Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob eine Vollzugsmaßnahme iSd § 110 Abs 2 AußStrG zur Verwirklichung eines konkreten Leistungsbefehles erforderlich ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Ihr kommt, wenn nicht zur Wahrung der Rechtssicherheit wegen einer krassen Fehlbeurteilung ein Aufgreifen durch den Obersten Gerichtshof erforderlich ist, regelmäßig keine Bedeutung zur Rechtsentwicklung oder Rechtseinheit iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu (3 Ob 10/07b in dieser Pflegschaftssache; vgl 8 Ob 129/01f zur Rechtslage des AußStrG 1854). Solche werden vom Vater, der Zwangsmaßnahmen gegen die Mutter zur Durchsetzung seines Rechts nach § 148 ABGB begehrte, hier nicht dargelegt.
Davon, dass die „Untergerichte" der Mutter zubilligen würden, die gerichtliche Besuchsrechtsregelung nach Gutdünken abzuändern bzw. Besuchstermine infolge von Kurzurlauben entfallen zu lassen, kann nach den dazu erfolgten Ausführungen der zweiten Instanz keine Rede sein. Tatsächlich verhängte diese auch nunmehr wegen eines der entfallenen Besuchstage eine Beugestrafe.
Ob ein Weihnachtsbesuchsrecht des nicht obsorgeberechtigten Vaters auf den 25. oder den 26. Dezember jedes Jahres festgesetzt wird, bietet ebenfalls keinen Anlass für über den Einzelfall hinausgehende Rechtsausführungen. Eine Verwirrung konnte durch die in diesem Punkt sachlich und nicht bloß mit dem der Erstrichterin unterlaufenen Datumsdivergenz zwischen Spruch und Begründung motivierte Rekursentscheidung schon deshalb nicht eintreten, weil diese erst nach Weihnachten 2006 zugestellt wurde und in Hinkunft eben der Beschluss der höheren Instanz gilt. Auch die konkrete Ausgestaltung der Dauer des Wochenend- und des Ferienbesuchsrechts unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls wirft keine erheblichen Rechtsfragen auf (8 Ob 2043/96s u.v.a., RIS-Justiz RS0097114).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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