OGH 5Ob152/00i

OGH5Ob152/00i7.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Christof S*****, geboren 31. August 1993, vertreten durch die Mutter Marica S*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Dusko S*****, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl, Dr. Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 12. April 2000, GZ 4 R 117/00y-31, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Dusko S***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Um eine klaglose Ausübung des Besuchsrechts zu gewährleisten, ist der sorgeberechtigte Elternteil verpflichtet, das Kind unter Vermeidung jeder negativen Beeinflussung auf den Besuch vorzubereiten (ÖA 1995, 124 ua), dabei der Ablehnung des Kindes gegen den Besuch entgegenzuwirken und eigene Vorbehalte zurückzustellen (EF 43.234; 45.734, 53.887 ua), wobei bei einer Verletzung dieser Unterstützungspflicht Beugestrafen nach § 19 AußStrG anzuordnen sind und im Fall der Erfolglosigkeit dieser Maßnahme nach § 176 ABGB gegen den sorgeberechtigten Elternteil vorzugehen ist (SZ 55/141; EvBl 1982/78 ua). Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass es sich beim Besuchsrecht, dem Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf persönlichen Verkehr mit dem Kind um ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und um ein allgemein anerkanntes "Menschenrecht" im Sinn des Art 2 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK handelt, das zwar nicht beide Seiten gleich stark schützt, sondern bei dem das Interesse des Kindeswohls im Konfliktfall überwiegt (Schwimann Rz 3 zu § 148 ABGB mit Hinweisen auf Lehre und Rsp). Oberster Grundsatz jeder Besuchsrechtsregelung aber auch der Anordnung von Vollzugsmaßnahmen zur Durchsetzung einer solchen Regelung ist das Kindeswohl. Wenn die Beeinträchtigung des Kindes über ein hinzunehmendes Konfliktmaß deutlich hinausgeht und zu unerträglichen Störungen führt, etwa auch die Beziehung des Kindes zum pflegeberechtigten Elternteil unerträglich gestört wird, ist von einer bestimmten Vollzugsmaßnahme abzusehen, wenn sie nach den konkreten Umständen zur Erreichung des angestrebten Zwecks untauglich ist (vgl EvBl 1982/78, 267; EvBl 1993/104, 429 = RZ 1994/48, 141; 4 Ob 2288/96s ua).

Im vorliegenden Fall liegt kein Antrag auf Einschränkung oder Versagung des Besuchsrechts vor, der Besuchsrechtstitel als gerichtlich genehmigter Vergleich über das Besuchsrecht ist auch ausreichend und an sich nach § 19 AußStrG vollziehbar (EFSlg 88.618), weshalb an der Verpflichtung der Kindesmutter zur Gestattung des Besuchsrechts kein Zweifel besteht.

Wenn die Vorinstanzen ausgehend von den Ergebnissen des Gutachtens eines Sachverständigen für Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie die konkret bestehende psychische Befindlichkeit des Kindes, das an Übertragungsphänomenen der psychischen Situation der Kindesmutter aus einer überhaupt nicht bewältigten Beziehungsvergangenheit leidet, dahin gewertet haben, dass ein Besuchskontakt zwar aufrecht zu erhalten, nicht aber zu erzwingen sei, weil die Folgewirkungen von Zwangsmaßnahmen auf die Handlungen der Kindesmutter derzeit nicht abzuschätzen seien, so wurde der vom Gesetz eingeräumte Beurteilungsspielraum in der Frage, ob die begehrten Anordnungen von Vollzugsmaßnahmen dem Kindeswohl zuwiderlaufen, von den Vorinstanzen nicht verlassen. Dass diesfalls von Vollzugsmaßnahmen abzustehen ist, entspricht, wie oben dargestellt, ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung.

Der Revisionsrekurs, der dies bloß als ein Eingehen auf die Vorbehalte der Mutter gegen den Besuchsberechtigten reduziert, entfernt sich insofern von den maßgeblichen Feststellungen.

Erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG werden nicht aufgezeigt. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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