European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00011.17M.0130.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Zur Vorgeschichte wird auf die Senatsentscheidung 6 Ob 138/13g verwiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Betrauung des Kinder- und Jugendhilfeträgers, dem seit 2010 die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung zukommt, mit der Obsorge für den Minderjährigen sowie den Beschluss, den Eltern die gesamte Obsorge zu entziehen.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs führt keine erhebliche Rechtsfrage aus.
Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber besteht Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Voraussetzungen der Entziehung der Obsorge (zB RIS-Justiz RS0048632).
Den Eltern wurde die Obsorge nicht zwecks Änderung der Staatsbürgerschaft des Minderjährigen entzogen, sondern weil sie das Wohl ihres Kindes, das seit seinem vierten Lebensmonat bei Pflegeeltern lebt, dadurch gefährden, dass sie sich seit Jahren beharrlich weigern, den Pflegeeltern oder dem Kinder- und Jugendhilfeträger ein Reisedokument für das Kind zur Verfügung zu stellen, und so ihrem Kind entgegen seinen berechtigten Entwicklungsbedürfnissen seit Jahren gemeinsame Urlaubsreisen mit den Pflegeeltern ins Ausland und damit verbundene neue Erlebnisse und Erfahrungen sowie nach Beginn der schulischen Ausbildung die Teilnahme an Auslandsaufenthalten im schulischen Kontext verwehren.
Ob der Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger eine Änderung der Staatsbürgerschaft des Kindes veranlassen darf, wenn ein Minderjähriger keine diesbezügliche Erklärung abgibt oder abgeben kann, ist nicht Entscheidungsgegenstand der angefochtenen Entscheidung.
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