European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E121570
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
1. Die Ehe der Eltern der beiden Kinder im Alter von acht und bald sieben Jahren wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 22. 4. 2015 im Einvernehmen geschieden. Die Obsorge für die Kinder steht beiden Eltern gemeinsam zu; die Kinder werden hauptsächlich im Haushalt der Mutter betreut. Im Scheidungsvergleich wurde auch die Betreuung der Kinder durch den Vater geregelt; diese Regelung wurde im November 2016 modifiziert (Regelkontakte: jeden Dienstag sowie jede zweite Woche von Freitag bis Sonntag).
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Erweiterung der Regelkontakte des Vaters (jede zweite Woche von Mittwoch bis Sonntag) sowie die erstmalige konkrete Festlegung der Kontakte in den Sommerferien (vier Wochen, und zwar in der zweiten und dritten sowie in der sechsten und siebten Ferienwoche).
Rechtliche Beurteilung
2. Die im Revisionsrekurs behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
Auch wenn der Grundsatz, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz (iSd § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG) keinen Revisionsrekursgrund bildet (RIS‑Justiz RS0050037), im Interesse des Kindeswohls durchbrochen werden kann (RIS‑Justiz RS0050037 [T5]), zeigt die Mutter in ihrem Rechtsmittel keine ausreichenden Gründe für eine solche Durchbrechung auf. Mit dem bloßen Hinweis auf „Bedenken der Mutter“ können keine Zweifel am umfassenden kinderpsychologischen Sachverständigengutachten erweckt werden. Mit der angefochtenen Entscheidung wurden die Regelkontakte des Vaters und die Kontakte in den Sommerferien neu geregelt; damit wurde über sämtliche Anträge entschieden.
3. Für die Regelung des Kontaktrechts des nicht obsorgeberechtigten Elternteils bzw der Betreuung durch den nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend (RIS‑Justiz RS0047958). Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, ob und inwieweit einem Elternteil ein „Kontaktrecht“ eingeräumt wird, ist eine solche des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn sie nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt (RIS‑Justiz RS0097114; RS0007101).
Die Vorinstanzen sind von den dargelegten Grundsätzen ausgegangen und haben nachvollziehbar dargelegt, warum die Festlegung der Betreuung durch den Vater im festgesetzten Ausmaß dem Wohl der Kinder entspricht. Ihre Entscheidung basiert auf der Grundlage des vom Erstgericht eingeholten kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens.
4. Der Revisionsrekurs enthält keine Argumente, aus denen eine Überschreitung des den Vorinstanzen zur Beurteilung des Kindeswohls eingeräumten Ermessensspielraums ableitbar wäre.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts und dessen klarstellenden Ausführungen in der Beweiswürdigung ist auch der Vater in der Lage, mit den gelegentlichen Schulproblemen des älteren Sohnes sachgerecht umzugehen und das Kind in dieser Hinsicht zu fördern. Zu den von der Mutter ins Treffen geführten Wünschen der Kinder hat das Erstgericht festgehalten, dass jedenfalls das jüngere Kind auch unter der Woche mehr Zeit mit dem Vater verbringen möchte. Die Eltern sind sich darüber einig, dass die Kinder die Kontakte zum Vater gemeinsam ausüben sollen. Dem vom Vater beantragten Ausmaß der Kontakte in den Sommerferien (vier Wochen) ist die Mutter – jedenfalls für das Jahr 2017 – nicht entgegengetreten.
5. Insgesamt zeigt die Mutter keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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