OGH 4Ob245/16g

OGH4Ob245/16g20.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen J***** S*****, geboren am 18. ***** 2009 über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter S***** S*****, vertreten durch Wagner Rechtsanwälte GmbH in Schärding, gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 6. Oktober 2016, GZ 6 R 112/16m-14, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00245.16G.1220.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die Vorinstanzen haben dem Vater nach Vernehmung beider Eltern und Einholung eines Berichts der Familiengerichtshilfe samt Stellungnahme einer klinischen Psychologin ein 14-tägiges Kontaktrecht mit Besuchsbegleitung im Kinder- und Jugendschutzhaus im Ausmaß von zwei Stunden pro Besuch bewilligt.

Die im außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter als erheblich erachtete Frage, ob im Anlassfall ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen sei, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen.

Rechtliche Beurteilung

Obsorge- und Kontaktrechtsentscheidungen begründen als Entscheidungen des Einzelfalls nur dann erhebliche Rechtsfragen, wenn leitende Rechtsprechungsgrundsätze verletzt werden. Auch die Frage, welche Beweisaufnahmen notwendig sind, bevor das Gericht eine Entscheidung fällen kann, sind einzelfallbezogen und begründen daher keine erhebliche Rechtsfrage (7 Ob 198/14i mwN).

Im Allgemeinen kann ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz keinen Revisionsrekursgrund bilden (RIS-Justiz RS0050037). Ob hier eine ausnahmsweise Durchbrechung dieses Anfechtungsverbots im Interesse des Kindeswohls (RIS-Justiz RS0050037 [T1]) geboten ist, muss schon deshalb nicht näher erörtert werden, weil das Rechtsmittel die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufzeigt. Der nur allgemein gehaltene Hinweis, es hätte ungeachtet der eingeholten Beweisaufnahmen eines Gutachtens aus dem Fachbereich Kinderpsychologie bedurft, um auszuschließen, dass das Kindeswohl nicht gefährdet wird, ist nicht ausreichend, weil nicht dargelegt wird, zu welcher anderen Sachverhaltsgrundlage die Vorinstanzen gekommen wären (RIS‑Justiz RS0120213 [T14, T21]).

Davon abgesehen besteht kein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht im Verfahren über die Festsetzung des Kontaktrechts stets einen Sachverständigen beizuziehen hätte; dies ergibt schon ein Umkehrschluss zu denjenigen Bestimmungen, in denen dies für andere Verfahren – wie etwa das Sachwalterbestellungsverfahren (§ 121 Abs 5 AußStrG) –, ausdrücklich angeordnet wird. Im Einzelfall ist nicht ausgeschlossen, dass eine Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe im Zusammenhalt mit den anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bildet (6 Ob 86/15p).

Schließlich hält sich die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die im Raum stehenden Bedenken der Mutter (Kindesentführung, Beschneidung, Drohungen) der angeordneten Besuchsbegleitung nicht entgegenstehen, auch insoweit im Rahmen der Rechtsprechung, als etwa die Besuchsbegleitung bei Gefährdungen des körperlichen Wohls des Kindes eine geeignete Maßnahme sein kann (6 Ob 253/10i), das Recht auf unbegleiteten Umgang einzuschränken.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen. Die Zurückweisung des Rechtsmittels bedarf keiner näheren Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Stichworte