Rechtssatz
Der mit einem Verkehrsrechtstitel Belastete muss über die Abstandnahme von einer negativen Beeinflussung des Kindes hinaus alles ihm Zumutbare unternehmen, um in aktiver Weise dem daraus Berechtigten den persönlichen Verkehr mit dem Kind selbst gegen dessen Willen zu ermöglichen.
2 Ob 19/11z | OGH | 30.05.2011 |
Auch; Beisatz: Selbst wenn der Weigerungsgrund des Kindes nicht in einer negativen Beeinflussung durch die Mutter liegt, muss sich diese dennoch bemühen, Widerständen des Kindes entgegenzutreten. (T1) |
4 Ob 75/23t | OGH | 12.09.2023 |
Beisatz: Dazu zählt jedenfalls die Verpflichtung zur Übergabe des Kindes zu Beginn der festgelegten Kontaktrechtszeiträume an den festgelegten Örtlichkeiten. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19790328_OGH0002_0070OB00546_7900000_002
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