Rechtssatz
Die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu beiden Elternteilen ist grundsätzlich für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes erforderlich und liegt daher im wohlverstandenen Interesse des Kindes.
5 Ob 637/79 | OGH | 03.07.1979 |
Veröff: EFSlg 33480 |
3 Ob 660/79 | OGH | 19.03.1980 |
Veröff: EFSlg 35868 |
2 Ob 536/81 | OGH | 20.10.1981 |
Vgl; Beisatz: Das Besuchsrecht ist grundsätzlich so zu gestalten, dass ein intensiver Kontakt mit dem Kind ermöglicht wird. Daraus folgt aber noch nicht, dass der Vater berechtigt sein muss, seine Kinder während der Weihnachtsfeiertage zu sich zu nehmen. (T1) |
1 Ob 642/83 | OGH | 15.06.1983 |
Veröff: AnwBl 1983,719 (Grass) |
3 Ob 533/85 | OGH | 20.03.1985 |
Auch; Beisatz: Nur bei einem regelmäßigen Zusammenkommen kann ein enger Kontakt aufgebaut oder erhalten werden. Der Abstand zwischen den einzelnen Gelegenheiten zur Ausübung des persönlichen Verkehrs soll nicht zu groß sein. (T2) |
6 Ob 625/86 | OGH | 28.08.1986 |
Vgl; Beisatz: Es entspricht grundsätzlich dem Interesse eines Heranwachsenden, in einer seiner Entwicklung gemäßen Weise über seine blutsmäßige Abstammung unterrichtet zu werden und die Möglichkeit zu erhalten, über seinen leiblichen Vater ein auf eigenem Erleben und Empfinden beruhendes Bild zu gewinnen (hier: Beginn des aufzubauenden persönlichen Verkehrs). (T3) |
8 Ob 596/91 | OGH | 29.08.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Das Besuchsrecht soll die Verbundenheit zwischen dem Kind und dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil herstellen oder bewahren. Eigeninteressen eines Elternteils, aber auch nacheheliche Konflikte der Eltern haben dabei zurückzutreten. (T4) |
3 Ob 264/03z | OGH | 25.02.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der allgemein anerkannten psychologischen und soziologischen Erkenntnis, dass die Aufrechterhaltung ausreichender persönlicher Kontakte zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, für die weitere Entwicklung des Kindes von besonderer Bedeutung ist. (T5) |
2 Ob 21/09s | OGH | 16.04.2009 |
Vgl; Vgl Beis wie T1; Vgl Beis wie T2; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Das Besuchsrecht muss eine gewisse Intensität haben, um seinem Zweck, der Herstellung eines Naheverhältnisses, gerecht zu werden. (T6) |
1 Ob 157/09h | OGH | 08.09.2009 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Provisorialmaßnahmen nach § 107 Abs 2 AußStrG sind daher bereits dann zulässig, wenn eine Entfremdungsgefahr droht. (T7) |
2 Ob 19/11z | OGH | 30.05.2011 |
Vgl auch; Vgl Beis wie T7; Beisatz: Eine weitgehende Entfremdung zwischen Kind und Elternteil widerspricht dem Kindeswohl, sodass grundsätzlich eine möglichst rasche, wenngleich behutsame Anbahnung von Besuchskontakten im Interesse des Kindes geboten ist. Ein dringendes Regelungsbedürfnis besteht gerade in jenen Fällen, in denen bereits eine gewisse Entfremdung eingetreten ist. (T8) |
9 Ob 46/17f | OGH | 21.03.2018 |
Beis wie T6; Veröff: SZ 2018/22 |
4 Ob 78/20d | OGH | 11.08.2020 |
vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/70 |
8 Ob 47/21a | OGH | 29.04.2021 |
Beis wie T6; Beisatz: Deshalb hat auch der andere Elternteil dazu beizutragen. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19790703_OGH0002_0050OB00637_7900000_001
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