Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat lediglich die Genehmigung des Scheidungsvergleiches versagt, was die Einräumung des Besuchsrechtes betrifft. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihr daher keine Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung (8 Ob 2043/96s) oder das Wohl der Kinder verletzt wurden (9 Ob 2024/96d). Derartige Verstöße macht die Revisionsrekurswerberin nicht geltend. Ob die Geschlechtsumwandlung des Vaters (vgl 3 Ob 570/95 und 10 ObS 2303/96s) Folge einer Krankheit oder einer "Einstellung" ist, ist für die Beurteilung, ob ein Besuchsrecht dem Kinderwohl entspricht, nicht wesentlich; ebensowenig, ob eine bisher nicht erfolgte Therapierung der den Kontakt zum Vater ablehnenden Kinder, zu einer Änderung der Umstände führen würde.
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