OGH 9Ob1536/95

OGH9Ob1536/9510.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Gottfried E*****, geboren am 7.Oktober 1992, p.A. wegen Entziehung der Obsorge infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Gottfried E*****, ***** vertreten durch Dr.Eduard Pranz ua Rechtsanwälte in St.Pölten, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 8.Februar 1995, GZ R 45/95-30, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die den Eltern grundsätzlich und primär zustehende Obsorge kann nach der Rechtsprechung nur aus schwerwiegenden Gründen im Interesse des Kindeswohles beschränkt werden (1 Ob 602/91, 3 Ob 1520/92). Ob und wann die Voraussetzungen für die Übertragung der Obsorge bestehen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab (ÖAV 1992, 22; 8 Ob 1511/93, 8 Ob 501/94). Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, wenn, wie hier, die Vorinstanzen das Kindeswohl als oberstes Prinzip des Pflegschaftsverfahrens dadurch gewahrt haben, daß durch die Maßnahme die psychische Weiterentwicklung des Kindes anders als bei der Obsorge des Vaters gefördert und einer Gefährdung vorgebeugt wird. Nicht die häusliche Situation beim Vater ist ausschlaggebend, sondern der Umstand, daß dieser auf Grund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage ist, eine der Behinderung des Kindes entgegenwirkende Erziehungsaufgabe zu entwickeln.

Stichworte