OGH 1Ob579/92; 8Ob1670/92; 2Ob521/93; 9Ob1536/95; 1Ob541/95; 3Ob2157/96v; 1Ob218/98k; 8Ob304/00i; 8Ob14/10g; 3Ob155/11g; 1Ob4/12p; 8Ob88/12t; 7Ob111/13v; 8Ob65/13m; 5Ob63/13w; 4Ob165/13p; 4Ob14/14h; 8Ob7/14h; 8Ob48/14p; 3Ob179/14s; 1Ob7/16k; 1Ob45/16y; 9Ob47/16a; 1Ob99/16i; 6Ob182/16g; 4Ob131/17v; 3Ob153/17x; 6Ob27/18s; 6Ob106/18h; 2Ob191/18d; 8Ob17/18k; 7Ob213/18a; 8Ob19/21h; 9Ob60/21w; 1Ob151/22w; 5Ob154/23t; 8Ob29/24h (RS0048712)

OGH1Ob579/92; 8Ob1670/92; 2Ob521/93; 9Ob1536/95; 1Ob541/95; 3Ob2157/96v; 1Ob218/98k; 8Ob304/00i; 8Ob14/10g; 3Ob155/11g; 1Ob4/12p; 8Ob88/12t; 7Ob111/13v; 8Ob65/13m; 5Ob63/13w; 4Ob165/13p; 4Ob14/14h; 8Ob7/14h; 8Ob48/14p; 3Ob179/14s; 1Ob7/16k; 1Ob45/16y; 9Ob47/16a; 1Ob99/16i; 6Ob182/16g; 4Ob131/17v; 3Ob153/17x; 6Ob27/18s; 6Ob106/18h; 2Ob191/18d; 8Ob17/18k; 7Ob213/18a; 8Ob19/21h; 9Ob60/21w; 1Ob151/22w; 5Ob154/23t; 8Ob29/24h22.3.2024

Rechtssatz

In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll den Familienmitgliedern die Obsorge solange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt, sodass die Beschränkung der Obsorge nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. Von einer solchen Vorkehrung darf das Gericht nur aus schwerwiegenden Gründen Gebrauch machen. An sich kann das Gericht zwar bis zur endgültigen Entscheidung nach den §§ 176 beziehungsweise 176a ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen, solcher vorläufiger gerichtlicher Vorkehrungen bedarf es jedoch dann nicht, wenn der Jugendwohlfahrtsträger die Heimunterbringung im Rahmen seiner Befugnisse vorläufig selbst getroffen hat, sofern er nur rechtzeitig eine entsprechende gerichtliche Verfügung beantragt hat. Die vom Jugendwohlfahrtsträger getroffene vorläufige Maßnahme hat nämlich bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung Bestand.

Normen

ABGB §176a
ABGB §176 C
ABGB §215 Abs1 Satz2
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs1
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs2

1 Ob 579/92OGH09.06.1992
8 Ob 1670/92OGH26.11.1992

Auch; nur: In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll den Familienmitgliedern die Obsorge solange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt, sodass die Beschränkung der Obsorge nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. Von einer solchen Vorkehrung darf das Gericht nur aus schwerwiegenden Gründen Gebrauch machen. (T1)

2 Ob 521/93OGH11.03.1993

nur T1

9 Ob 1536/95OGH10.05.1995

Auch; nur T1

1 Ob 541/95OGH25.04.1995

Auch; nur: An sich kann das Gericht zwar bis zur endgültigen Entscheidung nach den §§ 176 beziehungsweise 176a ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen, solcher vorläufiger gerichtlicher Vorkehrungen bedarf es jedoch dann nicht, wenn der Jugendwohlfahrtsträger die Heimunterbringung im Rahmen seiner Befugnisse vorläufig selbst getroffen hat, sofern er nur rechtzeitig eine entsprechende gerichtliche Verfügung beantragt hat. Die vom Jugendwohlfahrtsträger getroffene vorläufige Maßnahme hat nämlich bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung Bestand. (T2)

3 Ob 2157/96vOGH30.10.1996

nur T1

1 Ob 218/98kOGH25.08.1998

Auch; nur: Die Beschränkung der Obsorge darf nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. (T3)<br/>Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob die Erziehung bei dritten Personen für das Kind besser wäre als die ordnungsgemäße Erziehung bei der Mutter oder bei Verwandten, vielmehr ist maßgeblich, ob bei der Übertragung der Obsorge an ein Familienmitglied eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten wäre. (T4)

