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§ 66 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Revisionsrekursgründe

§ 66.

(1) In einem Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden, dass

  1. 1. ein Fall der §§ 56, 57 Z 1 oder 58 gegeben ist;
  2. 2. das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war;
  3. 3. der Beschluss des Rekursgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde legt, welche mit den Akten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht;
  4. 4. der Beschluss des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.

(2) Neue Tatsachen und Beweismittel können nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe vorgebracht werden.

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