Rechtssatz
Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind.
Normen
ABGB §176 B
ABGB §176 C
ABGB §177 B
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs1
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs2
3 Ob 1520/92 | OGH | 08.07.1992 |
nur: Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend. (T1) |
7 Ob 523/93 | OGH | 03.03.1993 |
Auch; Beisatz: Nur sichere Prognosen für eine erhebliche Förderung des Kindeswohls gestatten eine Änderung. (T2) |
5 Ob 513/95 | OGH | 16.05.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein Wechsel der Pflegeverhältnisse und Erziehungsverhältnisse wenn keine sicheren Prognosen über den Einfluss eines Obsorgewechsels vorliegen (Vierzehnjähriger, der durch die Rückholaktion seiner Mutter massiv irritiert wurde und selbst einen Wechsel des Pflegeplatzes zum Vater anstrebt). (T3) |
1 Ob 601/95 | OGH | 04.06.1996 |
Auch; Beisatz: Die Obsorgeentscheidung ist zukunftsbezogene Rechtsgestaltung und nur dann sachgerecht, wenn sie auf aktueller Sachverhaltsgrundlage beruht. (T4) |
1 Ob 2155/96k | OGH | 04.06.1996 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die gerichtlichen Entscheidungen haben nicht auf die Wahrung der Elternrechte abzustellen. (T5) |
5 Ob 229/98g | OGH | 27.10.1998 |
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Kein Wechsel der Pflegeverhältnisse und Erziehungsverhältnisse wenn keine sicheren Prognosen über den Einfluss eines Obsorgewechsels vorliegen. (T6) |
4 Ob 186/01h | OGH | 12.09.2001 |
nur T1; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Im Spannungsverhältnis zwischen Elternrechten und dem Kindeswohl haben erstere naturgemäß zurückzutreten. (T7) |
5 Ob 56/02z | OGH | 12.03.2002 |
Auch; Beis wie T4 nur: Die Obsorgeentscheidung ist zukunftsbezogene Rechtsgestaltung. (T8)<br/>Beis ähnlich wie T6 |
1 Ob 5/02w | OGH | 25.10.2002 |
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T5 |
4 Ob 146/03d | OGH | 08.07.2003 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Angestrebter Obsorgewechsel mit der Begründung der im Inland günstigeren Lebensverhältnisse. (T9) Beisatz: Die - aus inländischer Sicht - ungünstigeren Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen vor allem dann für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, wenn die Familie von dort stammt. Im Übrigen gehören seine Eltern und deren sozio-ökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes. (T10) |
2 Ob 197/03i | OGH | 12.09.2003 |
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T9; Beisatz: Ebenso wie bei einer Wohnsitzverlegung bedarf auch die Beurteilung, ob im Fall einer drohenden zwangsweisen Abschiebung aus dem Inland das Kindeswohl gefährdet ist, einer Interessenabwägung im Einzelfall. (T11) |
5 Ob 103/10y | OGH | 31.08.2010 |
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T6 |
4 Ob 8/11x | OGH | 12.04.2011 |
Vgl; nur ähnlich T1; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Verletzt ein Elternteil schuldhaft die sich aus § 145b ABGB ergebenden Pflichten und beeinträchtigt er dadurch die Eltern‑Kind‑Beziehung des anderen, können sich Schadenersatzansprüche ergeben. (T13)<br/>Veröff: SZ 2011/48 |
5 Ob 173/11v | OGH | 09.11.2011 |
Ähnlich; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Bei der Frage, ob das Kindeswohl durch eine Übersiedlung gefährdet ist, handelt es sich um eine nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung zuerkannt werden kann. (T14) |
9 Ob 48/11s | OGH | 30.07.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Oberstes Prinzip bei Obsorgerechtsentscheidungen ist stets die Wahrung des Kindeswohls; demgegenüber sind die Interessen der Eltern nachrangig. (T15) |
3 Ob 240/12h | OGH | 20.02.2013 |
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T8 |
6 Ob 179/13m | OGH | 28.11.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier reichen die Feststellungen für eine (von den Vorinstanzen zwar nicht ausdrücklich, aber implizit vorgenommene) negative Zukunftsprognose aus. (T16) |
8 Ob 7/14h | OGH | 24.03.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Bei der Entscheidung über eine Obsorgeentziehung müssen auch die zwangsläufig belastenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf das Kindeswohl mit berücksichtigt werden. (T17) |
1 Ob 167/14m | OGH | 18.09.2014 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6 |
6 Ob 182/16g | OGH | 29.11.2016 |
Beisatz: Es reicht aus, wenn die Vorinstanzen die zukünftigen Aussichten zwar nicht ausdrücklich, aber implizit berücksichtigt haben. (T18) |
6 Ob 11/17m | OGH | 30.01.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Den Eltern wurde die Obsorge entzogen, weil sie das Wohl ihres Kindes, das seit seinem vierten Lebensmonat bei Pflegeeltern lebt, dadurch gefährden, dass sie sich seit Jahren beharrlich weigern, den Pflegeeltern oder dem Kinder- und Jugendhilfeträger ein Reisedokument für das Kind zur Verfügung zu stellen, und so ihrem Kind entgegen seinen berechtigten Entwicklungsbedürfnissen seit Jahren gemeinsame Urlaubsreisen mit den Pflegeeltern ins Ausland und damit verbundene neue Erlebnisse und Erfahrungen sowie nach Beginn der schulischen Ausbildung die Teilnahme an Auslandsaufenthalten im schulischen Kontext verwehren. (T19) |
4 Ob 111/17b | OGH | 27.07.2017 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T17 |
1 Ob 43/18g | OGH | 21.03.2018 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T17 |
1 Ob 189/18b | OGH | 21.11.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T17 |
3 Ob 198/18s | OGH | 21.11.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T17 |
8 Ob 75/21v | OGH | 03.08.2021 |
Beisatz wie T4<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/72 |
4 Ob 62/24g | OGH | 23.05.2024 |
Beisatz: Bei einem verfestigten subjektiven Bild des Minderjährigen von einer massiv gewalttätigen Pflegefamilie, könnten auch Feststellungen zu dessen Ursache nichts an der Gesamtbewertung ändern, dass eine Obsorgeübertragung auf die Pflegeeltern aktuell das Kindeswohl gefährden würde. (T21) |
Dokumentnummer
JJR_19920220_OGH0002_0070OB00528_9200000_001
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