Rechtssatz
Das Recht auf persönlichen Verkehr hat im Konfliktsfall gegenüber dem Wohl des Kindes zurückzustehen. Der Konflikt muss jedoch in seinen nachteiligen Auswirkungen auf das Kind jenes Maß überschreiten, das als natürliche Folge der Zerrüttung des Familienbandes durch die Trennung der Eltern in Kauf genommen werden muss.
7 Ob 515/89 | OGH | 02.02.1989 |
Auch; Beisatz: Erhebliche seelische Irritation des Kindes. (T1) |
8 Ob 596/91 | OGH | 29.08.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall wurde in der Überwindung der von der Psychologin für den Fall der Besuchsrechtsgewährung und Besuchsrechtsdurchsetzung angenommenen "Widerstände" des Kindes grundsätzlich noch keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls erblickt, die nach nahezu zweijähriger Besuchsunterbrechung ein Besuchsrecht des Vaters unberechtigt erscheinen hätte lassen. (T2) |
6 Ob 3/97b | OGH | 30.01.1997 |
nur: Das Recht auf persönlichen Verkehr hat im Konfliktsfall gegenüber dem Wohl des Kindes zurückzustehen. (T3) |
1 Ob 96/97t | OGH | 27.08.1997 |
Auch; Beisatz: Wenn die tatsächliche Ausübung des Besuchsrechts beim Kind merkbare und nicht bloß vorübergehende, seinem Wohl daher abträgliche Wirkungen zeitigen sollte, kann das Besuchsrecht vorübergehend untersagt werden. (T4) |
1 Ob 129/00b | OGH | 25.05.2000 |
Auch; Beisatz: Im auch unverschuldeten Konfliktfall hat der Besuchsrechtsanspruch eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten. (T5) |
4 Ob 227/02i | OGH | 05.11.2002 |
nur T3; Beisatz: An diesen Grundsätzen ist auch nach Neufassung des § 148 ABGB durch das KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135 keine Änderung eingetreten. (T6) |
6 Ob 171/05y | OGH | 25.08.2005 |
Auch; Beisatz: Der obsorgeberechtigte Elternteil ist dem Kind gegenüber zu dessen Wohl verpflichtet, es unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf die Besuche des nicht obsorgeberechtigten Elternteils vorzubereiten und die Kontakte mit ihm sodann unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu verarbeiten. (T7) |
5 Ob 59/08z | OGH | 01.04.2008 |
Auch; Beisatz: Normale Irritationen reichen nicht aus, um das Besuchsrecht zu untersagen. (T8)<br/>Beisatz: In einem solchen Konfliktfall hat der Besuchsrechtsanspruch eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten, auch wenn es immer nur vorübergehend oder bis auf weiteres, grundsätzlich nicht für immer untersagt werden kann. (T9) |
9 Ob 55/08a | OGH | 08.10.2008 |
Beis wie T7 |
4 Ob 8/11x | OGH | 12.04.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Verletzt ein Elternteil schuldhaft die sich aus § 145b ABGB ergebenden Pflichten und beeinträchtigt er dadurch die Eltern‑Kind‑Beziehung des anderen, können sich Schadenersatzansprüche ergeben. (T10)<br/>Veröff: SZ 2011/48 |
1 Ob 101/17k | OGH | 28.06.2017 |
nur T3; Beisatz: Hier: Keine unbegleiteten Kontakte. (T11) |
4 Ob 78/20d | OGH | 11.08.2020 |
vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/70 |
8 Ob 39/21z | OGH | 29.04.2021 |
nur T3; Beisatz: Hier: Ausübung des Kontaktrechts zwischen einem Kind und einem inhaftierten Elternteil. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0050OB00668_8200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)