Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Zwar enthält der außerordentliche Revisionsrekurs entgegen § 65 Abs 3 Z 2 AußStrG weder eine Anfechtungserklärung noch einen Rechtsmittelantrag, ein Verbesserungsversuch nach § 10 Abs 4 AußStrG ist aber entbehrlich, weil der Vater erhebliche Rechtsfragen nicht aufzeigt, weshalb das Rechtsmittel jedenfalls zurückzuweisen ist (§ 71 Abs 2 AußStrG).
Rechtliche Beurteilung
Wie er ohnehin selbst erkennt, ist die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht (Recht auf persönlichen Verkehr iSd § 148 ABGB) eingeräumt werden soll, grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und kann nur dann iSd § 14 Abs 1 AußStrG 1854 angefochten werden, wenn leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (stRsp, RIS-Justiz RS0097114). Dieser Norm entspricht nunmehr der inhaltsgleiche § 62 Abs 1 AußStrG.
Das dem Vater nunmehr eingeräumte Ausmaß an Kontakt zu seiner Tochter geht über das üblicherweise (bei Kindern vergleichbaren Alters) festgesetzte hinaus, umfasst es doch an jedem zweiten Wochenende zwei Übernachtungen und einen weiteren Halbtag jeder Woche. Schon deshalb kann von einem Abweichen von der Rsp des Obersten Gerichtshofs (etwa den angeführten E 6 Ob 196/00t = EFSlg 92.956 f [zum Ferienbesuchsrecht] und 6 Ob 108/05h) keine Rede sein. Der den Vater belastende Umstand, dass die nunmehrige Regelung eine Einschränkung seines bisher von der Mutter akzeptierten Umgangs mit sich bringt, ist zwar tatsächlich eher die Ausnahme, liegt aber in der Natur der Sache einer erstmaligen gerichtlichen „Regelung", deren Inhalt nach § 148 Abs 1 dritter Satz nicht von bisherigen Gepflogenheiten abhängt. Vielmehr ist auf die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes bedacht zu nehmen und dessen Wohl vorrangig (RIS-Justiz RS0087024; Hopf in KBB § 148 ABGB Rz 5 mwN). Eine Behandlung in der Sache machen die Ausführungen im Revisionsrekurs nicht erforderlich. Insbesondere kann darin eine Gefährdung des Kindeswohls nicht dargetan werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (wäre doch nach § 71 Abs 3 dritter Satz AußStrG sogar die begründungslose Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses zulässig).
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