet. Der zweite bezeichnete Zeuge wiederum, der dem Angeklagten ein Alibi dafür verschaffen sollte, den geschilderten Anruf nicht durchgeführt zu haben, gab an, am Abend nach einem Streit mit seinem eigenen Vater mit dem Angeklagten beisammen gewesen zu sein, machte im Verlauf seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung zum Datum dieses Tages aber verschiedene Angaben (S 211), sodaß auch hier die Annahme des Erstgerichts, der Angeklagte habe den fraglichen Telefonanruf durchgeführt, keinen Bedenken begegnen.

Vor allem versucht die Beschwerde jedoch aus der Zeugenaussage des Tatopfers erhebliche Bedenken gegen entscheidungswesentliche Schuldfeststellungen darzutun und weist dazu auf verschiedene Divergenzen in den Schilderungen vor Polizei, Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung hin, die vor allem Plätze der Übergabe der erpreßten Summen an den Angeklagten sowie deren jeweilige genaue Höhe betreffen. Auch damit vermag das Rechtsmittel aber die behauptete Nichtigkeit des Schuldspruches nicht nachzuweisen. Die Tatrichter haben die Aussagen dieser Zeugin einer eingehenden Würdigung unterzogen (US 9 bis 12) und (ausführlich) begründet, weswegen sie den (ursprünglichen und detailreichen) Angaben vor der Polizei (S 39 bis 44), die zu jenen vor dem Untersuchungsrichter (ON 10) nur wenige geringfügige und unwesentliche Abweichungen aufweisen, gefolgt sind.

Daraus erhellt bereits, daß die Beschwerde in Wahrheit nicht in der Lage ist, von ihr behauptete erhebliche Bedenken gegen tatrichterliche Feststellungen aus der Aktenlage nachzuweisen, sondern lediglich den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch unternimmt, gegen die Beweiswerterwägungen des Schöffengerichtes zu remonstrieren. Die für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen kann nämlich nicht in dem Vorbringen bestehen, daß das Erstgericht Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe. Auch der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund gestattet nämlich nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Insbesondere kann der zur Darlegung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden, von der ersten Instanz als glaubhaft angesehene Zeugenaussagen seien zufolge innerer Unwahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung unglaubwürdig (Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 281 Z 5 a E 4).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), weshalb zur Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

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