OGH 6Ob182/16g

OGH6Ob182/16g29.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen J* G*, geboren am *, S* G*, geboren am *, J* G*, geboren am *, und A* G*, geboren am *, über die Revisionsrekurse der Kindesmutter D* G*, geboren am *, vertreten durch Mag. Maria Friedrich, Rechtsanwältin in Graz als Verfahrenshelferin, sowie des Kindesvaters R* T*, geboren am *, vertreten durch Mag. Helmut Schmidt LL.M., Rechtsanwalt in Graz als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. Juli 2016, GZ 1 R 165/16s‑396, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz‑West vom 13. Mai 2016, GZ 17 Ps 16/13i‑379, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E116756

 

Spruch:

Der Rekurs des Kindesvaters wird zurückgewiesen.

Dem Revisionsrekurs der Kindesmutter wird teilweise Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden, soweit damit über Anträge der Kindesmutter auf Einräumung eines Kontaktrechts (Punkte 8a und b [soweit es das Kontaktrecht der Kindesmutter betrifft], 12 und 15 des Beschlusses des Erstgerichts) abgesprochen wird, aufgehoben. Diesbezüglich wird dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen.

 

Begründung:

Die am * geborene J* G* ist die Tochter von D* G* und E* M*. Der am * geborene S* G*, der am * geborene J* G* und der am * geborene A* G* sind die gemeinsamen Söhne von D* G* und R* T*.

Mit Beschluss vom 25. 4. 2014 wurde den Eltern die Obsorge für die drei Söhne und der Mutter auch für die Tochter im Bereich Pflege und Erziehung sowie der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich vorläufig entzogen und dem Land Steiermark übertragen. Seither sind die Kinder bei Pflegeeltern untergebracht.

Der Mutter wurde mit Beschluss vom 15. 2. 2016 ein begleitetes Kontaktrecht zu ihren Kindern in der Dauer von drei Stunden einmal pro Monat mit der Auflage, den Vater von den Terminen nicht zu informieren, eingeräumt.

Mit Beschluss vom 18. 5. 2015 wurde dem Vater gegenüber seinen Kindern ein begleitetes Kontaktrecht in der Dauer von jeweils zwei Stunden im Monat vorläufig für drei Monate eingeräumt. Dieses wurde jedoch nicht fortgeführt, nachdem der Vater beim zweiten Besuch den Besuchsbegleiter beschimpfte und in der Folge die Eltern unangekündigt im Wohnort der Pflegefamilie erschienen und der Vater offenbar sogar seinen Wohnort dorthin verlegte. Die Eltern wurden von der Pflegemutter sowie von J* und S* gesehen, worauf die Kinder verstört reagierten. Daraufhin erließ das Erstgericht eine einstweilige Verfügung, mit welcher den Kindeseltern der Aufenthalt in bestimmten Bereichen des Wohnorts der Pflegeeltern verboten und ihnen gleichzeitig aufgetragen wurde, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern zu vermeiden.

Mit Beschluss vom 13. 5. 2016 entzog das Erstgericht die Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung sowie der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich für die drei Söhne S*, J* und A* den Kindeseltern sowie für die Tochter J* der Mutter und übertrug diese dem Land Steiermark. Die gegenteiligen Anträge der Mutter, ihr die Obsorge für J* rückzuübertragen, sowie der Eltern, sie gemeinsam oder jeweils einen von ihnen mit der Obsorge für die drei Söhne zu betreuen, wies es ab. Dem Vater räumte das Erstgericht ein begleitetes Kontaktrecht gegenüber seinen drei Söhnen jeweils für drei Stunden alle drei Monate ein. Die darüberhinausgehenden Anträge der Kindeseltern, diesen ein weitergehendes Kontaktrecht einschließlich eines telefonischen Kontaktrechts einzuräumen, wurden abgewiesen. Die weiteren Anträge des Kindesvaters, eine Bestätigung über die Gefährlichkeit des Hundes vorzulegen, welcher den minderjährigen S* angefallen hatte, und eine Stellungnahme darüber abzugeben, weshalb der Großmutter mütterlicherseits ein Kontaktrecht eingeräumt worden sei, sowie der Mutter, eine ärztliche Bestätigung über eine Erkrankung des A* G* am 20. 11. 2015 vorzulegen und ihr für den an diesem Tag nicht stattgefundenen Besuch einen Ersatzkontakt einzuräumen, wurden gleichfalls abgewiesen.

Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte das Erstgericht beim Vater einen Zustand nach Alkoholismus und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional stabilen und dissozialen Anteilen fest. Aufgrund seines Verhaltens und seiner Persönlichkeit, die durch eine Diskrepanz zwischen Selbstwahrnehmung und Fremdwahrnehmung, impulsives Verhalten, eine zumindest in der Vergangenheit gezeigte Neigung zum Alkohol und zur Gewalt gegenüber der Kindesmutter sowie eine Tendenz zur Abwertung von Menschen bis hin zur Bedrohung geprägt ist, ist er nicht geeignet, die Obsorge für seine Söhne auszuüben. Die Beziehung von S* und J* zum Kindesvater ist ambivalent, jene von A* eher ablehnend und durch Angst gekennzeichnet. J* lehnt ihren Stiefvater massiv ab und will nicht einmal mit ihm telefonieren. Nach Kontakten zum Vater, die für die Kinder sehr belastend sind, reagieren die Kinder vermehrt mit schwierigem Verhalten. Unter der Voraussetzung, dass A* nicht zu Kontakten gezwungen wird, entspricht ein jeweils dreistündiger Kontakt alle drei Monate bei allen drei Söhnen dem Kindeswohl.

Die Mutter ist mit der Erziehung der vier Kinder überfordert und orientiert sich am Vater. Die Beziehung der Kinder zu ihrer Mutter ist ungetrübt und gut. Nach Kontakten zur Mutter zeigen die Kinder nicht im selben Ausmaß schwieriges Verhalten wie nach Kontakten zum Vater. Ein Kontakt zur Mutter alle 14 Tage würde die Kinder jedoch sehr belasten.

Die Kinder sind während der Betreuung durch die Eltern traumatisiert worden, haben Auffälligkeiten gezeigt und eine Bindungsstörung entwickelt. Seit der Unterbringung in einer Pflegefamilie haben alle Kinder Fortschritte in ihrer Entwicklung und Persönlichkeit gemacht.

Telefonische Kontakte sind nach Einschätzung der Gutachterin nicht zum Wohl der Kinder, da diese dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit unter massiven Druck geraten würden.

Das Rekursgericht gab den gegen die Entscheidung des Erstgerichts gerichteten Rekursen beider Eltern nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Revisionsrekurs des Kindesvaters ist nicht zulässig; der Revisionsrekurs der Kindesmutter ist zulässig und teilweise berechtigt.

1.1. Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend (RIS‑Justiz RS0048632; vgl auch RS0118080). In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll den Familienmitgliedern die Obsorge so lange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt (RIS‑Justiz RS0048712 [T1]). Wegen des damit regelmäßig verbundenen Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens (Art 8 EMRK) darf die Beschränkung der Obsorge nur das letzte Mittel sein und nur soweit angeordnet werden, als das zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. Von einer solchen Vorkehrung darf das Gericht nur aus schwerwiegenden Gründen Gebrauch machen (RIS‑Justiz RS0048712 [T1, T10]). Dabei darf nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden, sondern sind auch Zukunftsprognosen anzustellen, wobei es ausreicht, wenn die Vorinstanzen die zukünftigen Aussichten zwar nicht ausdrücklich, aber implizit berücksichtigt haben (RIS‑Justiz RS0048632 [T16]).

1.2. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Obsorgeübertragung erfüllt sind, ist grundsätzlich eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zukommt. Diese Frage ist regelmäßig nur dann revisibel, wenn dabei auf das Kindeswohl nicht ausreichend Bedacht genommen wurde (RIS‑Justiz RS0115719).

1.3. Wenn der Kindesvater vorbringt, dass sich die Kinder nach ihm sehnen und ihn viel öfter sehen wollten und dass der Umgang mit seinen Söhnen bei allen Besuchskontakten liebevoll und vertraut gewesen sei, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Eine Kindeswohlgefährdung kann sich im Übrigem nicht nur aus Defiziten in der Erziehungsfähigkeit der Eltern ergeben, sondern auch aus deren übrigem Verhalten. Die festgestellten Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des Vaters lassen im vorliegenden Fall nicht erwarten, dass eine am Kindeswohl orientierte Betreuung und Erziehung der Kinder gewährleistet erscheint.

