European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00066.17B.0510.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1. Für die Regelung des Kontaktrechts ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend (RIS‑Justiz
RS0047958). Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu beiden Elternteilen ist grundsätzlich für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes erforderlich und liegt daher im wohlverstandenen Interesse des Kindes (RIS‑Justiz
RS0048072). Eine Unterbindung der persönlichen Kontakte ist nur in Ausnahmefällen und nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig, etwa wenn die Ausübung des Rechts das Wohl des Kindes gefährdet (RIS‑Justiz RS0047754).
1.2. Die Ablehnung der von der Mutter beantragten Aussetzung des Kontaktrechts des Vaters durch die Vorinstanzen stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Mit ihrem Hinweis auf den vom Minderjährigen mehrfach geäußerten Wunsch, keinen Kontakt mehr zum Vater zu haben, übergeht die Mutter die Feststellungen, wonach das Kind auf diese Weise versucht, dem Loyalitätskonflikt, dem es aufgrund des hohen elterlichen Konfliktniveaus ausgesetzt ist, zu entgehen.
2.1.
Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen auch im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönlichen Kontakt angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen (§ 110 Abs 2 AußStrG).
Beschwerdegegenstand bei Geldstrafen ist nicht die Strafe als Geldwert des Strafbetrags, sondern die Bestrafung als solche (RIS‑Justiz
RS0038625). Damit handelt es sich bei einer Geldstrafe um einen Gegenstand, der iSd § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Der Revisionsrekurs ist daher wertunabhängig grundsätzlich nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zu behandeln (RIS‑Justiz
RS0038625 [T2]; jüngst 3 Ob 122/16m).
2.2. Der mit einem Kontaktrechtstitel Belastete muss über die Abstandnahme von einer negativen Beeinflussung des Kindes hinaus alles ihm zumutbare unternehmen, um in aktiver Weise dem daraus Berechtigten den persönlichen Verkehr mit dem Kind selbst gegen dessen Willen zu ermöglichen (RIS‑Justiz
RS0007336). In der Regel kommt der Frage, ob im Einzelfall eine Zwangsmaßnahme zu verhängen ist, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS‑Justiz
RS0008614 [T4]).
2.3. Die Verhängung einer Beugestrafe von 250 EUR über die Mutter, die die Ausübung des Kontaktrechts des Vaters an mehr als zehn aufeinanderfolgenden Terminen (laut dem von den Eltern geschlossenen gerichtlichen Vergleich) vereitelt hat, indem sie der – durch ihr eigenes Verhalten hervorgerufenen – Weigerung des Minderjährigen, seinen Vater zu besuchen, nachgab, ist nicht zu beanstanden. Die Verhängung dieser Strafe wird auch nicht dadurch unverhältnismäßig, dass der Mutter zusätzlich aufgetragen wurde, drei Sitzungen einer Erziehungs- bzw Elternberatung zu besuchen; ist doch deren Ziel (ebenso wie jenes der Beugestrafe), die Mutter zur Reflexion zu bewegen, dass die vom Minderjährigen geäußerte Ablehnung des Kontakts mit dem Vater nicht mit dem Kindeswillen und dem Kindeswohl korrespondiert.
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