Rechtssatz
Bei der Besuchsrechtsregelung ist das Wohl des Kindes von ausschlaggebender Bedeutung und die Interessen der besuchsberechtigten Elternteile haben sich ihm unterzuordnen.
7 Ob 759/78 | OGH | 11.01.1979 |
Veröff: EFSlg 33478 |
6 Ob 639/81 | OGH | 27.05.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Ablehnung eines von der im Ausland wohnhaften Kindesmutter angestrebten Ferienbesuchsregelung. (T1) |
7 Ob 648/81 | OGH | 25.06.1981 |
Beisatz: Bei einem im Säuglingsalter befindlichen Kind sind jeweils kurze, jedoch häufigere Besuchskontakte längeren Besuchszeiträumen vorzuziehen, weil dadurch stets neuen Anpassungsschwierigkeiten des Kindes an den besuchsberechtigten Elternteil vorgebeugt werden kann. (T2) |
1 Ob 756/81 | OGH | 14.10.1981 |
Veröff: RZ 1982/16 S 57 |
1 Ob 673/87 | OGH | 21.10.1987 |
nur: Bei der Besuchsrechtregelung ist das Wohl des Kindes von ausschlaggebender Bedeutung. (T3) |
7 Ob 202/06s | OGH | 13.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn die Mutter ein Alkoholproblem des Vaters behauptet und vorbringt, dass er das Kind „in Lokale, in denen ein Kind dieses Alters nichts zu suchen hat", mitnehme, hat das Erstgericht die entsprechenden Nachforschungen zu pflegen und sodann auf gesicherter Basis entsprechende Feststellungen zu treffen. (T4) |
4 Ob 8/11x | OGH | 12.04.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Verletzt ein Elternteil schuldhaft die sich aus § 145b ABGB ergebenden Pflichten und beeinträchtigt er dadurch die Eltern‑Kind‑Beziehung des anderen, können sich Schadenersatzansprüche ergeben. (T5)<br/>Veröff: SZ 2011/48 |
1 Ob 185/15k | OGH | 22.10.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Vater lehnt Kontakte zu Mitarbeitern des Kinder‑ und Jugendhilfeträgers mit absurden Argumenten ab, verletzte die Mutter in Anwesenheit der Kinder und ist auch nur in einem sehr eingeschränkten Umfang zur Zusammenarbeit mit den mit der Sache befassten Sozialpädagogen bereit. Das auffällige Verhalten beider Kinder ist auf die ablehnende und herabwürdigende Haltung des Vaters gegenüber der Mutter, die er den Kindern vermittelt sowie darauf zurückzuführen, dass er den Kindern eine Zusammenarbeit mit den Sozialpädagogen verbietet. Vorläufige Kontaktrechtsregelung. (T6) |
1 Ob 101/17k | OGH | 28.06.2017 |
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Keine unbegleiteten Kontakte. (T7) |
4 Ob 78/20d | OGH | 11.08.2020 |
vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/70 |
8 Ob 39/21z | OGH | 29.04.2021 |
Beisatz: Hier: Ausübung des Kontaktrechts zwischen einem Kind und einem inhaftierten Elternteil. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19790111_OGH0002_0070OB00759_7800000_001
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