1.4. Die weiteren Revisionsrekursausführungen greifen nur punktuell einige für den Vater günstige Sachverhaltselemente heraus, vernachlässigen jedoch den Gesamtzusammenhang der Feststellungen der Vorinstanzen. Soweit sich der Kindesvater gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts wendet, ist dem entgegenzuhalten, dass diese in dritter Instanz nicht mehr angreifbar ist (RIS‑Justiz RS0007236).

1.5. Die Kindesmutter moniert, dass die Vorinstanzen keine Zukunftsprognose angestellt hätten. Es sei zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter die Lebensgemeinschaft zu R* T* aufgelöst habe.

Die Auflösung der Lebensgemeinschaft hat die Kindesmutter jedoch offenbar nicht daran gehindert, am 8. 10. 2015 gemeinsam mit dem Vater den nunmehrigen Wohnort der Kinder aufzusuchen und bei anderer Gelegenheit zu versuchen, J* dazu zu überreden, während des Besuchskontakts mit ihrem Stiefvater, sohin dem Vater der drei anderen Minderjährigen, zu telefonieren. Damit erscheint die Trennung der Eltern aber eher unbeständig zu sein. Anhaltspunkte für eine substantielle Änderung dieses Zustands ergeben sich weder aus den Akten noch aus dem Revisionsrekurs. Die zukünftige Entwicklung wurde von den Vorinstanzen – wenn auch implizit – ausreichend berücksichtigt, zumal es schon im Jahr 2013 zu einer Krisenunterbringung der Kinder gekommen ist und in der Folge keine substantielle und nachhaltige Verbesserung eingetreten ist.

1.6. Die Behauptung der Kindesmutter, sie sei mit der Obsorge nicht überfordert, entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt. Die vom Sachverständigen festgestellte Überforderung der Kindesmutter indiziert, dass diese ohne nachhaltige Änderung der äußeren Umstände auch in Zukunft mit der Obsorge überfordert sein wird.

2.1. Für die Regelung des Kontaktrechts ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend (RIS‑Justiz RS0047958). Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu beiden Elternteilen ist grundsätzlich für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes erforderlich und liegt daher im Wohl verstandenen Interesse des Kindes (RIS‑Justiz RS0048072; vgl auch RS0047754). Die persönlichen Kontakte müssen eine gewisse Intensität haben, um ihrem Zweck, der Herstellung eines Naheverhältnisses, gerecht zu werden (vgl RIS‑Justiz RS0048072 [T6]). Nur bei einem regelmäßigen Zusammenkommen kann ein enger Kontakt aufgebaut oder erhalten werden. Der Abstand zwischen den einzelnen Gelegenheiten zur Ausübung des persönlichen Verkehrs soll daher nicht zu groß sein (RIS‑Justiz RS0048072 [T2]). Das Recht auf persönliche Kontakte mit dem Kind ist ein Grundrecht der Eltern‑Kind‑Beziehung, das jedoch nicht beide Seiten gleich stark schützt, sondern bei dem das Interesse des Kindeswohls im Konfliktfall überwiegt (RIS‑Justiz RS0047754 [T13]; vgl auch RS0047958 [T3]; RS0048068).

2.2. Eine Unterbindung der persönlichen Kontakte ist nur in Ausnahmefällen und nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig, etwa wenn die Ausübung des Rechts das Wohl des Kindes gefährdet (RIS‑Justiz RS0047950 [T3]; RS0047754). Jede sich ohne Gefährdung des Kindeswohls bietende Möglichkeit einer Kontaktaufnahme muss genutzt werden (RIS‑Justiz RS0047955 [T1, T5]; RS0047754). Die bloße Befürchtung einer Irritation des Kindes reicht nicht aus (RIS‑Justiz RS0047950 [T2]; vgl auch RS0048068 [T8]). Nur wenn die tatsächliche Ausübung des Besuchsrechts beim Kind merkbare und nicht bloß vorübergehende, seinem Wohl daher abträgliche Auswirkungen zeitigen sollte, sind die persönlichen Kontakte vorübergehend zu untersagen (RIS‑Justiz RS0047950 [T7]).

