OGH 3Ob1520/92

OGH3Ob1520/928.7.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Kindes Katharina D*****, infolge der außerordentlichen Revisionsrekruse des Magistrats der Stadt Wien - Amt für Jugend und Familie, ***** als Jugendwohlfahrtsträger und der Pflegeeltern Johanna und Reinhardt G*****, und vertreten durch Dr. Christian Burghardt, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgerichtes vom 31. Jänner 1992, GZ 22 R 53/91-69, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Rekurse der Jugendwohlfahrtsbehörde und der Pflegeeltern werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Von der behaupteten Nichtigkeit kann keine Rede sein, weil der angefochtene Beschluß wohl begründet ist und nur das Fehlen von Gründen den Nichtigkeitsgrund erfüllt. Daß einem Rekurs aufschiebende Wirkung versagt wurde, bedurfte, weil dies die Maßnahme erforderte, keiner gesonderten Ausführungen.

Rechtliche Beurteilung

Im österreichischen Rechtsbereich ist jedenfalls allein das Wohl des Kindes maßgebend. Die Obsorge darf nur so weit beschränkt werden, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist (§ 176 b ABGB). Dabei ist der Obsorge durch leibliche Elternteile der Vorzug auch vor der Betreuung durch Pflegeeltern zu geben, solange beim Elternteil keine Gefährdung des Kindes - verschuldet oder unverschuldet - zu besorgen ist. Das Bekenntnis der Mutter zu dem von ihr geborenen Kind und die Bewahrung der auf natürlicher Grundlage beruhenden Rechtsbeziehung ist vor allem zu beachten (vgl zur Annahme an Kindesstatt gegen den Willen der Mutter EFSlg. 38.434 f). Dabei ist die frühestmögliche Rückführung des Kleinkindes zur Mutter anzustreben, weil sonst eine langjährige Bindung zu Pflegeeltern den Wechsel in der Pflege und Erziehung erschweren würde.

Die Vorinstanzen haben im Rahmen der in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze unter sorgfältiger Prüfung aller Umstände des besonderen Falles und unter Bedachtnahme auf das Wohl des nun dreijährigen Kindes auf Belassung der Obsorge bei der leiblichen Mutter und auf Rückführung des Kindes zu ihr entschieden. Die Art der Gutachtenserstellung und der Anwendung des § 178 b Satz 2 ABGB fällt in den Bereich der Tatsacheninstanzen und vermag ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen (§ 14 Abs 1 und § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).

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