OGH 2Ob541/93

OGH2Ob541/938.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Jan E*****, infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter Waltraud K*****, vertreten durch Dr.Manfred Engl, Rechtsanwalt in Neumarkt als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 7. April 1993, GZ 22 a R 91/93-214, womit dem Rekurs der Kindesmutter gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 4. Februar 1993, P 5/88-210 nicht Folge gegeben und dieser Beschluß bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung steht jenem Elternteil, dem Pflege und Erziehung des Kindes nicht zusteht, das Recht auf persönlichen Umgang mit dem Kinde zu. Es handelt sich dabei um ein Grundrecht der Eltern-Kind Beziehung und stellt ein allgemein anzuerkennendes Menschenrecht dar (EFSlg 65.904 uva). Das Besuchsrecht hat sich auch ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren (EFSlg 65.909) und kann nur aus schwerwiegenden Gründen verweigert werden (EFSlg 62.747). Nach den Feststellungen ist das Wohl des Minderjährigen gefährdet, wenn ihm der Kontakt zum leiblichen Vater verweigert wird, weil er dadurch ein weiteres schwerwiegendes Trauma durch Verlust des Vaters erleidet. Eine persönliche Beziehung zu beiden Eltern ist daher zum Wohl des Kindes unbedingt erforderlich. Bei diesem Sachverhalt haben die Vorinstanzen dem leiblichen Vater zu Recht das ausschließlich dem Kindeswohl dienende Recht eingeräumt, sein Kind - im unbekämpften Ausmaß - zu besuchen. Den Bedenken der Mutter, der Vater könnte das Kind - wie schon einmal - der Obsorge der Mutter durch Verbringung des Kindes in das Ausland entziehen, wurde durch die im Jahre 1991 erfolgte Löschung des Kindes im väterlichen Paß ausreichend Sorge getragen (EFSlg 56.642), sodaß es nicht mehr darauf ankommt, ob der Vater diese Eintragung bereits im Jahre 1989 veranlaßte.

Eine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG liegt daher nicht vor, weshalb der Revisionsrekurszurückzuweisen war (§ 16 Abs 3 AußStrG, § 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte