Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die den Eltern grundsätzlich und primär zustehende Obsorge kann nach der Rechtsprechung nur aus schwerwiegenden Gründen im Interesse des Kindeswohles beschränkt werden (1 Ob 602/91, 3 Ob 1520/92). Ob und wann die Voraussetzungen für die Übertragung der Obsorge bestehen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab (ÖAV 1992, 22; 8 Ob 1511/93, 8 Ob 501/94). Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, wenn, wie hier, die Vorinstanzen das Kindeswohl als oberstes Prinzip des Pflegschaftsverfahrens dadurch gewahrt haben, daß durch die Maßnahme die psychische Weiterentwicklung des Kindes anders als bei der Obsorge des Vaters gefördert und einer Gefährdung vorgebeugt wird. Nicht die häusliche Situation beim Vater ist ausschlaggebend, sondern der Umstand, daß dieser auf Grund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage ist, eine der Behinderung des Kindes entgegenwirkende Erziehungsaufgabe zu entwickeln.
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