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§ 359 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Geldstrafen

§ 359.

(1) Die Geldstrafe darf je Antrag 100 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Ist die Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden oder wird der Antrag vor Rechtskraft des Strafbeschlusses zurückgezogen, so ist der erhaltene Betrag dem Verpflichteten zurückzuzahlen. Über die Rückzahlungspflicht hat auf Antrag des Verpflichteten das Exekutionsgericht durch Beschluss zu entscheiden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234172

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