Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, daß das Recht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, mit dem Kind persönlich zu verkehren (das sogenannte "Besuchsrecht" gemäß § 148 Abs 1 ABGB) ein Grundrecht der Eltern - Kind - Beziehung und daher ein unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehendes, allgemein anzuerkennendes Menschenrecht ist. Eigene Interessen, aber auch nacheheliche Konflikte der Eltern müssen daher zurücktreten. Der obsorgeberechtigte Elternteil ist dem Kind gegenüber zu dessen Wohl verpflichtet, es unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf die Besuche des nicht sorgeberechtigten Elternteils vorzubereiten und die Kontakte mit ihm sodann unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu verarbeiten (ÖA 1995, 124; EvBl 1992/80; 8 Ob 596/91 ua). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, daß mit der Ausübung des Besuchsrechtes verbundene Irritationen des Kindes, die allein auf Spannungen zurückzuführen sind, wie sie nach dem Scheitern einer Ehe häufig beobachtet werden, grundsätzlich nicht zu einer Untersagung des Besuchsrechtes führen können, sondern daß es in solchen Fällen an den Eltern liegt, diese Irritationen im Interesse des Kindeswohls verständnisvoll abzubauen (ÖA 1995, 124 mwN). Wenn aber die Irritation jenes Ausmaß überschreitet, das als natürliche Folge der Zerreißung des Familienbandes durch die Trennung der Eltern in Kauf genommen werden muß, und die tatsächliche Ausübung des Besuchsrechtes beim Kind merkbare und nicht bloß vorübergehende, seinem Wohl daher abträgliche Wirkungen zeitigen sollte, kann das Besuchsrecht vorübergehend untersagt werden ( ÖA 1995, 124; 8 Ob 596/91 ua). In diesem Fall muß das Recht auf den persönlichen Verkehr im Interesse des Wohls des Kindes zurückstehen (1 Ob 96/97t).
Diese in gesicherter Rechtsprechung verankerten Grundsätze haben die Vorinstanzen zutreffend wiedergegeben und ihrer Entscheidung zugrundegelegt. Auch der von ihnen vornehmlich aus den Ergebnissen des kinderpsychologischen Gutachtens gezogene Schluß, daß die dargestellte Ausnahmesituation in diesem Fall gegeben sei, ist nachvollziehbar. Nach den Feststellungen sind sich die Kinder der Spannungen zwischen den Eltern bewußt. Sie sind sich auch der negativen Einstellung der Mutter dem Vater gegenüber, insbesondere auch der ablehnenden Haltung der Mutter zu einem Besuchsrecht des Vaters, durchaus bewußt. Die Kinder machen den Vater für auftretende Konflikte verantwortlich und haben sich auf der Suche nach Stabilität auf die Seite der Mutter gestellt und zeigen derzeit einen sehr starken Widerstand dem Vater gegenüber. Sowohl den Äußerungen der Kinder selbst als auch der Stellungnahme der Sachverständigen kann entgegen der Ansicht des Vaters nicht entnommen werden, daß dieser derzeit starke Widerstand der Kinder ihrem Vater gegenüber auf eine entsprechende Beeinflussung durch die Mutter zurückgeht. So haben die Kinder dafür andere Ursachen angegeben und es konnte von den Vorinstanzen entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs eine direkte Beeinflussung der Kinder durch die Mutter nicht festgestellt werden. Damit kann aber derzeit auch ein Abbau der ablehnenden Haltung der Kinder gegenüber dem Besuchsrecht des Vaters durch bloß verständnisvolle Förderung der Kontakte der Kinder zum Vater durch die Mutter nicht mehr ohne weiteres erwartet werden.
Die nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Entscheidung, ob und inwieweit einem Elternteil das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (EFSlg 85.706 mwN ua).
Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach das Kindeswohl derzeit der Einräumung eines Besuchsrechtes für den Vater entgegenstehe, ist angesichts des von den Vorinstanzen zugrundegelegten Sachverhalts nicht zu beanstanden. Danach zeigen die Kinder derzeit einen sehr starken Widerstand gegenüber dem Vater, sodaß kein gangbarer Weg zu erkennen ist, Besuchskontakte zu etablieren, ohne die Kinder in eine massive psychische Zwangslage zu bringen. Wenn daraus die Vorinstanzen den Schluß gezogen haben, daß bei der Einräumung eines Besuchsrechtes eine über die üblichen Irritationen, die als natürliche Folge der Trennung der Eltern entstehen, hinausgehende Beeinträchtigung der Kinder zu befürchten sei, kann darin eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Verletzung leitender Grundsätze der Rechtsprechung nicht erblickt werden.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.
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