European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00134.24Y.1009.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Maßgebendes Kriterium für die Entscheidung, in welchem Umfang ein Kind bei gemeinsamer Obsorge in den Haushalten der Eltern betreut wird, ist – wie auch sonst bei der Regelung der Obsorge (RS0048632) und des Kontakrechts (RS0097114) sowie bei der Festlegung der hauptsächlichen Betreuung iSv § 180 Abs 2 ABGB (4 Ob 226/16p, 1 Ob 149/20y ua) – allein das Kindeswohl. Dass das Rekursgericht im Einzelfall seinen insofern bestehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte, zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. Die im Rechtsmittel erörterte Frage, ob nach der bisherigen (vereinbarten) Regelung eine „Doppelresidenz“ vorlag, hat auf dieser Grundlage nur theoretische Bedeutung und kann daher die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen.
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