OGH 7Ob27/01y

OGH7Ob27/01y28.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Michael A*****, geboren am 29. September 1990, in Obsorge der Mutter Sonja A*****, vertreten durch Dr. Harald Ofner und Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwälte in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Wolfgang A*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 7. Dezember 2000, GZ 16 R 171/00m-242, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Beim Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf persönlichen Verkehr mit dem Kind, dem sog. Besuchsrecht, handelt es sich um ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und um ein allgemein anerkanntes "Menschenrecht" im Sinn des Art 2 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (5 Ob 152/00i ua). Nach stRsp ist daher ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und wird im Dienste der gesunden Entwicklung des Kindes auch allgemein gefordert (RIS-Justiz RS0047754). Allerdings steht den Eltern - hier dem Vater - dieses Besuchsrecht insoweit nicht zu, als die Ausübung dieses Rechts, das Wohl des Kindes schwerwiegend gefährdet (RIS-Justiz RS0047754, zuletzt etwa 1 Ob 129/00b). Im auch unverschuldet Konfliktfall hat der Besuchsrechtsanspruch eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten (RIS-Justiz RS0048068). Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt oder eingeschränkt oder sogar entzogen werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Es kann ihr daher keine Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (RIS-Justiz RS0097114; zuletzt etwa 10 Ob 114/00p, 6 Ob 196/00t, 7 Ob 280/00b).

Eine Verletzung leitender Grundsätze der Rechtsprechung, insbesondere des im Vordergrund stehenden Kindeswohles (§ 178a ABGB) kann im vorliegenden Fall, ausgehend von den Wahrannahmen der Vorinstanzen, nicht erkannt werden. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters bekämpft im Wesentlichen nur die auf Grund von Sachverständigengutachten ermittelte Tatsachengrundlage, die sich aber einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, entzieht (1 Ob 129/00b uva). Auch die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers, er sehe eine erhebliche Aktenwidrigkeit und einen Verfahrensmangel darin, dass die vorliegenden Beweise und Indizien pauschal abgewiesen wurden, während die Darstellungen der Mutter ungeprüft übernommen würden, selbst wenn die darin enthaltenen Widersprüche und Unwahrheiten nachgewiesen hätten werden können, richten sich gegen die irreversible Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Da Rechtsfragen von der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG vom Rechtsmittelwerber nicht aufgezeigt werden, ist der außerordentliche Revisionsrekurs unzulässig und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Stichworte