OGH 9Ob20/11y

OGH9Ob20/11y27.4.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn in der Pflegschaftssache des mj V***** R*****, geboren am *****, und des mj M***** R*****, geboren am *****, beide: *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. M***** R*****, vertreten durch Hetsch & Paulinz, Rechtsanwälte in Tulln, wegen Obsorge, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 26. Jänner 2011, GZ 23 R 20/11f-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung

Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Eine solche Frage zeigt der Revisionsrekurs des Vaters nicht auf:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach stRsp erfordert der von ihm als verletzt erachtete Grundsatz des Parteiengehörs, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, das der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruchs dienlich ist. Das rechtliche Gehör einer Partei ist auch dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat (RIS-Justiz RS0006048; RS0006036). Wird im erstinstanzlichen Außerstreitverfahren das rechtliche Gehör verletzt, so wird dieser Mangel behoben, wenn die Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (RIS-Justiz RS0006057; RS0006048 [T4]). Dies gilt auch nach Inkrafttreten des AußStrG 2005 (zB 7 Ob 182/07a).

Die bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstattete schriftliche Stellungnahme des Vaters sowie sein Rekursvorbringen schließen die behauptete Nichtigkeit daher aus.

2. Die vorgebrachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde bereits vom Rekursgericht verneint. Dies steht einer neuerlichen Geltendmachung mittels Revisionsrekurs entgegen (RIS-Justiz RS0050037).

3. Inhaltlich hängt die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Obsorgeregelung erfüllt sind, von den Umständen des Einzelfalls ab, die daher keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen vermag, sofern keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt (zB RIS-Justiz RS0007101). Auch die Frage einer Kindeswohlgefährdung ist eine solche des Einzelfalls, der dann, wenn - wie hier - auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde, keine erhebliche Bedeutung iSd § 62 AußStrG zukommt (zB RIS-Justiz RS0115719). Eine solche wird nicht aufgezeigt.

Stichworte