Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Mutter gegen die Einräumung eines Besuchsrechts des Vaters nicht Folge gegeben und den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen, weil sich erhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht stellten.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 14 Abs 1 AußStrG ist gegen den Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Eine solche erhebliche Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes hängt die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RIS-Justiz RS0097114), was aber hier nicht der Fall ist. Ebenso wie schon das Erstgericht hat sich das Rekursgericht ausführlich mit der Problematik des väterlichen Besuchsrechts auseinandergesetzt und sich dabei an die Grundsätze der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gehalten.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist daher zurückzuweisen.
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