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§ 142 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten

§ 142

Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40192978