OGH 6Ob193/73 (RS0047934)

OGH6Ob193/734.10.1973

Rechtssatz

Das Besuchsrecht ist ein Recht des Elternteiles. Wie weit er davon Gebrauch macht, bleibt ihm überlassen, und er kann nicht gewissermaßen Ersatz für nicht ausgeübte Rechte (hier Nachholung versäumter Besuchszeiten) begehren.

Normen

ABGB §142 Da
ABGB §148 A

6 Ob 193/73OGH04.10.1973

Veröff: EvBl 1974/107 S 238 = ÖA 1976,32

5 Ob 670/79OGH14.08.1979

Veröff: EFSlg 33493

8 Ob 1525/92OGH12.03.1992

Auch; Beisatz: Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass Ersatzbesuchstage nur ausnahmsweise und aus konkreten Anlässen und nicht generell zu gewähren sind (EFSlg 59673 f ua) entspricht der ständigen Rechtsprechung. (T1)

10 Ob 1618/95OGH12.12.1995

Vgl auch; Beis wie T1

3 Ob 174/06vOGH30.11.2006

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Ersatzbesuchstage sind nach der Rsp nicht generell, sondern nur ausnahmsweise und aus konkreten Anlässen und nur dann zu gewähren, wenn es durch zu lange Intervalle zwischen der tatsächlichen Ausübung des Besuchsrechts zu einer neuerlichen Entfremdung zwischen dem in Betracht kommenden Elternteil und dem Kind käme. (T2)

2 Ob 71/10wOGH27.05.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2

2 Ob 184/12sOGH11.10.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2

6 Ob 182/16gOGH29.11.2016

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ersatzbesuchstage für Kontakte verneint, die wegen einer Erkrankung des Kindes ausgefallen waren. (T3)

3 Ob 135/18aOGH14.08.2018

Beis wie T1

3 Ob 128/20zOGH23.09.2020

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19731004_OGH0002_0060OB00193_7300000_001