Rechtssatz
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden.
9 Ob 2024/96d | OGH | 24.04.1996 |
Beisatz: Oder das Wohl des Kindes verletzt wurde. (T1) |
8 Ob 307/97y | OGH | 30.10.1997 |
Auch; Beisatz: Der Entzug des Besuchsrechts hinsichtlich des einen Kindes führt daher nicht notwendigerweise zum Entzug des Besuchsrechts auch hinsichtlich des anderen Kindes. (T2) |
9 Ob 7/99s | OGH | 10.02.1999 |
nur: Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Besuchsrecht der Großeltern. (T4) |
9 Ob 116/99w | OGH | 02.06.1999 |
Beisatz: Hier: Einschränkung des Besuchsrechts. (T5) |
1 Ob 129/00b | OGH | 25.05.2000 |
Beisatz: Ebenso Entziehung beziehungsweise Einschränkung des Besuchsrechts. (T6) |
6 Ob 196/00t | OGH | 30.08.2000 |
Beisatz: Hier: Ferienbesuchsrecht. (T7) |
1 Ob 4/01x | OGH | 30.01.2001 |
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für die Frage der Entziehung beziehungsweise Aussetzung des Besuchsrechts. (T8) |
7 Ob 184/04s | OGH | 08.09.2004 |
Auch; Beisatz: Hier: Übertragung der Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger. (T9) |
6 Ob 171/05y | OGH | 25.08.2005 |
Beisatz: Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt, eingeschränkt oder sogar entzogen werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Es kann ihr daher keine Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG 2005 zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden. (T10) |
10 Ob 12/06x | OGH | 22.05.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Entscheidung, ob beziehungsweise inwieweit die Informationsrechte und Äußerungsrechte des mit der Obsorge nicht betrauten Elternteils unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände eingeschränkt oder entzogen werden sollen, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. (T11) |
7 Ob 202/06s | OGH | 13.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Das Verfahren ist mangelhaft, wenn die Mutter ein Alkoholproblem des Vaters behauptet und vorbringt, dass er das Kind „in Lokale, in denen ein Kind dieses Alters nichts zu suchen hat", mitnehme, und das Erstgericht es unterlassen hat auf diese schwerwiegenden Vorwürfe näher einzugehen. (T12) |
8 Ob 73/06b | OGH | 03.08.2006 |
Beisatz: Hier: Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses gegen eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, weil die Vorinstanzen selbst keine konkreten Feststellungen trafen, die eine Beurteilung der von der Mutter behaupteten Gefährdung des Kindeswohles durch die Ausübung des väterlichen Besuchsrechtes ermöglichen. (T13) |
1 Ob 207/10p | OGH | 15.12.2010 |
Auch; nur T3; vgl auch Beis wie T10 nur: Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Es kann ihr daher keine Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG 2005 zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden. (T14) |
9 Ob 8/11h | OGH | 30.03.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Abänderung des Wochenend- und Ferienbesuchsrechts. (T15) |
5 Ob 212/11d | OGH | 09.11.2011 |
Auch; nur auch T3; Beis ähnlich wie T10; Beis auch wie T14 |
5 Ob 153/12d | OGH | 02.10.2012 |
Auch; Beisatz: Das gilt selbst dann, wenn der Antrag keine konkreten Angaben über die Dauer der begehrten Besuchszeit enthält. Als unzulässig ist lediglich eine Besuchsrechtsregelung über das beantragte Maß hinausgehend anzusehen. (T16) |
7 Ob 68/14x | OGH | 07.05.2014 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T8;<br/>Beisatz: Die Entscheidung, ob und inwieweit einem Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird, ist eine solche des Einzelfalls im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG, der keine grundsätzliche Bedeutung zuerkannt werden kann, wenn durch die Entscheidung nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden. (T17)<br/>Beisatz: Auch die Erlassung einer vorläufigen Maßnahme hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, es sei denn, dass bei dieser Entscheidung das Wohl der Minderjährigen nicht ausreichend bedacht wurde. (T18) |
1 Ob 94/14a | OGH | 24.07.2014 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T10 |
3 Ob 226/14b | OGH | 18.02.2015 |
Auch; Beisatz: Wenn jedoch ein persönlicher Kontakt der Kinder zum Vater derzeit dem Kindeswohl widerspricht, ist es auch nicht angezeigt, die Familiengerichtshilfe zum Zweck einer Besuchsmittlung einzuschalten. (T19)<br/>Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T17 |
6 Ob 86/15p | OGH | 27.05.2015 |
Beis wie T8; Beisatz: Ein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht im Verfahren über die Festsetzung des Kontaktrechts stets einen Sachverständigen beizuziehen hätte, besteht nicht. (T20)<br/>Beisatz: Die Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe ist zwar nicht mit einem Sachverständigengutachten iSd §§ 351 ff ZPO gleichzusetzen. Dies schließt jedoch im Einzelfall unter Berücksichtigung der geringen Tragweite der Entscheidung (bloß zu Modalitäten des Kontaktrechts) nicht aus, dass eine derartige Stellungnahme im Zusammenhalt mit anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellt. (T21) |
10 Ob 32/16b | OGH | 28.06.2016 |
Beis wie T20; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T21 |
9 Ob 61/16k | OGH | 24.03.2017 |
Auch; Beis wie T18; Beisatz: Dasselbe hat für die Abweisung eines Antrags auf Erlassung von vorläufigen Maßnahmen zu gelten. (T22) |
1 Ob 101/17k | OGH | 28.06.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Keine unbegleiteten Kontakte. (T23) |
9 Ob 41/17w | OGH | 25.07.2017 |
Auch; Beis wie T14; Beis wie T4 |
1 Ob 238/18h | OGH | 23.01.2019 |
Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T10 |
5 Ob 90/19z | OGH | 31.07.2019 |
Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T10 |
3 Ob 6/21k | OGH | 25.02.2021 |
Vgl; Beis wie T10; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Anordnung einer Besuchsbegleitung. (T24) |
8 Ob 39/21z | OGH | 29.04.2021 |
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Ausübung des Kontaktrechts zwischen einem Kind und einem inhaftierten Elternteil. (T25) |
8 Ob 176/22y | OGH | 29.03.2023 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Kein subjektiver Anspruch auf Absehen von einer Phase der vorläufigen Regelung der elterlichen Verantwortung. (T26)<br/>Beisatz: Hier: neue Kontaktregelung zum Wohl des Kindes geboten (davor unnötig häufige und das Kind belastende Betreuungswechsel). (T27) |
2 Ob 164/23s | OGH | 19.09.2023 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Ausweitung des Kontaktrechts trotz angestrengter Verfahren des Vaters gegen die Mutter (und deren Eltern), zumal keine negative Auswirkung auf das Wohl des Kindes oder sein Verhältnis zur Mutter festgestellt waren. (T28) |
6 Ob 198/23w | OGH | 23.10.2023 |
vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T17; Beisatz wie T24 |
Dokumentnummer
JJR_19960425_OGH0002_0080OB02043_96S0000_001
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