European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00179.13M.1128.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Die Vorinstanzen haben der Erstrevisionsrekurswerberin die Obsorge für ihren unehelichen Sohn und beiden miteinander verheirateten Revisionsrekurswerbern die Obsorge für die beiden gemeinsamen ehelichen Töchter entzogen und an den Jugendwohlfahrtsträger übertragen.
Die Revisionsrekurswerber werfen den Vorinstanzen vor, keine Feststellungen zur Zukunftsprognose (vgl RIS‑Justiz RS0048632) getroffen zu haben. Der Zweitrevisionsrekurswerber habe seinen Eingriff am Herzen gut überstanden und sei nunmehr auch körperlich wieder ausreichend belastungsfähig. Eine Rückkehr der 1997 geborenen Tochter der Erstrevisionsrekurswerberin, S***** (deren Obsorge hier nicht gegenständlich ist), in den Haushalt der Revisionsrekurswerber sei nicht beabsichtigt.
Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich unter anderem, dass der Zweitrevisionsrekurswerber ua wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses, begangen an seiner Stieftochter S*****, rechtskräftig verurteilt wurde. Er ist dominant, während die Erstrevisionsrekurswerberin ihm gegenüber unterwürfig ist und ihm ihre Verantwortung als Mutter übertrug. Beide Revisionswerber geben die Schuld für negative Zustände hinsichtlich der Kinder nicht sich selbst oder einander, schuld seien jeweils andere. Der Zweitrevisionsrekurswerber hat inzwischen 13 strafgerichtliche Verurteilungen, davon zehn wegen Vermögensdelikten.
Dass sich an diesen Umständen bzw an den daraus erkennbaren (negativen) charakterlichen Eigenschaften der Revisionsrekurswerber etwas geändert hätte oder sich in Zukunft ändern wird, haben die Revisionsrekurswerber nicht behauptet.
Rechtliche Beurteilung
Diese Feststellungen reichen für eine (von den Vorinstanzen zwar nicht ausdrücklich, aber implizit vorgenommene) negative Zukunftsprognose aus. Die von den Umständen des Einzelfalls abhängige Entscheidung der Vorinstanzen über die Entziehung der Obsorge ist daher nicht korrekturbedürftig (RIS‑Justiz RS0048699 [T18]).
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