8 Ob 304/00iOGH11.01.2001

nur T1; Beisatz: Insgesamt ist zwar bei der Frage der Entziehung der Elternrechte der Wunsch des Kindes allein nicht entscheidend, jedoch ist dieser Wunsch bei entsprechendem Alter des Kindes doch zu berücksichtigen. (T5)<br/>Bem: Richtigstellung des Beisatzes T5 im Sinne des Entscheidungstextes - Jänner 2013. (T5a)

8 Ob 14/10gOGH23.11.2010

Auch; nur: In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll den Familienmitgliedern die Obsorge solange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt. (T6)

3 Ob 155/11gOGH08.11.2011

Auch; nur ähnlich T1

1 Ob 4/12pOGH24.05.2012

nur T3; Beisatz: Diese Grundsätze gelten für den Anwendungsbereich des § 176 Abs 1 ABGB ebenso wie für die Interimskompetenz des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB, wenn im Bereich von Pflege und Erziehung Gefahr im Verzug ist. (T7)

8 Ob 88/12tOGH13.09.2012

nur T1

7 Ob 111/13vOGH03.07.2013

Vgl

8 Ob 65/13mOGH30.07.2013

Ähnlich; nur T1

5 Ob 63/13wOGH20.09.2013

Vgl auch; nur: In Entsprechung des Grundsatzes der Familienautonomie soll den Familienmitgliedern die Obsorge solange gewahrt bleiben, als sich das mit dem Kindeswohl verträgt, sodass die Beschränkung der Obsorge nur das letzte Mittel sein und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. (T8)

4 Ob 165/13pOGH17.12.2013

Vgl auch; nur T3

4 Ob 14/14hOGH25.03.2014

nur T1; Beis wie T7

8 Ob 7/14hOGH24.03.2014

Auch; Beisatz: Wegen des damit regelmäßig verbundenen Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens (Art 8 EMRK) darf sie nur das letzte Mittel sein und nur soweit angeordnet werden, als das zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. (T9)<br/>

8 Ob 48/14pOGH26.06.2014

Vgl auch; Beisatz: Bei der Entscheidung ist ausschließlich das Wohl des Kindes maßgebend, wobei eine Änderung der Obsorgeverhältnisse nur als äußerste Notmaßnahme unter Anlegung eines strengen Maßstabs und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung notwendig ist. (T10)<br/>Beisatz: § 181 ABGB idF KindNamRÄG 2013 blieb inhaltlich gegenüber § 176 ABGB idF vor dem KindNamRÄG 2013 unverändert. (T11)

3 Ob 179/14sOGH22.10.2014

Vgl auch; nur T1; nur T6

1 Ob 7/16kOGH25.02.2016

nur T8; Beis wie T10

1 Ob 45/16yOGH21.06.2016

Auch

9 Ob 47/16aOGH29.09.2016

Auch; nur T1

1 Ob 99/16iOGH30.08.2016

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10

6 Ob 182/16gOGH29.11.2016

Auch; nur T1; Beis wie T9

4 Ob 131/17vOGH24.08.2017

Auch; nur T1, nur T8; Beis wie T10

3 Ob 153/17xOGH20.09.2017

nur T1; nur T8; Beis wie T10

6 Ob 27/18sOGH20.02.2018

Auch; nur T1

6 Ob 106/18hOGH28.06.2018

Auch; ähnlich nur T1; Beis ähnlich wie T9

2 Ob 191/18dOGH30.10.2018

nur T1; Beisatz: Das gilt auch für den Entzug der Obsorge im Teilbereich Vermögensverwaltung. (T12)<br/>Beisatz: Ob gelindere Mittel ausreichen, ist eine Frage des Einzelfalls. (T13)

8 Ob 17/18kOGH24.10.2018

Auch

7 Ob 213/18aOGH19.12.2018

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: § 185 Abs 1 und 2 ABGB. (T14)

8 Ob 19/21hOGH25.03.2021

nur T1; Beis wie T9; Beis wie T10

9 Ob 60/21wOGH25.11.2021

nur T1; Beis wie T9; Beis wie T10

1 Ob 151/22wOGH14.09.2022

Vgl; Beisatz: Einmaliger Vorfall. (T15)

5 Ob 154/23tOGH19.10.2023

Beisatz wie T13<br/>Beisatz: hier: Obsorgeübertragung gemäß § 181 ABGB nach Einschreiten des Jugendwohlfahrtsträgers im Rahmen der Interimskompetenz. (T16)

8 Ob 29/24hOGH22.03.2024

vgl; Beisatz wie T13

Dokumentnummer

JJR_19920609_OGH0002_0010OB00579_9200000_001

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