Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es trifft zu, daß ausdrückliche oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob hinsichtlich minderjähriger Kinder, zwischen denen kein großer Altersunterschied besteht, eine unterschiedliche Besuchsregelung getroffen werden dürfe. Das ist verständlich, weil es sich hiebei stets um eine Frage des Einzelfalles handelt. Mag auch im Regelfall eine gleiche Besuchsregelung wünschenswert sein, kann im Einzelfall das Kindeswohl zu einem anderen Ergebnis führen.
In der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß dem Vater derzeit hinsichtlich des elfjährigen Pierre, der sehr labil ist und jeden Kontakt mit dem Vater ablehnt, kein Besuchsrecht zustehen soll, wohl aber hinsichtlich des neunjährigen Rene, der ein seelisch robustes Kind ist, Kontakt zu seinem Vater wünscht und auch bisher gelegentliche Besuche bei seinem Vater ohne seinem Bruder konfliktfrei bewältigt hat, kann keine Fehlbeurteilung erblickt werden, weil sich die Entscheidung vom Wohl der beiden Kinder leiten ließ. Der Entzug des Besuchsrechts hinsichtlich des einen Kindes führt nicht notwendigerweise zum Entzug des Besuchsrechts auch hinsichtlich des anderen Kindes. Da eine konkrete Gefährdung des mj. Rene nicht zu befürchten ist und ein Kontakt zu beiden Elternteilen seinem Wohl am besten entspricht, ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter, die beantragt, dem Vater auch das Besuchsrecht zu seinem jüngeren Sohn zu entziehen, mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.
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