Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 dritter Satz AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Regelung eines wöchentlichen Besuchsrechts im gegebenen Ausmaß ist mit Rücksicht auf das Alter des 2007 geborenen Kindes und die Empfehlungen des Sachverständigen unbedenklich. Sie hält sich im Rahmen der Rechtsprechung, wonach bei Kleinkindern im Allgemeinen häufigere, jedoch kürzere Kontakte zu bevorzugen sind (6 Ob 108/05h; RIS-Justiz RS0047735 [T11]).
2. Ersatzbesuchstage sind nicht generell, sondern nur ausnahmsweise und aus konkreten Anlässen und nur dann zu gewähren, wenn es durch zu lange Intervalle zwischen der tatsächlichen Ausübung des Besuchsrechts zu einer neuerlichen Entfremdung zwischen dem in Betracht kommenden Elternteil und dem Kind käme (10 Ob 1618/95; 3 Ob 174/06v; vgl RIS-Justiz RS0047934).
Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hat das Erstgericht von einer Festlegung von Ersatzterminen ohnehin vorerst Abstand genommen und diese in den Verantwortungsbereich der Eltern gelegt. Aus welchen Gründen eine derartige Lösung dem Kindeswohl abträglich sein sollte, wird von der Mutter nicht dargetan. Sollte es infolge einer Erkrankung des Kindes tatsächlich zu einer längeren Unterbrechung der Besuchskontakte kommen und ein Einvernehmen der Eltern über Ersatzbesuchstage nicht erzielbar sein, steht ihnen - im Sinne der zitierten Rechtsprechung - die Antragstellung an das Erstgericht offen, konkrete Ersatztermine festzulegen.
3. Eine Besuchsrechtsregelung soll so klar formuliert sein, dass sie gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt werden kann (9 Ob 35/08z mwN). Ob dies zutrifft, hängt von ihrer Auslegung ab. Die zweitinstanzliche Interpretation der vom Erstgericht festgelegten Besuchsmodalitäten findet im Wortlaut der Anordnung Deckung und entspricht dem Bestreben, Besuchskontakte im wöchentlichen Rhythmus zu ermöglichen. Das davon abweichende Verständnis der Mutter wirft keine erhebliche, vom Obersten Gerichtshof im Interesse des Kindeswohls aufzugreifende Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.
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