Rechtssatz
Das letztlich im Interesse des Kindes gelegene Besuchsrecht darf nur aus besonders triftigen Gründen vorübergehend eingestellt werden (hier: "angstbetonte Beziehung" des Kindes zum Vater reicht nicht aus).
Die Gleichstellungen ab 1 Ob 509/83 erfolgten ohne Bezug auf § 148 ABGB.
1 Ob 610/82 | OGH | 03.11.1982 |
Auch |
8 Ob 609/84 | OGH | 04.10.1984 |
Beisatz: Es müssen vielmehr konkrete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass das Besuchsrecht missbraucht oder in einer dem Kind nachteiligen Weise ausgeübt wird. (T1) |
7 Ob 563/85 | OGH | 09.05.1985 |
Auch; Beisatz: Die bloße Befürchtung einer Irritation des Kindes reicht nicht aus. (T2) |
7 Ob 683/85 | OGH | 12.12.1985 |
nur: Das letztlich im Interesse des Kindes gelegene Besuchsrecht darf nur aus besonders triftigen Gründen vorübergehend eingestellt werden. (T3)<br/>Beisatz: Spannungen zwischen den Eltern hindern das Besuchsrecht nur, wenn sie das Kindeswohl gefährden. (T4) |
7 Ob 649/87 | OGH | 30.07.1987 |
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Auch eine dienstliche Verhinderung des Vaters zur Übergabe der Kinder ist kein zureichender Grund, das Besuchsrecht der Mutter entfallen zu lassen. Die Übergabe kann auch durch eine beauftragte Person erfolgen. (T5) |
1 Ob 527/88 | OGH | 24.02.1988 |
Beisatz: So insbesondere, wenn mit der Ausübung des Besuchsrechtes eine erhebliche seelische Irritation des Kindes verbunden ist. (T6) |
8 Ob 596/91 | OGH | 29.08.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Nur wenn die tatsächliche Ausübung des Besuchsrechts beim Kind merkbare und nicht bloß vorübergehende, seinem Wohl daher abträgliche Auswirkungen zeitigen sollte, ist das Besuchsrecht des Vaters vorübergehend zu untersagen. (T7) |
1 Ob 504/95 | OGH | 10.01.1995 |
nur T3; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Untersagung der Ausübung des Besuchsrechts ist auch dann statthaft, wenn die Beziehung des Kinds zu jenem Teil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört werden würde. (T8) |
5 Ob 329/98p | OGH | 23.03.1999 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T7 |
6 Ob 171/05y | OGH | 25.08.2005 |
Beisatz: Nur bei massiver Gefährdung des Kindeswohls hat in einem - selbst unverschuldeten - Konfliktfall der Besuchsrechtsanspruch eines Elternteiles gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten. (T9) |
8 Ob 17/06t | OGH | 03.08.2006 |
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Das Besuchsrecht kann immer nur vorübergehend oder bis auf Weiteres (grundsätzlich jedoch nicht für immer) untersagt werden. (T10) |
5 Ob 167/09h | OGH | 19.01.2010 |
nur T3; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T9; Beis wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19770630_OGH0002_0070OB00601_7700000_003
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