OGH 7Ob563/84

OGH7Ob563/8410.5.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Thomas Peter W*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses der Mutter Irmgard W*****, gegen den Beschluss des Kreisgerichts Steyr als Rekursgericht vom 13. März 1984, GZ R 9/84‑23, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 9. Dezember 1983, GZ P 45/83‑13, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00563.840.0510.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der in seinen Punkten 1. und 2. als unangefochten unberührt bleibt, wird in seinem Punkt 4. bestätigt und in seinem Punkt 3. als nicht aufgehoben.

Begründung

Das Erstgericht regelte auf Antrag des Vaters dessen Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Minderjährigen folgendermaßen:

1. An jedem 1. und 3. Sonntag eines jeden Monats von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr; während der Sommerferien jedoch von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr.

2. Eine Woche während der Sommerferien, möglichst in der zweiten Augusthälfte von jeweils Sonntag 9:00 Uhr bis folgenden Samstag 19:00 Uhr.

3. Vom 2. 1. 9:00 Uhr bis 4. 1. 1984 18:00 Uhr.

4. Eine Woche während der Energieferien von Sonntag 9:00 Uhr bis folgenden Samstag 18:00 Uhr.

Gegen die Punkte 1., 2. und 4. dieses Beschlusses erhob die Mutter Rekurs. Das Rekursgericht gab ihrem Rekurs teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es für die Ausübung des Rechts des Vaters folgende Zeiten festsetzte und die nachgenannten näheren Bestimmungen traf:

1. An jedem 1. und 3. Sonntag im Monat in der Zeit von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr, während der Sommerferien von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Das Kind ist jeweils von der Wohnung der Mutter abzuholen und dorthin zurückzubringen. Bei Nichtabholung bis 9:30 Uhr des jeweiligen Besuchstags gilt dies als Verzicht auf das Besuchsrecht für den betreffenden Tag. Das Zurückbringen hat jeweils in der Zeit von 17:45 Uhr bis 18:00 Uhr bzw 18:45 Uhr bis 19:00 Uhr zu erfolgen.

2. Eine Woche während der Sommerferien, und zwar entweder in der letzten Augustwoche oder in der ersten Septemberwoche in der Zeit ab Sonntag 9:00 Uhr bis folgenden Samstag 19:00 Uhr. Der Vater hat bei sonstigem Verlust dieses Besuchsrechts den Termin der Ferienwoche bis spätestens 30. Juni schriftlich der Mutter bekanntzugeben. Bei Nichtabholung bis spätestens eine Stunde nach dem Abholtermin gilt dies als Verzicht für die Ferienwoche.

3. In den Weihnachtsferien in der Zeit vom 2. 1. 9:00 Uhr bis 4. 1. 18:00 Uhr. Bei Nichtabholung bis längstens 9:30 Uhr gilt dies als Verzicht für die Weihnachtsferien.

4. In den Semesterferien von Sonntag 9:00 Uhr bis zum folgenden Samstag 18:00 Uhr. Der Vater hat bei sonstigem Verlust dieses Besuchsrechts die Ausübung desselben bis längstens 15. Jänner schriftlich der Mutter bekanntzugeben. Bei Nichtabholung bis spätestens eine Stunde nach dem Abholtermin gilt dies als Verzicht für die Semesterferien.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wohnt die Mutter in T***** und ist in Steyr berufstätig.

Der Minderjährige ist außerhalb der Schulzeit in einem Hort in Steyr untergebracht. Er hat zu beiden Eltern eine positive Beziehung und ist bereit, mit seinem Vater mitzufahren, wenn dieser ihn abholt.

Das Erstgericht berief sich auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Standpunkte der Eltern, die nur in einigen Einzelheiten über die Rechtsausübung voneinander abwichen.

Das Rekursgericht billigte unter Hinweis auf die für die Regelung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Kinde maßgebenden Kriterien und die im Grundsätzlichen übereinstimmenden Standpunkte der Eltern die festgesetzten Besuchszeiten. Es hielt jedoch, dem Standpunkt der Mutter insoweit folgend, eine nähere Präzisierung der Rechtsausübung des Vaters für erforderlich, um Missverständnisse auszuräumen und etwaigen Unzulänglichkeiten vorzubeugen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Punkte 3. und 4. der Entscheidung des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist nur zum Teil berechtigt.

Der Vorwurf der Überschreitung des Begehrens, weil der Vater ein Besuchsrecht während der Energieferien nicht beantragt habe, ist unberechtigt. Ein solcher Antrag des Vaters ergibt sich aus dem Inhalt des Protokolls vom 22. 11. 1983 (AS 27). Darauf, ob die Mutter nur einem Besuchsrecht für die Energieferien 1984, nicht aber auch für die Energieferien der folgenden Jahre zustimmte, kommt es nicht an. Der Umfang des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Kinde ist nicht von der Zustimmung des anderen Elternteils abhängig. Er richtet sich ausschließlich nach den Interessen des Kindes (EFSlg 40.785 ua). Nach gesicherter Erkenntnis bedarf aber im Allgemeinen jedes Kind zu seiner gedeihlichen Entwicklung eines möglichst intensiven Kontakts zu beiden Elternteilen (EFSlg 40.723 ua).

Beizupflichten ist der Rechtsmittelwerberin aber darin, dass der Punkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses über ein Besuchsrecht des Vaters während der Weihnachtsferien nicht angefochten wurde. Mangels Anfechtung hatte das Rekursgericht darüber nicht zu entscheiden. Die ohne das Vorliegen eines aufsteigenden Rechtsakts getroffene Entscheidung ist daher nichtig.

Demgemäß ist dem Revisionsrekurs teilweise Folge zu geben.

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