OGH 1Ob134/24y

OGH1Ob134/24y9.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des D*, geboren * 2013, wegen Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters H*, vertreten durch Dr. Christine Kolbitsch, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Juli 2024, GZ 45 R 260/24d‑125, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00134.24Y.1009.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Maßgebendes Kriterium für die Entscheidung, in welchem Umfang ein Kind bei gemeinsamer Obsorge in den Haushalten der Eltern betreut wird, ist – wie auch sonst bei der Regelung der Obsorge (RS0048632) und des Kontakrechts (RS0097114) sowie bei der Festlegung der hauptsächlichen Betreuung iSv § 180 Abs 2 ABGB (4 Ob 226/16p, 1 Ob 149/20y ua) – allein das Kindeswohl. Dass das Rekursgericht im Einzelfall seinen insofern bestehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte, zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. Die im Rechtsmittel erörterte Frage, ob nach der bisherigen (vereinbarten) Regelung eine „Doppelresidenz“ vorlag, hat auf dieser Grundlage nur theoretische Bedeutung und kann daher die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen.

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