Rechtssatz
Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde.
7 Ob 184/04s | OGH | 08.09.2004 |
Auch; Beisatz: Und keine Verletzung der leitenden Grundsätze der Rechtsprechung vorliegt. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Übertragung der Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger. (T2) |
6 Ob 196/07b | OGH | 13.09.2007 |
Beisatz: Die Entscheidung, welcher potentielle Obsorgeträger in den Fällen des § 145 Abs 1 ABGB bei Tod des allein obsorgeberechtigten Elternteils zu betrauen ist, ist stets eine solche des Einzelfalles, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt. Sie ist immer nur aufgrund einer singulären familiären Situation unter Bedachtnahme auf die jeweils einzelfallbezogene (Gesamt-)Situation zu treffen. (T4) |
3 Ob 122/09a | OGH | 23.06.2009 |
Auch; Beisatz: Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeiten, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn die Entscheidung das Kindeswohl als oberstes Prinzip des Pflegschaftsverfahrens wahrt. (T6) |
8 Ob 116/09f | OGH | 22.10.2009 |
Auch; Beisatz: Entscheidungen über die Kindesobsorge stellen, sofern dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde, solche des Einzelfalls dar, denen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 62 AußStrG zukommt. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Erteilung von Auflagen (Einräumung von Kontrollrechten des Jugendwohlfahrtsträgers) an die allein obsorgeberechtigte Kindesmutter aufgrund Vernachlässigung ihrer Erziehungsaufgaben ist Einzelfallentscheidung. (T8) |
5 Ob 168/10g | OGH | 23.09.2010 |
Beisatz: Hier: Abwägung bei der Kollision mehrerer obsorgerechtlicher Leitgedanken. (T9) |
5 Ob 188/11z | OGH | 09.11.2011 |
Vgl; Beisatz: Die Entscheidung, ob ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen ist, obliegt den Tatsacheninstanzen. (T10) |
5 Ob 258/11v | OGH | 17.01.2012 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7 |
6 Ob 74/13w | OGH | 04.07.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Ob das Wohl des Kindes ein Vorgehen nach § 180 Abs 1 Z 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 erfordert, ist eine Frage des Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG begründet. (T12) |
5 Ob 144/14h | OGH | 04.09.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Verletzung des Kindeswohls bei Entscheidung über die vorläufige Obsorge. (T13) |
4 Ob 226/16p | OGH | 22.11.2016 |
Auch; Beisatz: Auch bei der Frage der hauptsächlichen Betreuung im Haushalt bei gemeinsamer Obsorge. (T14) |
4 Ob 245/16g | OGH | 20.12.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Kontaktrecht. (T15) |
1 Ob 99/17s | OGH | 28.06.2017 |
Auch; Beisatz: Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Obsorgeübertragung (gemäß § 181 ABGB) erfüllt sind und eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf, wenn dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen wurde. (T16)<br/>Beis wie T7 |
5 Ob 118/18s | OGH | 28.08.2018 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T16 |
4 Ob 6/23w | OGH | 28.02.2023 |
Beisatz: hier: Kein Verstoß gegen das Kindeswohl, wenn jeder Elternteil einen der beiden Reisepässe des Kindes verwahrt (Doppelstaatsbürgerschaft). (T17) |
1 Ob 51/23s | OGH | 25.04.2023 |
Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen leidet die Mutter nach wie vor unter einer wahnhaften Störung mit psychopathologischen Auffälligkeiten und kann die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse ihres Sohnes nicht ausreichend erkennen und darauf eingehen. Zudem (mehrfach geäußerter) Wunsch des Sohnes, keine Änderung der Obsorge oder des Kontaktrechts haben und die Mutter (weiterhin) nur mit Besuchsbegleitung sehen zu wollen. (T18) |
1 Ob 144/23t | OGH | 20.09.2023 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T7; Beisatz wie T15 |
Dokumentnummer
JJR_20010912_OGH0002_0040OB00186_01H0000_001
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