Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und wird im Dienst der gesunden Entwicklung des Kindes allgemein gefordert. Allerdings steht den Eltern das Recht auf persönlichen Verkehr insoweit nicht zu, als die Ausübung dieses Rechts das Wohl des Kindes schwerwiegend gefährdet (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 148; RIS-Justiz RS0047754).
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RIS-Justiz RS0097114).
Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach ein persönlicher Kontakt des Vaters zu seinem Kind dessen körperliche und seelische Gesundheit konkret gefährde, ist angesichts des von den Vorinstanzen zugrundegelegten Sachverhalts nicht zu beanstanden, lassen doch die festgestellten Reaktionen des Minderjährigen seine körperliche und geistige Schädigung nicht bloß abstraktbefürchten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)