OGH 5Ob153/12d

OGH5Ob153/12d2.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj D***** S*****, geboren am 6. August 2008, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter M***** J***** S*****, geboren am 10. Februar 1982, *****, vertreten durch Dr. Michael Witt, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Juni 2012, GZ 44 R 289/12v‑55, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Mit ihrem außerordentlichen Rechtsmittel wendet sich die Mutter ausschließlich gegen den das Besuchsrecht regelnden Teil der Entscheidung des Rekursgerichts, sodass die Zuweisung der alleinigen Obsorge an den Vater in Rechtskraft erwachsen ist. Die zwischen den Eltern nach Einleitung des Verfahrens über die Obsorge vereinbarte Regelung über den persönlichen Verkehr zwischen ihnen und dem Minderjährigen war zunächst auf drei Wochen befristet (ON 5) und wurde in der Tagsatzung vom 23. 9. 2011 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Obsorge verlängert (ON 21). In diesem Umfang erfolgte auch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Die Ansicht der Revisionsrekurswerberin, auf der erkennbar ihr Rechtsmittel aufbaut, dass diese Regelung nach wie vor aufrecht und rechtswirksam sei, ist daher rechtsirrig.

2. Oberstes Gebot bei der Gestaltung des Besuchsrechts ist allein das Kindeswohl (Hopf in KBB3 § 148 Rz 5; RIS‑Justiz RS0047958; RS0048062; RS0087024). Diese Beurteilung ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und begründet, sofern nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden, keine Rechtsfrage von der Erheblichkeit des § 62 Abs 1 AußStrG (RIS‑Justiz RS0097114). Das gilt selbst dann, wenn der Antrag keine konkreten Angaben über die Dauer der begehrten Besuchszeit enthält. Als unzulässig wird lediglich eine Besuchsrechtsregelung über das beantragte Maß hinausgehend angesehen (vgl dazu Nademleinsky in Schwimann/Kodek, ABGB4 I § 148 Rz 28). Darauf beruft sich die Revisionsrekurswerberin auch gar nicht, wenn sie sich ‑ ausgehend von ihrer zu Punkt 1. ausgeführten rechtlichen Fehlmeinung ‑ durch die „einer bestehenden gerichtlichen Regelung“ zuwiderlaufende Festsetzung des Besuchsrechts beschwert erachtet.

3. Das der Mutter eingeräumte Besuchsrecht zu ihrem Sohn geht über das sonst in der Judikatur einem Elternteil zu Kindern vergleichbaren Alters gewährte Besuchsrecht deutlich hinaus (vgl dazu Nademleinsky aaO Rz 6; 3 Ob 36/06z), umfasst es doch an jedem zweiten Wochenende drei Übernachtungen und eine Übernachtung unter der Woche. Konkrete Gründe, aus denen die Anhörung des Jugendwohlfahrtsträgers oder die (amtswegige) Aufnahme sonstiger im Rechtsmittel im Einzelnen gar nicht angeführter Beweise zu einer anderen, vom Gutachten der kinderspsychologischen Sachverständigen abweichenden Beurteilung führen hätte müssen, werden von der Mutter nicht aufgezeigt. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch im Verfahren außer Streitsachen hat aber grundsätzlich der Rechtsmittelwerber die Erheblichkeit des Mangels darzulegen (vgl 3 Ob 15/02f [Obsorge] = RIS‑Justiz RS0043027 [T4]; 2 Ob 26/07y).

4. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

5. Ein Kostenersatz findet im Verfahren über die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr nicht statt (§ 107 Abs 3 AußStrG), sodass der darauf gerichtete Antrag des Vaters in seiner (ohne Freistellung durch den Obersten Gerichtshof erstatteten) Revisionsrekursbeantwortung schon deshalb abzuweisen ist.

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