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§ 79 AußStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

8. Abschnitt

Durchsetzung von Entscheidungen Zwangsmittel im Verfahren

§ 79.

(1) Für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen hat das Gericht gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen.

(2) Als Zwangsmittel kommen insbesondere in Betracht:

  1. 1. Geldstrafen, auch um vertretbare Handlungen zu erzwingen; für deren Ausmaß und Rückzahlung gilt § 359 EO sinngemäß;
  2. 2. die Beugehaft, die nur bei unvertretbaren Handlungen, bei Duldungen oder Unterlassungen bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verhängt werden darf;
  3. 3. die zwangsweise Vorführung;
  4. 4. die Abnahme von Urkunden, Auskunftssachen und anderen beweglichen Sachen;
  5. 5. die Bestellung von Kuratoren, die auf Kosten und Gefahr eines Säumigen vertretbare Handlungen vorzunehmen haben.