2.3. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil ein Recht auf persönliche Kontakte eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Es kann ihr daher keine Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (RIS‑Justiz RS0097114 [T14]).

2.4. Nach der Rechtsprechung reicht grundsätzlich ein einziger Besuchstag im Monat nicht aus, um einen echten Eltern‑Kind‑Kontakt herzustellen. Zur Erreichung dieses Zwecks sind vielmehr in der Regel zwei Besuche pro Monat erforderlich, weil – insbesondere bei Kleinkindern – schon Abstände von zwei Wochen zwischen den Besuchen zu einer Entfremdung führen können. Dies gilt besonders, wenn beide leiblichen Eltern das Kind nicht in Pflege und Erziehung haben (RIS‑Justiz RS0047735 [T11]). Von diesem Erfordernis kann nur in Ausnahmefällen abgegangen werden (vgl RIS‑Justiz RS0048343, vgl auch EfSlg 83.895). Dazu zählt jedenfalls auch der Fall, dass das Kindeswohl durch häufigere Kontakte gefährdet wäre.

2.5. Dem Zweck der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind und dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil kann insbesondere dann, wenn die Aufrechterhaltung des erforderlichen persönlichen Kontakts wegen besonderer Umstände (etwa große räumliche Entfernung der Wohnorte) nicht möglich ist, auch die Anordnung und Regelung von Telefonkontakten durch den Pflegschaftsrichter dienen (RIS‑Justiz RS0047991). Dabei gelten die selben Grundsätze wie für unmittelbare Kontakte. Auch diese sind daher nur dann zuzuerkennen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerstreiten.

2.6. Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen beim Kindesvater nicht abgewichen. Die Rechtsprechung, die üblicherweise kürzere Abstände als einen Monat zwischen den Besuchen verlangt, gilt nach dem Gesagten nicht ausnahmslos. Vielmehr sind dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Kindeswohl sonst gefährdet wäre, auch längere Intervalle zulässig (vgl Beck, Kindschaftsrecht² Rz 773/5). Damit vermag der Revisionsrekurs des Kindesvaters keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen.

1.7. Ersatzbesuchstage sind nur ausnahmsweise und aus konkreten Anlässen und nicht generell zu gewähren (RIS‑Justiz RS0047934 [T1]). Die Einschätzung der Vorinstanzen, dass für den wegen einer Erkrankung A* einmalig ausgefallenen Kontakt im November 2015 im konkreten Fall kein Ersatzkontakt eingeräumt werde und dass für die Erkrankung keine Bestätigung vorzulegen sei, ist nicht zu beanstanden (vgl § 62 Abs 1 AußStrG), zumal es bei Kindern in diesem Alter öfters vorkommen kann, dass sie erkranken.

2.8. Berechtigt ist der Revisionsrekurs der Mutter jedoch hinsichtlich der Ablehnung ihrer Anträge auf häufigere persönliche bzw telefonische Kontakte. Die Entscheidungen der Vorinstanzen haben sich vorrangig mit der Frage der Obsorge und dem Kontaktrecht des Kindesvaters befasst. Dazu liegt an Verfahrensergebnissen bisher lediglich die Einschätzung der Sachverständigen vor, dass häufigere Besuchskontakte für die Kinder „belastend“ wären. Andererseits ist im Gutachten davon die Rede, dass die Kinder sich teilweise dafür aussprechen, die Mutter öfter zu sehen als den Vater. Diese Wünsche seien als authentisch anzusehen (S 32 in ON 314 = AS 533 in Band IV). Die negativen Reaktionen der Kinder nach Kontakten mit der Mutter würden sich in normalen Grenzen halten (AS 535 in Band IV = S 33 in ON 314). In der Tagsatzung vom 17. 12. 2015 empfahl die Sachverständige „eine etwas reduzierte Kontaktregelung“, damit die Kinder einmal etwas zu Ruhe kämen (AS 136 in Band V = S 6 in ON 342).

Insoweit ist daher weder nach der Begründung der Entscheidungen der Vorinstanzen noch nach der Aktenlage nachzuvollziehen, wieso nur ein einmaliges Kontaktrecht pro Monat eingeräumt werden kann. Insoweit war daher dem Revisionsrekurs der Kindesmutter Folge zu geben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

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