Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist zwar ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu seinen Elternteilen höchst erwünscht und wird im Dienste der gesunden Entwicklung des Kindes auch allgemein gefordert (RIS-Justiz RS0047754). Allerdings steht den Eltern - hier der Mutter - dieses Besuchsrecht insoweit nicht zu, als die Ausübung dieses Rechtes das Wohl des Kindes schwerwiegend gefährdet (4 Ob 303/97f; RS0047754; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 148). Die Feststellungen zur Persönlichkeit der Mutter und deren Familienverhältnissen zum außerehelichen Kindesvater und Lebensgefährten rechtfertigen eine derartige Einschränkung - dies ungeachtet des auch im Revisionsrekurs hervorgehobenen Umstandes einer medizinischerseits attestierten Besserung ihrer früheren Alkoholabhängigkeit. Im Konfliktfall hat nämlich der Besuchsrechtsanspruch eines Elternteils gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten (EFSlg 71.666; 6 Ob 3/97b; RS0048068).
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihr daher deshalb keine Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (4 Ob 303/97f; RS0097114).
Die vom Erstgericht angeordnete und vom Rekursgericht in seiner bekämpften Entscheidung bestätigte Einräumung eines Besuchsrechtes (im übrigen an beide Eltern) nur alle drei Wochen am Freitag von 14 - 17 Uhr im Wohnbereich der Minderjährigen bei ihren Pflegeeltern entspricht - entgegen den Überlegungen im Revisionsrekurs - allen diesen Kriterien, insbesondere aber dem im Vordergrund stehenden Kindeswohl (§ 178a ABGB), wie dies auch im Gutachten der beigezogenen Sachverständigen (ON 54) und den Stellungnahmen des Jugendamtes aufgrund seiner gepflogenen Erhebungen (insbesondere ON 49 und 65) zum Ausdruck kommt. Ein Widerspruch zu der im Rechtsmittel zitierten Entscheidung des EuGH vom 7. 8. 1996 liegt dabei schon deshalb nicht vor, weil im dortigen Falle das Besuchsrecht der Mutter zur Gänze entzogen worden war, während es hier um eine angemessene und mit dem Kindeswohl abgestimmte Einschränkung gegenüber ihrem weitergehenden Besuchsrechtsantrag geht.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG war der außerordentliche Revisionsrekurs damit zurückzuweisen. Schon aus diesem Grunde ist daher das Kostenersatzbegehren der Mutter im Rechtsmittel verfehlt; soweit nicht ausnahmsweise vorgesehen, findet nämlich im Außerstreitverfahren grundsätzlich keine Kostenersatzpflicht statt (Mayr/Fucik, Verfahren Außerstreitsachen, Rz 18 zu § 2; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren2, Rz 53).
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